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title: "Kanton Zürich führt Pflegeheimbettenplanung im Kanton Zürich ein; Antragsverfahren startet 2027"
sdDatePublished: "2026-08-06T11:45:00Z"
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Kanton Zürich führt Pflegeheimbettenplanung im Kanton Zürich ein; Antragsverfahren startet 2027

HS
AUGUST
2026
03
HEIME &
SPITALER
FACHMEDIUM FÜR MANAGEMENT, PFLEGE, E-HEALTH, FOOD, IT, EINKAUF, HAUSTECHNIK
ALPINER RAUM
11 | Gastbeitrag von
Gieri Cathomas
DOSSIER
16 | Die Gewinnerprojekte
der Qualitätspreise
INTERVIEW
08 | SMN führt erfolgreich
KI-Dokumentation ein
CARTE BLANCHE
14 | Fridolin Marty zur
Krankenzusatzversicherung
transgourmet.ch/care
Profis in Care Hand in Hand
FOKUS RECHT
Alles Wichtige zur Zürcher
Pflegebettenplanung 
Der Kanton Zürich plant künftig, wie viele Pflegeheimbetten es wo braucht – und wer sie anbieten darf.
Eine Analyse der Experten von Walder Wyss | 26

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HEIME & SPITÄLER  3 | AUGUST 2026
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3 | AUGUST 2026  HEIME & SPITÄLER

▶DR. IUR. LUISA VATTER
DR. IUR. MARTIN ZOBL
Der Kanton Zürich führt zum ersten Mal eine
Pflegeheimbettenplanung durch. Die Zürcher
Pflegeheimliste legt fest, welche Pflegeheime
im Kanton Zürich einen Leistungsauftrag erhal-
ten und stationäre Pflegeleistungen zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) abrechnen dürfen. Während bisher alle
Zürcher Pflegeheime mit einer Betriebsbewilli-
gung in die Pflegeheimliste aufgenommen wur-
den, erfolgt die Planung fortan bedarfsorientiert.
Analog zur Spitalplanung müssen sich Pflege-
heime neu um einen Listenplatz bzw. Leistungs-
auftrag bewerben. In Regionen mit einer prog-
nostizierten Überversorgung kommt es zu einem
Auswahlverfahren.
1. Einführung
Im Kanton Zürich wurden bislang alle Pflege-
heime, die über eine gültige gesundheitspolizei-
liche Betriebsbewilligung verfügen, ohne weitere
Prüfung in die Pflegeheimliste aufgenommen.
Künftig setzt die Aufnahme voraus, dass ein An-
trags- und Evaluationsverfahren durchlaufen
wird. Bei der Festsetzung der Pflegeheimliste
werden neu konkrete Anforderungen geprüft:
der Versorgungsbedarf in der Region bzw. im
Kanton sowie die Qualität und Wirtschaftlich-
keit des Pflegeheims. Es besteht kein Anspruch
auf Aufnahme in die Pflegeheimliste.
Mit der neuen Pflegeheimbettenplanung
setzt der Kanton Zürich bundesrechtliche Vor-
gaben um. Das Bundesgesetz über die Kranken-
versicherung (KVG) und die Verordnung über
die Krankenversicherung (KVV) verpflichten
die Kantone, die stationäre Pflegeversorgung
bedarfsgerecht zu planen und zu diesem Zweck
eine Pflegeheimliste zu erlassen. Die Teilrevi-
sion des Zürcher Pflegegesetzes, mit der die Pla-
nungsgrundlagen auf kantonaler Ebene geschaf-
fen werden, soll noch dieses Jahr im Kantonsrat
beraten werden. Das Antragsverfahren für die
neue Pflegeheimliste startet voraussichtlich An-
fang 2027.
2. Neue Planungsgrundsätze
Die neue Zürcher Pflegeheimbettenplanung un-
terscheidet zwischen drei Arten von Pflegebet-
ten: allgemeine Langzeitpflege, spezialisierte
Langzeitpflege und Akut- und Übergangspflege
(AÜP). Die allgemeine Pflege umfasst sämtli-
che Pflegeleistungen, die nicht als spezialisierte
Pflege oder AÜP einzustufen sind. Die speziali-
sierte Pflege deckt fünf Bereiche ab: die spezia-
lisierte Palliative Care, die spezialisierte Psychia-
triepflege, die Gerontopsychiatrie, die soma-
tische Komplexpflege sowie Pflegeleistungen
in Institutionen mit Anerkennung nach dem
Die neue Zürcher
Pflegeheimbettenplanung
Der Kanton Zürich
plant künftig, wie viele
Pflegeheimbetten es
wo braucht – und wer
sie anbieten darf. Was
das für Pflegeheime
bedeutet.
● RECHT KANTON ZÜRICH
Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde-
rung der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG). Die AÜP betrifft Pflegeleistungen, die
sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als
notwendig erweisen. Das Leistungsspektrum
soll künftig auch in der Betriebsbewilligung fest-
gehalten werden.
