Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein beschließt Aufhebung der Sanierungssatzung „Ortsmitte Friedlingen“; Rechtsverbindlich mit Bekanntmachung
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Satzung der Stadt Weil am Rhein über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Ortsmitte Friedlingen“ nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund § 162 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13), hat der Ge- meinderat der Stadt Weil am Rhein in seiner Sitzung am 28.07.2026 folgende Satzung be- schlossen:
§ 1 Aufhebung der Satzung
Die Satzung der Stadt Weil am Rhein über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Friedlingen“ vom 15.03.2016 (Bekanntmachung: 18.04.2016) in der aktuellen Fas- sung „Ortsmitte Friedlingen“ vom 22.11.2016 (Bekanntmachung 1. Änderung am 08.12.2016) wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB aufgehoben, da die Sanierung gemäß § 162 BauGB Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt ist.
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist im Lageplan umgrenzt. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Bekanntmachungshinweise: Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Aufhebungssat- zung mitzuteilen, damit diese den Sanierungsvermerk löschen kann.
Weil am Rhein, den 28.07.2026
Lorenz Wehrle Bürgermeister
Anlage zur Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung: Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet „Ortsmitte Friedlingen“ 06.08.2026
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Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weil am Rhein, den 07.08.2026
Bürgermeisteramt