Kanton Zürich Kantonsrat beschließt Teilrevision des kantonalen Richtplans 2022; Überarbeitung internationaler Zugverbindungen

Erläuterungsbericht - Verkehr

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Kanton Zürich Kantonsrat Kantonaler Richtplan Erläuterungsbericht Teilrevision 2022 Kapitel 4: Verkehr 6013a Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2026

(Kenntnisnahme)

2 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Inhalt A Ausgangslage 3 Einleitung 3 Vorgehen 3 B Erläuterungen zu den Anpassungen 4 Übersicht 4 Anpassungen im Einzelnen 5 4 Verkehr 5 4.2 Strassenverkehr 5 4.3 Öffentlicher Verkehr 7 4.6 Güterverkehr 9 4.9 Grundlagen 17 C Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans 18 Anhörung und öffentliche Auflage 18 Antrag des Regierungsrates 18 Beratung in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt 18 Festsetzung durch den Kantonsrat 18

3 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 A Ausgangslage Einleitung Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öf­ fentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finanzierung er­ fordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Dem kantonalen Richtplan widersprechende nachfolgende Planungen sind im Grundsatz ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Es besteht jedoch je nach Sachbereich ein mehr oder weniger grosser An­ ordnungsspielraum. Dieser ergibt sich – unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – aus den jeweiligen Festlegungen und ist im Einzelfall zu ermitteln. Abweichungen vom kantonlen Richtplan sind ohne formelle Richtplanrevision nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Natur sind (vgl. § 16 Abs. 2 PBG). Vorgehen Gemäss Art. 9 Abs.3 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhält­ nisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprü­ fung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Pla­ nungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus. Anpassungen an der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2022 ergeben, können der nachgeführten Karte im Massstab 1:50'000 entnommen werden. Wesentliche Änderungen an den Karteneinträgen sind zudem in Kartenaus­ schnitten im Anhang zum Richtplantext abgebildet. Der vorliegende Erläuterungsbericht gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. Er ist gleich strukturiert wie die Richtplanvor­ lage. Die Verweise in diesem Erläuterungsbericht beziehen sich auf den Text der Richtplanvorlage.

4 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 B Erläuterungen zu den Anpassungen Übersicht Die Richtplanteilrevision 2022 umfasst die Revisionsinhalte in den Kapiteln 2 Siedlung, 3 Landschaft, 4 Verkehr und 6 Öffentliche Bauten und Anlagen. In diesem Berichtsteil werden die Anpassungen im Kapitel 4 erläutert. Betroffen sind die nachfolgend aufgeführten Unterkapitel. Die Erläuterungen sind gleich wie der Richtplantext gegliedert. 4 Verkehr

4.2 Strassenverkehr: Anpassung verschiedener Strassenbauvorhaben 4.2 Strassenverkehr: Anpassung HVS-Netz in der Stadt Zürich und in Regensdorf 4.3 Öffentlicher Verkehr: Überarbeitung betreffend internationale Zugverbindungen 4.6 Güterverkehr: Gesamtüberarbeitung des Kapitels