Die Unterscheidung der drei Arten von Pfle-
gebetten soll eine differenzierte Planung ermög-
lichen. Die Bereiche der spezialisierten Pflege
zeichnen sich durch einen spezialisierten Ver-
sorgungsbedarf und niedrigere Fallzahlen aus.
Dies führt dazu, dass das Angebot kleiner ist als
in der allgemeinen Pflege und überregional ge-
nutzt wird. Für die AÜP greifen ähnliche Erwä-
gungen. Hinzu kommt, dass die Finanzierung
der AÜP anders ausgestaltet ist als bei anderen
Pflegeleistungen, weshalb sie in der Planung ge-
sondert ausgewiesen wird.
Der Bedarf an allgemeinen Pflegebetten soll
innerhalb von neu geschaffenen Versorgungs-
regionen ermittelt werden, während die Bedarfs-
planung für Betten der spezialisierten Pflege und
AÜP auf kantonaler Ebene erfolgt. Mit der Bil-
dung der Versorgungsregionen wurden verschie-
dene Projektgruppen auf Gemeindeebene beauf-
tragt. Die Gemeinden ordneten sich schliesslich
18 Versorgungsregionen zu. Sechs der Versor-
gungsregionen entsprechen den kantonalen Be-
zirken, die restlichen Bezirke teilten sich auf und
formten zwei bis drei Versorgungsregionen.
Für jede Versorgungsregion (allgemeine Pflege)
sowie für den Kanton (spezialisierte Pflege und
AÜP) wird eine prognostizierte Unter- und Ober-
grenze (Planungsbandbreite) für den Bettenbe-
darf festgelegt. Sofern die beantragte Bettenan-
zahl die jeweilige Planungsbandbreite übersteigt,
liegt eine prognostizierte Überversorgung vor,
die eine Auswahl unter den qualifizierten Pflege-
heimen erforderlich macht. Gemäss dem provi-
sorischen Versorgungsbericht vom Januar 2025
ist für die erste Planungsperiode bis 2030 jedoch
in nahezu allen Versorgungsregionen eine prog-
nostizierte Unterversorgung zu erwarten. Ledig-
lich in der Stadt Zürich zeichnet sich eine mög-
liche Überversorgung ab. Die aktuellen Progno-
sen gehen davon aus, dass der Bedarf an Pflege-
heimbetten langfristig weiter steigen wird. Die
Bedarfsprognose soll erstmals im Jahr 2030 und
anschliessend alle fünf Jahre überprüft und ak-
tualisiert werden.
3. Antragsverfahren
Pflegeheime, die ab Inkrafttreten der neuen Zür-
cher Pflegeheimliste (voraussichtlich am 1. April
2028) Leistungen über die OKP abrechnen wol-
len, müssen einen Antrag auf Aufnahme in die
neue Pflegeheimliste stellen. Das Antragsverfah-
ren startet voraussichtlich Anfang 2027 und soll
zwei Monate dauern.
Pflegeheime, die einen Erweiterungs- oder
Neubau planen, können einen provisorischen
Leistungsauftrag für eine bestimmte Anzahl ge-
planter Betten beantragen. Es kann ein proviso-
rischer Leistungsauftrag unter der Bedingung
erteilt werden, dass der Baubeginn innerhalb
von fünf Jahren erfolgt. Das befristet reservierte
Bettenangebot wird der jeweiligen Versorgungs-
region ab dem Zeitpunkt der provisorischen Auf-
nahme in die Pflegeheimliste angerechnet.
4. Evaluationsverfahren
und Festsetzung
Das Evaluationsverfahren erfolgt in einer oder
zwei Phasen, je nach Versorgungslage. In Phase I
(Prüfphase) evaluiert die Gesundheitsdirek-
▶▶
Der Kanton Zürich führt zum ersten Mal eine Pflegeheimbettenplanung durch.
Der Bedarf an allgemeinen
Pflegebetten soll innerhalb von
neu geschaffenen Versorgungs-
regionen ermittelt werden,
während die Bedarfsplanung
für Betten der spezialisierten
Pflege und AÜP auf kantonaler
Ebene erfolgt.

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HEIME & SPITÄLER  3 | AUGUST 2026
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3 | AUGUST 2026  HEIME & SPITÄLER
EINLADUNG
HR FORUM
HealthCare
hr-forum-hc.ch
Eintritt IFAS und
CareFair inklusive
Mittwoch
21. Oktober 2026
9.00–13.30 Uhr
Anlässlich der
IFAS Messe Zürich
tion, ob die Pflegeheime die gesetzlichen An-
forderungen erfüllen. Geprüft werden insbeson-
dere die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der
Leistungserbringung. Hierbei handelt es sich um
Mindestanforderungen, zu denen im Antrags-
verfahren entsprechende Daten einzureichen
sind. Erfüllt ein Pflegeheim nicht alle Anforde-
rungen, wird es entweder nicht berücksichtigt
oder es kann ausnahmsweise unter Auflagen in
die Pflegeheimliste aufgenommen werden.
