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title: "Ärztinnen und Ärzte ändern MBO-Ä zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Hannover; Vertrauenspersonen dürfen künftig bei Untersuchungen anwesend sein"
sdDatePublished: "2026-08-07T11:20:00Z"
source: "https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/Synopse_ueber_AEnderungen_der_MBO-AE_durch_Beschluesse_des_130._DAET_2026_Stand_13.05.2026.pdf"
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  - name: "health"
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  - "Germany"
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Ärztinnen und Ärzte ändern MBO-Ä zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Hannover; Vertrauenspersonen dürfen künftig bei Untersuchungen anwesend sein

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Synopse über Änderungen und Begründungen zur Novellierung einzelner Bestimmungen der
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Stand: 13.05.2026

- Beschlüsse des 130. Deutschen Ärztetag 2026 in Hannover -

(Muster-)Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärztinnen und
Ärzte (MBO-Ä), in der Fassung des
Beschlusses des
128. Deutschen Ärztetages 2024 in
Mainz

(Löschungen werden gestrichen
dargestellt)

Änderungen der (Muster-) Berufsordnung
für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und
Ärzte (MBO-Ä-), in der Fassung der
Beschlüsse des
130. Deutschen Ärztetages 2026 in
Hannover

(Änderungen werden rot dargestellt)

Begründungen

7
Behandlungsgrundsätze und
Verhaltensregeln

[…]

(5) Angehörige von Patientinnen und
Patienten und andere Personen
dürfen bei der Untersuchung und
Behandlung anwesend sein, wenn die
verantwortliche Ärztin oder der
verantwortliche Arzt und die
Patientin oder der Patient
zustimmen.

[…]

Behandlungsgrundsätze und
Verhaltensregeln

[…]

(5) Vertrauenspersonen von Patientinnen und
Patienten und andere Personen dürfen bei
der Untersuchung und Behandlung
anwesend sein, wenn die verantwortliche
Ärztin oder der verantwortliche Arzt und
die Patientin oder der Patient zustimmen.

[…]

Absatz 5 regelt die Anwesenheit von Dritten
bei der Untersuchung und Behandlung. Die
Formulierung "Angehörige" wurde durch die
Formulierung "Vertrauenspersonen" ersetzt,
damit nicht nur Angehörige im formellen
Sinne (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern
auch andere Vertrauenspersonen wie
beispielsweise Nachbarn, nicht eingetragene
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
Lebensabschnittspartnerinnen oder
Lebensabschnittspartner, Pflegepersonen,
Dolmetscher oder auch andere
Bezugspersonen bei der Untersuchung und
Behandlung anwesend sein können. Das soll
den veränderten Lebenswirklichkeiten
Rechnung tragen, wonach nicht nur

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Angehörige eine enge vertrauensvolle
Beziehung zu Patientinnen und Patienten
haben und sie bzw. ihn bei der Behandlung
unterstützen können.

Vertrauenspersonen können das Erreichen
der Behandlungsziele befördern. So entschied
auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem
Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R. Durch
die Änderung in § 7 Abs. 5 MBO-Ä-E soll
sichergestellt werden, dass eine
Vertrauensperson bei der Untersuchung bzw.
Behandlung immer dann anwesend sein kann,
wenn die Patientin oder der Patient diese
Unterstützung wünscht.

Die Zustimmung kann z. B. verweigert werden,
wenn die begründete Annahme besteht, dass
die Untersuchung bzw. Behandlung durch die
Anwesenheit der Vertrauensperson
beeinträchtigt oder erschwert werden könnte.
Das wäre u. U. dann der Fall, wenn die
Anwesenheit dazu führen könnte, dass
Informationen nicht oder inhaltlich verändert
mitgeteilt werden, sei es aus Scham, Angst
oder Rücksichtnahme auf die Gefühle der
Vertrauensperson. Aus diesem Grund kommt
es nicht nur auf die Zustimmung durch die
Patientin oder den Patienten an, sondern auch
auf die Zustimmung durch die Ärztin oder den
Arzt.

Die Anwesenheit von Praktikanten oder
ähnlichen Personen ist aufgrund der
Formulierung "und andere Personen"
weiterhin zulässig. Das gilt auch für den
Medizinprodukteberater (vgl. Urteil des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom

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25.08.2023, 1 U 100/22), der aufgrund seiner
besonderen Sachkenntnis im Rahmen der
Berufsausübung im Hinblick auf die effektive
und sichere Handhabung von OP-
Instrumenten mitwirkt.

