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title: "Stadtbücherei Plön Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung; Fernleihe 2 €, Online-Bestellung 1 €."
sdDatePublished: "2026-08-06T15:20:00Z"
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  - "Plön"
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Stadtbücherei Plön Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung; Fernleihe 2 €, Online-Bestellung 1 €.

Neufassung der Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Stadtbücherei
Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003, zuletzt geändert
durch Ges. v. 25.07.2025 (GVOBl. Nr. 121) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig - Holstein i. d. F. vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H.
S. 27), zuletzt geändert durch Ges. v. 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die
Ratsversammlung vom 01.07.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbücherei Plön ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön.
(2) Sie stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger (im Folgenden Medien
genannt) zur Benutzung zur Verfügung.
§ 2 Benutzerkreis und Anmeldung
(1) Jede Person ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien zu entleihen.
(2) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen
Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche ohne eigenen
Ausweis legen den Nachweis einer erziehungsberechtigten Person vor. Für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ist außerdem die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten
Person erforderlich.
(3) Mit der Anmeldung erkennt die nutzende Person beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung diese
Satzung durch eigenhändige Unterschrift an Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der
Stadtbücherei aus und wird auf Verlangen ausgehändigt.
(4) Nach erfolgter Anmeldung wird der nutzenden Person ein Benutzerausweis ausgestellt. Der
Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Verlust des
Benutzerausweises sowie jede Änderung der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der
Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies verlangt oder die Voraussetzungen für die
Benutzung nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt und verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten der
Nutzenden im erforderlichen Umfang elektronisch nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 10).
§ 3 Benutzung
(1) Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung u.a.) ist der
gültige Benutzerausweis vorzulegen.
(2) Medien werden für die Dauer von einer bzw. drei Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen
und für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Die entliehenen
Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert
werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien
vorzulegen.
(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(5) Ausgeliehene Medien bestimmter Mediengruppen können vorgemerkt werden.
(6) Die Stadtbücherei kann einzelne Medien von der Ausleihe ausschließen. Dies gilt insbesondere für
Zeitungen und Nachschlagewerke im Präsenzbestand.
(7) Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig an eine nutzende Person zu verleihenden
Medien zu beschränken.
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§ 4 Leihverkehr
Medien, die in der Stadtbücherei Plön nicht vorhanden sind, können gegen eine Gebühr von 2,00 € über den
regionalen und den auswärtigen Leihverkehr angefordert werden. Erfolgt die Bestellung durch die nutzende
Person selbst online über den Zentralkatalog, beträgt die Gebühr 1,00 €. Die bestellende Person wird von
der Stadtbücherei benachrichtigt.
§ 5 Behandlung der entliehenen Medien und Haftung
(1) Die nutzende Person ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust entliehener Medien ist Schadenersatz zu leisten. Für
verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Medien wird eine Gebühr erhoben, die den
Wiederbeschaffungskosten oder den Kosten vergleichbarer Medien entspricht.
 (4) Für Schäden, die durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen, haftet die
eingetragene nutzende Person beziehungsweise deren erziehungsberechtigte Person.
(5) Personen, in deren Wohnung oder häuslichem Umfeld eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit
auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene
Medien dürfen erst nach nachweislich wirksamer Desinfektion zurückgegeben werden. Die Durchführung der
Desinfektion obliegt der nutzenden Person.
(6) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den
Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen verwendet werden. Die nutzende Person
haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
 (7) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die einer nutzenden Person durch fehlerhafte Inhalte oder
den fehlerhaften Zustand entliehener Medien entstehen.
§ 6 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für Entleihungen:
a) Erwachsene Einzelpersonen
jährlich:
20,00 €

