Ärztinnen und Ärzte ändern MBO-Ä zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Hannover; Vertrauenspersonen dürfen künftig bei Untersuchungen anwesend sein

Seite 1 von 13 Synopse über Änderungen und Begründungen zur Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Stand: 13.05.2026

  • Beschlüsse des 130. Deutschen Ärztetag 2026 in Hannover -

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), in der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages 2024 in Mainz

(Löschungen werden gestrichen dargestellt)

Änderungen der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä-), in der Fassung der Beschlüsse des 130. Deutschen Ärztetages 2026 in Hannover

(Änderungen werden rot dargestellt)

Begründungen

7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

[…]

(5) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.

[…]

Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

[…]

(5) Vertrauenspersonen von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.

[…]

Absatz 5 regelt die Anwesenheit von Dritten bei der Untersuchung und Behandlung. Die Formulierung “Angehörige” wurde durch die Formulierung “Vertrauenspersonen” ersetzt, damit nicht nur Angehörige im formellen Sinne (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch andere Vertrauenspersonen wie beispielsweise Nachbarn, nicht eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Lebensabschnittspartnerinnen oder Lebensabschnittspartner, Pflegepersonen, Dolmetscher oder auch andere Bezugspersonen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein können. Das soll den veränderten Lebenswirklichkeiten Rechnung tragen, wonach nicht nur

Seite 2 von 13 Angehörige eine enge vertrauensvolle Beziehung zu Patientinnen und Patienten haben und sie bzw. ihn bei der Behandlung unterstützen können.

Vertrauenspersonen können das Erreichen der Behandlungsziele befördern. So entschied auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R. Durch die Änderung in § 7 Abs. 5 MBO-Ä-E soll sichergestellt werden, dass eine Vertrauensperson bei der Untersuchung bzw. Behandlung immer dann anwesend sein kann, wenn die Patientin oder der Patient diese Unterstützung wünscht.

Die Zustimmung kann z. B. verweigert werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Untersuchung bzw. Behandlung durch die Anwesenheit der Vertrauensperson beeinträchtigt oder erschwert werden könnte. Das wäre u. U. dann der Fall, wenn die Anwesenheit dazu führen könnte, dass Informationen nicht oder inhaltlich verändert mitgeteilt werden, sei es aus Scham, Angst oder Rücksichtnahme auf die Gefühle der Vertrauensperson. Aus diesem Grund kommt es nicht nur auf die Zustimmung durch die Patientin oder den Patienten an, sondern auch auf die Zustimmung durch die Ärztin oder den Arzt.

Die Anwesenheit von Praktikanten oder ähnlichen Personen ist aufgrund der Formulierung “und andere Personen” weiterhin zulässig. Das gilt auch für den Medizinprodukteberater (vgl. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

Seite 3 von 13 25.08.2023, 1 U 100/22), der aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis im Rahmen der Berufsausübung im Hinblick auf die effektive und sichere Handhabung von OP- Instrumenten mitwirkt.

10 Dokumentationspflicht […]

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

[…]

Dokumentationspflicht […]

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen herauszugeben. Die erste Kopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

[…]

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.10.2023 (C- 307/22) kann § 10 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä den Anspruch auf eine kostenfreie vollständige erste Kopie der Akte nach Art. 15 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich nicht mehr dahingehend beschränken, dass die Unterlagen nur gegen Erstattung der Kosten herauszugeben sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die derzeit in der MBO-Ä enthaltene Kostenerstattungsregelung daher nicht mehr anwendbar. Aus diesem Grund wird die Streichung der Worte “gegen Erstattung der Kosten” in § 10 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä-E vorgenommen.

Damit ist indes keine unbegrenzte Verschaffung von Kopien an Patientinnen und Patienten intendiert. Der Anspruch bezieht sich nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH auf die Erstkopie und nicht auf mehrere Kopien. Wann es sich um eine Zweitkopie oder erneut um eine Erstkopie handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat sich der Inhalt der Patientenakte seit der ersten Beauskunftung signifikant verändert, besteht erneut ein Anspruch auf eine Erstkopie.

Seite 4 von 13 Der neue Satz 3 entspricht inhaltlich der neuen Regelung in § 630g Abs. 1 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vollzieht insofern die bundesrechtliche Regelung nach.

