Kanton Zürich Kantonsrat Beschluss Teilrevision 2024 Richtplan; Autobahnzusammenschluss Bülach–Glattfelden

Erläuterungsbericht - Verkehr

Kanton Zürich Kantonsrat Kantonaler Richtplan 6061a Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2026 (Kenntnisnahme) Teilrevision 2024 Kapitel 4: Verkehr Erläuterungsbericht

2 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Inhalt A Ausgangslage Einleitung 3 Vorgehen 3 B Erläuterungen zu den Anpassungen Übersicht 4 Anpassungen im Einzelnen 5 4 Verkehr 4.2 Strassenverkehr 5 4.9 Grundlagen 5 C Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans Anhörung und öffentliche Auflage 6 Antrag des Regierungsrates 6 Beratung in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt 6 Festsetzung durch den Kantonsrat 6

3 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 A Ausgangslage Einleitung Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öf­ fentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finanzierung er­ fordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Dem kantonalen Richtplan widersprechende nachfolgende Planungen sind im Grundsatz ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Es besteht jedoch je nach Sachbereich ein mehr oder weniger grosser An­ ordnungsspielraum. Dieser ergibt sich – unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – aus den jeweiligen Festlegungen und ist im Einzelfall zu ermitteln. Abweichungen vom kantonlen Richtplan sind ohne formelle Richtplanrevision nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Natur sind (vgl. § 16 Abs. 2 PBG). Vorgehen Gemäss Art. 9 Abs. 3 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhält­ nisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprü­ fung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Pla­ nungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus. Die Vorlage zur Teilrevision 2024 umfasst nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Anpassungen vor­ genommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorgehoben. Die mit der Teilrevision 2022 vorgenommenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, werden in grauer Schrift dargestellt. Anpassungen an der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2024 ergeben, können der nachgeführten Karte im Massstab 1:50’000 entnommen werden. Wesentliche Änderungen an den Karteneinträgen sind zudem in Kartenaus­ schnitten im Anhang zum Richtplantext abgebildet. Der vorliegende Erläuterungsbericht gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. Er ist gleich strukturiert wie die Richtplanvor­ lage. Die Verweise in diesem Erläuterungsbericht beziehen sich auf den Text der Richtplanvorlage.

4 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 B Erläuterungen zu den Anpassungen Übersicht Die Richtplanteilrevision 2024 umfasst die nachstehend aufgeführten Revisionsinhalte. Die Erläuterungen sind gleich wie der Richtplantext gegliedert. 4 Verkehr 4.2 Anpassung Vorhaben Nr. 45, Autobahnzusammenschluss Bülach–Glattfelden 4.9 Aktualisierung Grundlagenverzeichnis

5 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 Anpassungen im Einzelnen 4 Verkehr 4.2 Strassenverkehr 4.2.2 Karteneinträge Ausbau A51 Schaffhauserstrasse zwischen Autobahnende Bülach Nord und Kreisel Chrüzstrass (Nr. 45) Das bisher geplante Vorhaben «Autobahnzusammenschluss Bülach – Glattfelden» wird ersetzt durch ein redimensionier­ tes Vorhaben, welches den Ausbau der A51 zu einer 4-streifigen Hochleistungsstrasse nur noch im Abschnitt vom heuti­ gen Autobahnende Bülach Nord bis zum Kreisel Chrüzstrass (Ausbau Schaffhauserstrasse im Bereich Hardwald) umfasst. Das Verkehrsaufkommen auf dem bisher ebenfalls vorgesehenen Abschnitt ab dem Kreisel Chrüzstrass in Richtung Glatt­ felden ist vergleichsweise gering, so dass ein Ausbau zu einer 4-spurigen Hochleistungsstrasse stark überdimensioniert wäre. Die Fortsetzung im Abschnitt Anschluss Glattfelden-Ost–Kreisel Chrüzstrass wird daher nicht mehr als geplante Hochleistungsstrasse, sondern als bestehende Hauptverkehrsstrasse festgelegt. Mit der Abklassierung zu einer Hauptverkehrsstrasse ist die Umfahrung Glattfelden keine kantonale Autobahn mehr. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird die Bezeichnung A50 entfernt. Umfahrung Glattfelden (Nr. 45a) Die Umfahrung Glattfelden ist als vierspuriger Teil des Abschnitts Weiach–Kreisel Chrüzstrass heute und gemäss dem kantonalen Verkehrsmodell auch in den nächsten Jahrzehnten überdimensioniert. Im Zuge ihrer anstehenden Sanierung wird die Anzahl Fahrstreifen überprüft. Voraussetzung dafür ist die Abklassierung der Umfahrung Glattfelden von einer Hochleistungsstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse. Die Kapazitätsreserven auf diesem Teilstück werden auch dann noch gross sein. Ein Rechtsgutachten weist die Verfassungskonformität dieser Reduktion nach. 4.9 Grundlagen Grundlagenverzeichnis zum Kapitel Verkehr wurde angepasst und aktualisiert. Nicht mehr relevante Grundlagen wurden entfernt.

6 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026 C Verfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans Anhörung und öffentliche Auflage Voraussetzung für eine Teilrevision des kantonalen Richtplans sind die vorgängige Anhörung der nach- und nebenge- ordneten Planungsträger gemäss §7 Abs. 1 PBG sowie die öffentliche Auflage der Richtplandokumente. Im Rahmen der öffentlichen Auflage kann sich jedermann zur Richtplanvorlage äussern (§7 Abs. 2 PBG). Am 13. November 2024 hat der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, die öffentliche Auflage zur Richtplanteilrevi­ sion 2024 durchzuführen (RRB Nr. 1167/2024). Sie fand vom 6. Dezember 2024 bis 14. März 2025 statt. Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger erfolgte parallel. Gleichzeitig wurde die Richtplanvorlage dem Bund zur Vorprüfung unterbreitet. Das Resultat des Mitwirkungsverfahrens wird im Mitwirkungsbericht dokumentiert. Antrag des Regierungsrates Mit Beschlüssen vom 22. Oktober und vom 19. November 2025 hat der Regierungsrat die überarbeitete Teilrevision 2024 in zwei Teilen an den Kantonsrat überwiesen. Die Vorlage 6050 umfasst die Kapitel 2 «Siedlung», 3 «Landschaft» sowie 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen». Die Vorlage 6061 umfasst die Kapitel 4 «Verkehr» sowie 5 «Versorgung, Entsorgung». Beratung in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Die Vorlage 6061 wurde ab dem 13. Januar 2026 in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) beraten. Dabei wurde die Vorlage in die Teile 6061a (Kapitel 4) und 6061b (Kapitel 5) aufgeteilt. Die Beratung des Kapitels 4 «Verkehr» war am 17. März 2026 abgeschlossen, wobei keine Änderungen gegenüber dem Antrag des Regierungsrates vorgenommen wurden. In der Folge wurde der Teil Verkehr aus der regierungsrätlichen Vor­ lage herausgelöst und als Vorlage 6061a zur Beratung und Festsetzung an den Kantonsrat überwiesen. Festsetzung durch den Kantonsrat Die Vorlage 6061a, die nur das Kapitel Verkehr umfasst, wurde am 29. Juni 2026 vom Kantonsrat beraten und mit 129 zu 46 Stimmen festgesetzt. Dabei kam es zu keinen Änderungen gegenüber dem Antrag der KEVU.

7 Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2026