½ jährlich:
12,50 €
b) Familienkarte (alle zu einem Haushalt
gehörenden Personen)
jährlich:
24,00 €
c) Studierende, Schüler:innen, Auszubildende bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
Wehrdienstleistende,
Bundesfreiwilligendienstableistende, Personen im
Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ),
schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung ab 50% mit entsprechendem
Ausweis, Empfänger:innen laufender Leistungen
der Sozialhilfe nach SGB II oder SGB XII
jährlich:
10,00 €
d) Minderjährige (bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres); Institutionen
keine
Benutzungsgebühr

e) Kurzzeitbenutzung für die Dauer eines Monats
für alle Benutzergruppen

7,50 €
bei Vorlage einer gültigen Ostseecard

6,50 €
f) Vormerkungsgebühr für Medien aus dem
Bestand

0,60 €
g) Bearbeitungsgebühr bei Medienverlust für
Bücher

5,00 €
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für andere Medien

2,00 €
Die Voraussetzungen für c), d) und e) sind nachzuweisen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der erstmaligen Entleihung einer Medieneinheit und wird gegebenenfalls anteilig
sofort fällig.
(3) Für Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine
Versäumnisgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Medieneinheit und Tag 0,30 € und wird bis zur Erstellung
eines Leistungsbescheides weiter berechnet. Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine
schriftliche Mahnung nicht zugegangen ist. Ab dem 28. Tag nach Ablauf der Leihfrist ergeht ein
Leistungsbescheid. Eine Rückgabe des Mediums ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Zusätzlich zu den
Versäumnisgebühren ist eine Gebühr in Höhe der Wiederbeschaffungskosten oder der Kosten vergleichbarer
Medien zu entrichten. Für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Medien wird zudem eine Gebühr
erhoben, die den Wiederbeschaffungskosten oder den Kosten vergleichbarer Medien entspricht. Die Gebühr
für schriftliche Mahnungen richtet sich nach Anlage 1 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs-
und Vollstreckungsverfahren.
(4) Für die Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eine Gebühr
von 3,50 € erhoben.
(5) Gebühren nach dieser Satzung können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Zusätzlich
entstehende Kosten und Auslagen trägt die zahlungspflichtige Person.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Verwirklichung der in § 6 geregelten Gebührentatbestände. Sie werden mit
ihrem Entstehen unverzüglich fällig und sind an die Stadtbücherei Plön oder die Stadtkasse Plön zu zahlen.
§ 8 Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei
(1) Während der Öffnungszeiten steht der Büchereileitung oder deren Vertretung das Hausrecht zu. Den
Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
(2) Jede nutzende Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der
Benutzung beeinträchtigt werden. Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen oder den
Anweisungen des Büchereipersonals nicht Folge leisten, können von der Benutzung der Stadtbücherei
ausgeschlossen werden.
 (3) Während des Aufenthaltes in der Stadtbücherei sind Taschen in den Taschen-schränken zu deponieren.
Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(4) Der Genuss alkoholischer Getränke, das Rauchen sowie der Verzehr von Speisen sind in den Räumen
der Stadtbücherei nicht gestattet. Getränke dürfen in der Bücherei mitgeführt und konsumiert werden, sofern
Medien und technische Ausstattung dadurch nicht gefährdet werden.
(5) Das Betreten der Stadtbücherei unter dem Einfluss illegaler Drogen oder in stark alkoholisiertem Zustand
ist untersagt.
(6) Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei mitgebracht werden.
(7) Die Einverständniserklärung „Offene Bücherei“ und das Informationsblatt „Nutzungsbedingungen Offene
Stadtbücherei Plön“ in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteile dieser Satzung. Mit der
Unterzeichnung der Einverständniserklärung werden die Nutzungsbedingungen anerkannt.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung und oder deren Anlagen verstoßen, können durch
die Leitung der Stadtbücherei oder deren Vertretung zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister der Stadt Plön eingelegt werden. Über die Beschwerde wird abschließend entschieden.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
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 (1) Die Stadt Plön/ Stadtbücherei ist berechtigt, die für die Anwendung dieser Satzung erforderlichen
personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 6
Abs. 2 Verordnung EU 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Telefonnummer
e) E-Mail-Adresse
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle ausschließlich zum Zweck der Erhebung von Leih-
und Mahngebühren weiterverarbeitet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Plön vom 19. November 2020
in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13. Mai 2024 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Plön, den 08.07.2026

Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
- L.S. -
Mira Radünzel-Schneider

Veröffentlicht:
Plön, den 09.07.2026

Stadt Plön
Die Bürgermeisterin
- L.S. -
Mira Radünzel-Schneider
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