Für weitere Kopien oder im Fall von häufiger Wiederholung oder bei offenkundig rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Auskunftsrechts enthält die DSGVO Regelungen zur Kostenerstattung (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO)

15 Forschung […] Forschung […]

(2) Ist bereits eine Beratung von ärztlichen Kolleginnen oder Kollegen gemäß Absatz 1 erfolgt, zeigen Ärztinnen und Ärzte ihre Beteiligung an dem Forschungsvorhaben unter Nachweis der erfolgten Beratung bei der für sie nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission an.

[…]

Der neu eingefügte Absatz 2 führt die Pflicht ein, dass, soweit eine Beratung nach Absatz 1 von ärztlichen Kolleginnen oder Kollegen in Bezug auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt ist, Ärztinnen und Ärzte ihre Beteiligung an demselben Forschungsvorhaben der für sie nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission anzuzeigen und den Nachweis der erfolgten Beratung zu erbringen haben.

Die generelle Beratungspflicht des Absatzes 1 dient als eine besonderen Gremien zugewiesene präventive Berufsaufsicht und damit dem Schutz der Rechte von Patientinnen und Patienten und Forscherinnen und Forschern. Durch die Beratung durch eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Kommission sollen Patientinnen und Patienten vor rechtlich und ethisch bedenklicher Forschung geschützt und das

Seite 5 von 13 ethische Bewusstsein von Ärztinnen und Ärzten geschärft werden. In diesem Sinne erlaubt die neue Anzeigepflicht den lokalen Ethik-Kommissionen, die selbst keine Beratung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden beteiligten Ärztinnen und Ärzte durchführen, nachvollziehen zu können, dass eine entsprechende Beratung für das Forschungsvorhaben stattgefunden hat.

Sie ist daher das mildere Mittel im Vergleich zur Durchführung eines Beratungsverfahrens in jeder betroffenen Ärztekammer. Sie ist zudem angemessen, da sie im Verhältnis zu dem Schutz der Rechte der Patientinnen und Patienten und Forscherinnen und Forschern einen verhältnismäßig geringeren Aufwand darstellt.

Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage des Votums der zuständigen Ethik-Kommission erbracht werden.

(2) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Be- ziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen. (3) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.

Durch die Einfügung des Abs. 2 verschiebt sich die Nummerierung der folgenden Absätze.

(3) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalversammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. (4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Absatz 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 75. Generalversammlung 2024 in Helsinki niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. Die Deklaration von Helsinki wurde am 19.10.2024 in der 75. Generalversammlung des Weltärztebundes in Helsinki revidiert. Im Fokus der aktuellen Revision standen ethisch begründete Aspekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für klinische Studien an vulnerablen Personen. Die Bundesärztekammer war an der Überarbeitung beteiligt und hat insbesondere

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eine Eingabe zur Stärkung der Unabhängigkeit der Ethik-Kommissionen vor einem möglichen Druck von außen eingebracht. Außerdem müssen die Ethik Kommissionen über genügend Ressourcen verfügen und die Mitglieder adäquat ausgebildet und qualifiziert sein. In der Sitzung der Ständigen Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Landesärztekammern vom 01.10.2025 wurde die Anpassung des Verweises auf die revidierte Deklaration von Helsinki einhellig befürwortet. Entsprechend ist der Verweis in Absatz 4 anzupassen.

17 Niederlassung und Ausübung der Praxis (1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Niederlassung und Ausübung der Praxis

(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist, auch in Form telemedizinischer Leistungen, an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben.

Mit dem Aufkommen und der zunehmenden Bedeutung telemedizinischer Angebote hat sich gezeigt, dass Unsicherheit darüber besteht, ob telemedizinische Angebote unter den Niederlassungsbegriff fallen. Die Ergänzung des Wortlautes dient der Klarstellung, dass die ärztliche Berufsausübung auch in Form von telemedizinischen Leistungen vom Niederlassungsbegriff umfasst ist und entsprechend telemedizinische Angebote die Anforderungen des § 17 Abs. 1 MBO-Ä zu erfüllen haben. Die deklaratorische Ergänzung ist notwendig, um die bestehende Rechtslage zu präzisieren und die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten. Sie schafft keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern dient ausschließlich der Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit im Bereich telemedizinischer Leistungen.

Seite 7 von 13 Es besteht die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten, ihren Beruf persönlich auszuüben und die Praxis persönlich zu leiten. Da dies unabhängig davon gilt, ob sie Ärztinnen und Ärzte beschäftigen, wird die bisherige Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 MBO-Ä als Grundsatz unverändert in § 17 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä-E