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title: "Gemeinde Struvenhütten erhebt Hundesteuer im Gemeindegebiet; 60€ Ersthund, 130€ weitere Hunde, 600€ gefährliche Hunde"
sdDatePublished: "2026-08-06T15:20:00Z"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Gemeinde Struvenhütten erhebt Hundesteuer im Gemeindegebiet; 60€ Ersthund, 130€ weitere Hunde, 600€ gefährliche Hunde

Satzung der Gemeinde Struvenhütten
über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
(Hundesteuersatzung)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerpflicht und Halter/Halterin von Hunden
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 4 Steuersatz
§ 5 Steuerermäßigung
§ 6 Steuerbefreiung
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und -befreiung
§ 8 Steuerfreiheit
§ 9 Melde- und Auskunftspflichten
§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
§ 11 Datenverarbeitung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 3 Abs. 1 S. 1,
Abs. 6 und § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
(KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Struvenhütten vom
14.04.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2 Steuerpflicht und Halter/Halterin von Hunden
(1)
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter
/in).
(2)
Alle in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen
gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4)
Bereitgestellt am
23.04.2026
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Ist der Hundehalter/die Hundehalterin nicht zugleich Eigentümer/Eigentümerin des Hundes, so haftet der
jeweilige Eigentümer/ die jeweilige Eigentümerin neben dem Steuerschuldner/der Steuerschuldnerin als
Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem ersten vollen Kalendermonat, in dem ein Hund in einem Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen ist. Frühestens beginnt die Steuerpflicht im an den Monat anschließenden
Monat, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht, endet die Steuerpflicht im letzten vollen
Monat, in dem der Hund im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen war.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin beginnt oder endet die Steuerpflicht des/der
Zugezogenen oder Weggezogenen jeweils mit dem ersten bzw. letzten vollen Monat des Wohnens im
Satzungsgebiet.
(5)
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen
versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird für diesen mit dem auf den Erwerbsmonat folgenden
Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund 60,00 Euro
für jeden weiteren Hund 130,00 Euro
für jeden ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund (nach Abs. 2) 600,00 Euro.
(2)
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die von der Ordnungsbehörde gemäß dem
Schleswig-Holsteinischen Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG S.-H.) als gefährlich eingestuft
wurden. Der erhöhte Steuersatz gemäß Abs. 1 c) fällt erstmalig zu Beginn des auf die Feststellung der
Gefährlichkeit folgenden Kalendermonats an.
(3)
Hunde, die gemäß § 6 dieser Satzung steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer gemäß § 5 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten
als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
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Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen
Einzelwächtern/Einzelwächterinnen bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
abgerichteten Hunden, die von Artisten/Artistinnen und berufsmäßigen Schaustellern
/Schaustellerinnen zur Ausübung ihrer Berufe benötigt werden;
Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine
Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende
Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Für gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
Gebrauchshunden von Forstbeamten/Forstbeamtinnen, im Privatforstdienst angestellten Personen,
von bestätigten Jagdaufsehern/Jagdaufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-,
Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten
werden;
Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten
werden;
Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind
und nicht auf die Straße gelassen werden;
Blindenführhunden;
nachweislich ausgebildeten Assistenz- und Rehabilitationshunden, die zum Schutz und zur Hilfe
blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und -befreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume
vorhanden sind,
in den Fällen des § 6 Buchst. f) ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 8 Steuerfreiheit
(1)
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
versteuern.
(2)
Steuerfrei sind Personen, die eine gewerbliche Hundehaltung betreiben. Für die Beurteilung der
Gewerblichkeit der Hundehaltung gilt folgendes:
gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG muss es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handeln, die
mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
das Gewerbe muss ordnungsgemäß angemeldet worden sein,
mit der Hundehaltung müssen (Neben-)Einnahmen erzielt werden, die in der Steuererklärung als
Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erklärt werden und
die ggf. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlichen Erlaubnisse wurden erteilt.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist durch den Hundehalter/die Hundehalterin zu dem
Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem der Grund für die Steuerfreiheit entsteht. Fällt der Grund für die
Steuerfreiheit weg, ist der Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der
Hundehalter/die Hundehalterin wird in dem auf den Monat des Wegfalls folgenden Kalendermonat
steuerpflichtig gem. § 3 dieser Satzung.
§ 9 Melde- und Auskunftspflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn unter Angabe der Rasse und des Alters des
Hundes binnen 14 Tagen bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf
des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach
Ablauf des Monats.
(2)
Der bisherige Halter/die bisherige Halterin eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers/der
Erwerberin anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter/die
Hundehalterin dies binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden
müssen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter/der Hundehalterin auf Antrag
eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf
Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der
Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten
Grundbesitzes des Hundehalters/der Hundehalterin ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt
angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter/die Halterin
eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich
der Halter/die Halterin des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er/sie die der
Gemeinde entstandenen Kosten und gegebenenfalls die rückständige Hundesteuer nicht, kann die
Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
(5)
Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte oder Wirtschaftsbetriebe durch Zusammenzug
der Haushaltsangehörigen zusammengeführt, so ist dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(6)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem bzw. der von ihr Beauftragten über die
auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen.
§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses
Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Steuerpflicht und erfolgter Anmeldung,
jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.
§ 11 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach
dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e), Abs. 2
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der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-
Holstein (LDSG S.-H.) durch die Gemeinde zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben, verarbeitet
und gespeichert über:
Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung des/der
Steuerpflichtigen
Namen und Anschrift eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken
erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. Hierfür
dürfen Daten erhoben werden, die durch Mitteilung oder Übermittlung vom örtlichen Tierschutzverein, von
Ordnungsbehörden, Polizeidienststellen, Sozialämtern und der Agentur für Arbeit, Einwohnermeldeämtern,
Sozialversicherungsträgern, Vorbesitzern/Vorbesitzerinnen, allgemeinen Anzeigern, Grundstückseigentümern
/Grundstückseigentümerinnen und anderen B