10
Dokumentationspflicht
[…]

(2) Ärztinnen und Ärzte haben
Patientinnen und Patienten auf
deren Verlangen in die sie
betreffende Dokumentation Einsicht
zu gewähren, soweit der
Einsichtnahme nicht erhebliche
therapeutische Gründe oder
erhebliche Rechte der Ärztin, des
Arztes oder Dritter entgegenstehen.
Auf Verlangen sind der Patientin
oder dem Patienten Kopien der
Unterlagen gegen Erstattung der
Kosten herauszugeben.

[…]

Dokumentationspflicht
[…]

(2) Ärztinnen und Ärzte haben
Patientinnen und Patienten auf
deren Verlangen in die sie
betreffende Dokumentation Einsicht
zu gewähren, soweit der
Einsichtnahme nicht erhebliche
therapeutische Gründe oder
erhebliche Rechte der Ärztin, des
Arztes oder Dritter entgegenstehen.
Auf Verlangen sind der Patientin
oder dem Patienten Kopien der
Unterlagen herauszugeben.
Die erste Kopie ist unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.

[…]

Aufgrund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 26.10.2023 (C-
307/22) kann § 10 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä den
Anspruch auf eine kostenfreie vollständige
erste Kopie der Akte nach Art. 15 Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich
nicht mehr dahingehend beschränken, dass
die Unterlagen nur gegen Erstattung der
Kosten herauszugeben sind. Wegen des
Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist die
derzeit in der MBO-Ä enthaltene
Kostenerstattungsregelung daher nicht mehr
anwendbar. Aus diesem
Grund wird die Streichung der Worte "gegen
Erstattung der Kosten" in § 10 Abs. 2 Satz 2
MBO-Ä-E vorgenommen.

Damit ist indes keine unbegrenzte
Verschaffung von Kopien an Patientinnen und
Patienten intendiert. Der Anspruch bezieht
sich nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO und der
Rechtsprechung des EuGH auf die Erstkopie
und nicht auf mehrere Kopien. Wann es sich
um eine Zweitkopie oder erneut um eine
Erstkopie handelt, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Hat sich der Inhalt der
Patientenakte seit der ersten Beauskunftung
signifikant verändert, besteht erneut ein
Anspruch auf eine Erstkopie.

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Der neue Satz 3 entspricht inhaltlich der
neuen Regelung in § 630g Abs. 1 Satz 4
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und vollzieht
insofern die bundesrechtliche Regelung
nach.

Für weitere Kopien oder im Fall von häufiger
Wiederholung oder bei offenkundig
rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des
Auskunftsrechts enthält die DSGVO
Regelungen zur Kostenerstattung (Art. 15 Abs.
3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a
DSGVO)

15
Forschung
[…]
Forschung
[…]

(2) Ist bereits eine Beratung von ärztlichen
Kolleginnen oder Kollegen gemäß Absatz 1
erfolgt, zeigen Ärztinnen und Ärzte ihre
Beteiligung an dem Forschungsvorhaben
unter Nachweis der erfolgten Beratung bei
der für sie nach Landesrecht zuständigen
Ethik-Kommission an.

[…]

Der neu eingefügte Absatz 2 führt die Pflicht
ein, dass, soweit eine Beratung nach Absatz 1
von ärztlichen Kolleginnen oder Kollegen in
Bezug auf ein bestimmtes
Forschungsvorhaben erfolgt ist, Ärztinnen und
Ärzte ihre Beteiligung an demselben
Forschungsvorhaben der für sie nach
Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission
anzuzeigen und den Nachweis der erfolgten
Beratung zu erbringen haben.

Die generelle Beratungspflicht des Absatzes 1
dient als eine besonderen Gremien
zugewiesene präventive Berufsaufsicht und
damit dem Schutz der Rechte von Patientinnen
und Patienten und Forscherinnen und
Forschern. Durch die Beratung durch eine
interdisziplinär zusammengesetzte,
unabhängige Kommission sollen Patientinnen
und Patienten vor rechtlich und ethisch
bedenklicher Forschung geschützt und das

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ethische Bewusstsein von Ärztinnen und
Ärzten geschärft werden. In diesem Sinne
erlaubt die neue Anzeigepflicht den lokalen
Ethik-Kommissionen, die selbst keine
Beratung der in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden beteiligten Ärztinnen und Ärzte
durchführen, nachvollziehen zu können, dass
eine entsprechende Beratung für das
Forschungsvorhaben stattgefunden hat.