Sofern die beantragten Betten die massgebli-
che Planungsbandbreite überschreiten, kommt
es zu einer Phase II (Auswahlverfahren). In die-
ser wird evaluiert, welche Pflegeheime eine be-
darfsgerechte, qualitativ hochstehende und wirt-
schaftlich tragbare Versorgung am besten sicher-
stellen können. Die Gesundheitsdirektion kann
die Auswahlkriterien für den Fall einer prognos-
tizierten Überversorgung präzisieren. Als mög-
liche weitere Kriterien nennt sie die Verteilung
von Pflegestufen in den Pflegeheimen sowie die
Aufnahme von Personen, die Ergänzungsleistun-
gen beziehen. Zudem soll berücksichtigt werden
können, ob die Pflegeheime Betten im Bereich
der spezialisierten Pflege anbieten. Pflegeheime,
die die vorstehenden Kriterien erfüllen, werden
als besonders relevant angesehen.
Zur Erfüllung des Qualitätskriteriums ist ins-
besondere ein geeignetes Qualitätsmanagement-
system erforderlich. Es ist empfehlenswert, sich
an anerkannten Zertifizierungen aus dem Lang-
zeitpflegebereich zu orientieren, etwa ISO 9001,
Qualivista, Sanacert oder SCEC. Zu verwenden
sind dabei die jährlich erhobenen medizinischen
Qualitätsindikatoren (MQI) des Bundesamts für
Gesundheit. Ergänzend können betriebsinterne
Daten herangezogen werden, etwa Zufrieden-
heitsbefragungen bei Bewohnenden und Mit-
arbeitenden. Entscheidend ist, dass sich Pflege-
heime regelmässig und systematisch mit Daten
und Hinweisen zur Qualitätsverbesserung ausei-
nandersetzen.
Das Wirtschaftlichkeitskriterium wird an-
hand der Kosteneffizienz und der wirtschaft-
lichen Stabilität bewertet, wobei zwischen pri-
mären und sekundären Kriterien unterschieden
wird. Ein Pflegeheim gilt als wirtschaftlich, wenn
es über mindestens zwei Jahre hinweg die pri-
mären Kriterien erfüllt, namentlich indem die
Pflegekosten pro Pflegeminute im kantonalen
Benchmarking höchstens dem 90. Perzentil ent-
sprechen und das Jahresergebnis mindestens
ausgeglichen ist. Erfüllt ein Pflegeheim diese pri-
mären Kriterien nicht, werden sekundäre Krite-
rien beigezogen, um zu prüfen, ob sich die Ab-
weichung sachlich begründen lässt. Die sekundä-
ren Kriterien beziehen die Pflegekosten pro Tag,
die Bettenauslastung, Ausbildungsleistungen so-
wie das Angebot im Bereich der spezialisierten
Pflege mit ein.
Die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens
werden in einem Strukturbericht zusammenge-
fasst, der zusammen mit einer provisorischen
Pflegeheimliste der Öffentlichkeit zur Vernehm-
lassung unterbreitet wird. Unter Berücksichti-
gung der Vernehmlassungsergebnisse wird die
Gesundheitsdirektion die Pflegeheimliste vor-
aussichtlich im Herbst 2027 dem Regierungsrat
zur Verabschiedung bzw. Festsetzung vorlegen.
5. Rechtsfolgen für Pflegeheime
Zürcher Pflegeheime müssen sich neu im Rah-
men der Pflegeheimbettenplanung um einen
Listenplatz bewerben und aufzeigen, dass sie
die Anforderungen erfüllen. Ohne vollständigen
und rechtzeitigen Antrag droht ein Verlust des
Listenplatzes bzw. Leistungsauftrags. Insbeson-
dere in Regionen mit drohender Überversorgung
(Stadt Zürich) können nicht alle Pflegeheime mit
einem Listenplatz bzw. einer vollständigen Be-
rücksichtigung der beantragten Bettenanzahl
rechnen.
Pflegeheime, die in die Pflegeheimliste auf-
genommen werden, sind verpflichtet, den Leis-
tungsauftrag einwandfrei zu erfüllen. Zudem
sind die Aufnahmekriterien fortlaufend zu er-
füllen. Sowohl eine Erhöhung als auch eine Re-
duktion der Bettenanzahl bedarf der Genehmi-
gung der Gesundheitsdirektion. Ist ein Pflege-
heim über drei Jahre hinweg durchschnittlich zu
weniger als 90 Prozent ausgelastet, können nach
Anhörung des Pflegeheims und der Gemeinde
Massnahmen angeordnet werden, insbesondere
eine Reduktion der bewilligten Bettenzahl. Hier-
durch soll verhindert werden, dass Pflegeheime
Bettenkapazitäten auf Vorrat reservieren und
für andere Leistungserbringer blockieren.
Die Leistungsaufträge sind auf die Geltungsdauer
der Pflegeheimliste befristet, wobei die Gesund-
heitsdirektion von einer Mindestdauer von zehn
Jahren ausgeht. Die Gesundheitsdirektion ist zu
laufenden Aktualisierungen der Pflegeheimliste
ermächtigt, während der Regierungsrat eine neue
Pflegeheimliste nur bei wesentlichen Änderungen
im Gesundheitswesen festset