5 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Anpassungen im Einzelnen 4 Verkehr Die Teilrevision 2022 umfasst im Kapitel 4 Verkehr die Aktualisierung der Infrastrukturvorhaben auf dem übergeordneten Strassennetz (vgl. Pt. 4.2.2), eine Konkretisierung der Aussagen zum internationalen Personenverkehr (Umsetzung Motion KR-Nr. 167/2020) im Kapitel 4.3 sowie eine Gesamtüberarbeitung des Kapitels 4.6 Güterverkehr. 4.2 Strassenverkehr 4.2.2 Karteneinträge Neue und angepasste Vorhaben Streichung Verlängerung Glattalstrasse, neues Vorhaben Ausbau Stelzenstrasse, Zürich (Nr. 8) Eine Zweckmässigkeitsbeurteilung hat ergeben, dass die Verlängerung der Glattalstrasse entlang des Katzenbachs bis zur Glattparkstrasse das Ziel verfehlt, die Schaffhauserstrasse in Seebach und Opfikon zu entlasten und dort die Lärm­ emissionen substanziell zu verringern. Zudem würde sie die Erschliessung des Glattparks nur in begrenztem Masse ver­ bessern. Dem steht gegenüber, dass sie den bestehenden Gewässerraum erheblich beeinträchtigen und in einem bisher wenig beeinträchtigten Gebiet eine neue linienförmige Lärmquelle schaffen würde. Aufgrund einer Interessenabwägung wird das Vorhaben nicht mehr im kantonalen Richtplan aufgeführt. Neu vorgesehen ist die Optimierung der Kapazitäten auf der bestehenden Ost-West-Verbindung durch einen Ausbau der Stelzenstrasse. Gemäss der Zweckmässigkeitsbeurteilung «Verlängerung Glattalstrasse, Phase 1» ist der Stauraum für die Linksabbieger von der Thurgauerstrasse in die Stelzenstrasse bereits heute unzureichend. Eine zweite Spur verbes­ sert die Kapazität dieses Knotens. Durch einen Ausbau der SBB-Unterführung der Stelzenstrasse sowie durch eine neue Lichtsignalanlage am Knoten Schaffhauser-/Stelzenstrasse wird der Verkehrsfluss auf der Ost-West-Verbindung weiter optimiert. Weitere Abhilfen schaffen Massnahmen zur Buspriorisierung auf der Schaffhauserstrasse sowie die Leistungs­ steigerung des Knotens «Ambassador». Die Massnahmen basieren auf Konzepten zur regionalen Verkehrssteuerung (RVS-Konzepte). Beim Ausbau der Stelzenstrasse werden auch die im kommunalen Richtplan enthaltenen Massnahmen für den Fuss- und Veloverkehr wie auch die künftige Buslinie berücksichtigt. Die im Eintrag Nr. 8 (neu) genannten Begleitmassnahmen werden erst im Rahmen der Projektentwicklung definiert. Das Vorhaben Nr. 8 «Verlängerung Glattalstrasse» wurde daher ersetzt durch das neue Vorhaben «Ausbau Stelzenstras­ se». Anpassungen an der Bezeichnung und Strassenklassierung des Objekts Hirzeltunnel (Nr. 17) Mit dem Netzbeschluss Nationalstrasse von 2020 wurde die Verbindung Sihlbrugg (ZG) bis Wädenswil mit Anschluss an die A3 als Nationalstrasse, 3. Klasse durch den Bund übernommen. Die neue Bezeichnung lautet «A14» und die Stras­ senklassierung ist eine Hochleistungsstrasse (Nationalstrasse). Anpassungen an der Bezeichnung und Strassenklassierung des Objekts Oberlandautobahn (Nr. 26) Mit dem Netzbeschluss Nationalstrasse von 2020 wurde die A53 (Brüttisellen–Wetzikon–Rapperswil–Reichenburg) durch den Bund übernommen. Die bisherige Bezeichnung «A53» wurde durch die neue Bezeichnung «A15» ersetzt. Die An­ passung ist ein Auftrag des Bundes aus dem Vorprüfungsbericht zur Teilrevision 2022 vom 28. Juni 2024. Die Strassenk­ lassierung wurde nachgeführt. Anpassung des Realisierungshorizonts des Objekts Umfahrung Winterthur (Nr. 32) Die Anpassung des Realisierungshorizonts von «mittelfristig» auf «langfristig» erfolgt gestützt auf den Prüfbericht des Bundes zur Teilrevision 2018 vom 22. April 2024. Der Bund geht davon aus, dass das generelle Projekt zur Umfahrung Winterthur frühestens 2025 dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Die von der Stadt Winterthur und vom Kanton vorgeschlagene Verlegung der A1 mit dem Tunnel Ebnet (und Freilegung Töss, Stadtreparatur, Überdeckung Wülflingen, verkehrliche flankierende Massnahmen und Begleitmassnahmen) wird vom Bund (ASTRA) auf einen Stand «generelles Projekt» aufgearbeitet, sodass der Entscheid über das generelle Projekt als Ganzes, d.h. mit/ohne Verlegung mit Tunnel Ebnet, gefällt werden kann. Die vorgeschlagene Verlegung der A1 mit dem Tunnel Ebnet wird seitens Bund als kantonale lnteressensbekundung eingeordnet. Eine Anpassung des generellen Projekts mit Tunnel Ebnet setzt auch eine finanzielle Beteiligung von Bund, Kanton und Stadt Winterthur voraus.

6 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Erläuterungsbericht, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Gestrichene Vorhaben Ausbau Wehntalerstrasse, Regensdorf–Anschluss Affoltern (Nr. 25) Die Strasse wurde 2016 saniert und ein Fahrstreifenausbau lässt sich nicht realisieren, weil die Strasse durch das Objekt Nr. 1407 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler führt. Das Vorhaben wurde daher aus dem kanto­ nalen Richtplan gestrichen. Westtangente Wetzikon (Nr. 27) Das Vorhaben erwies sich aus umweltrechtlichen Gründen als nicht bewilligungsfähig. Im September 2021 hat die Volks­ wirtschaftsdirektion den Verzicht beschlossen und kommuniziert. Entsprechend wurde das Vorhaben aus dem kantona­ len Richtplan gestrichen. Gemäss dem «Letter of Intent» zwischen der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und der Stadt Wetzikon vom 9. Januar 2019 verzichtet der Kanton auf alternative Ergänzungen des Staatsstrassennetzes. Gemäss der Absichtserklärung steht es der Stadt Wetzikon frei, neue kommunale Verbindungen zu realisieren, sofern sie deren Finanzierung übernimmt und daraus keine negativen Auswirkungen auf das Staatsstrassennetz resultieren. Der Entscheid über die Klassierung und das Eigentum der Weststrasse und der Industriestrasse erfolgt nach Abschluss der Arbeiten der Stadt Wetzikon zum Gesamtverkehrskonzept und der laufenden Ortsplanungsrevision. Spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung der Oberlandautobahn durch den Bund und den damit verbundenen Netzanpassungen sind Klassierung und Eigentum der Weststrasse und der Industriestrasse zu bereinigen. Uster-West (Nr. 31) Das Vorhaben «Neubau einer 2-streifigen Strasse» erwies sich aus umweltrechtlichen Gründen als nicht bewilligungs­ fähig. Im Juli 2020 hat die Volkswirtschaftsdirektion den Verzicht beschlossen und kommuniziert. Entsprechend wird der Eintrag nicht mehr im kantonalen Richtplan aufgeführt. Auf die Streichung der Moosackerstrasse wurde in der TR 2022 verzichtet. Nach dem Verzicht auf Uster-West und dem voraussichtlichen Bau der Unterführung Winterthurerstrasse wäre die Moosackerstrasse eine mögliche Achse für die zukünftige Führung des Durchgangsverkehrs. Das ist aber nur dann zweckmässig, wenn mit flankierenden Massnahmen eine deutliche Verkehrsentlastung des Zentrums von Uster sichergestellt werden kann. Das weitere Vorgehen wird in Ab­ sprache mit der Stadt Uster festgelegt. Anpassungen HVS-Netz in der Richtplankarte Kreuzbühl-/Falkenstrasse, Stadt Zürich Die