Sie ist daher das mildere Mittel im Vergleich
zur Durchführung eines Beratungsverfahrens
in jeder betroffenen Ärztekammer. Sie ist
zudem angemessen, da sie im Verhältnis zu
dem Schutz der Rechte der Patientinnen und
Patienten und Forscherinnen und Forschern
einen verhältnismäßig geringeren Aufwand
darstellt.

Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage des
Votums der zuständigen Ethik-Kommission
erbracht werden.

(2) In Publikationen von
Forschungsergebnissen sind die Be-
ziehungen der Ärztin oder des Arztes
zum Auftraggeber und dessen
Interessen offenzulegen.
(3) In Publikationen von
Forschungsergebnissen sind die
Beziehungen der Ärztin oder des Arztes
zum Auftraggeber und dessen Interessen
offenzulegen.

Durch die Einfügung des Abs. 2 verschiebt sich
die Nummerierung der folgenden Absätze.

(3) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der
Forschung am Menschen nach § 15
Absatz 1 die in der Deklaration von
Helsinki des Weltärztebundes in der
Fassung der 64. Generalversammlung
2013 in Fortaleza niedergelegten
ethischen Grundsätze für die
medizinische Forschung am
Menschen.
(4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der
Forschung am Menschen nach § 15
Absatz 1 die in der Deklaration von
Helsinki des Weltärztebundes in der
Fassung der 75. Generalversammlung
2024 in Helsinki niedergelegten
ethischen Grundsätze für die
medizinische Forschung am
Menschen.
Die Deklaration von Helsinki wurde am
19.10.2024 in der 75. Generalversammlung
des Weltärztebundes in Helsinki revidiert. Im
Fokus der aktuellen Revision standen ethisch
begründete Aspekte zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für klinische Studien an
vulnerablen Personen. Die
Bundesärztekammer war an der
Überarbeitung beteiligt und hat insbesondere

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eine Eingabe zur Stärkung der Unabhängigkeit
der Ethik-Kommissionen vor einem möglichen
Druck von außen eingebracht. Außerdem
müssen die Ethik Kommissionen über
genügend Ressourcen verfügen und die
Mitglieder adäquat ausgebildet und
qualifiziert sein. In der Sitzung der Ständigen
Konferenz der Geschäftsführungen und der
Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der
Landesärztekammern vom 01.10.2025 wurde
die Anpassung des Verweises auf die
revidierte Deklaration von Helsinki einhellig
befürwortet. Entsprechend ist der Verweis in
Absatz 4 anzupassen.

17
Niederlassung und Ausübung der
Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher
Tätigkeit außerhalb von
Krankenhäusern einschließlich
konzessionierter Privatkliniken ist an
die Niederlassung in einer Praxis
(Praxissitz) gebunden, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften etwas
anderes zulassen.
Niederlassung und Ausübung der
Praxis

(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher
Tätigkeit außerhalb von
Krankenhäusern einschließlich
konzessionierter Privatkliniken ist, auch in
Form telemedizinischer Leistungen, an
die Niederlassung in einer Praxis
(Praxissitz) gebunden, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften etwas anderes
zulassen.
Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis
persönlich ausüben.

Mit dem Aufkommen und der zunehmenden
Bedeutung telemedizinischer Angebote hat
sich gezeigt, dass Unsicherheit darüber
besteht, ob telemedizinische Angebote unter
den Niederlassungsbegriff fallen. Die
Ergänzung des Wortlautes dient der
Klarstellung, dass die ärztliche
Berufsausübung auch in Form von
telemedizinischen Leistungen vom
Niederlassungsbegriff umfasst ist und
entsprechend telemedizinische Angebote die
Anforderungen des § 17 Abs. 1 MBO-Ä zu
erfüllen haben. Die deklaratorische
Ergänzung ist notwendig, um die bestehende
Rechtslage zu präzisieren und die
einheitliche Anwendung des Gesetzes zu
gewährleisten. Sie schafft keine neuen Rechte
oder Pflichten, sondern dient ausschließlich
der Klarstellung und Erhöhung der
Rechtssicherheit im Bereich
telemedizinischer Leistungen.

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Es besteht die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten,
ihren Beruf persönlich auszuüben und die
Praxis persönlich zu leiten. Da dies unabhängig
davon gilt, ob sie Ärztinnen und Ärzte
beschäftigen, wird die bisherige Regelung des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 MBO-Ä als Grundsatz
unverändert in § 17 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä-E