Stadt Erbach ändert Benutzungs- und Gebührenordnung für Wohnmobilstellplatz Donauwinkel; 9 Stellplätze, 10 €/Tag

Satzung zur Änderung der Benutzungsordnung Wohnmobilstellplatz „Donauwinkel“ der Stadt Erbach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 10 und 142 GemO hat der Gemeinderat der Stadt Erbach am 20.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz „Donauwinkel“ beschlossen:

Artikel 1

Die Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz „Donauwinkel“ vom 26.06.2023 wird wie folgt geändert:

  1. Die Bezeichnung der Satzung wird wie folgt geändert:

Die bisherige Bezeichnung

„Benutzungsordnung Wohnmobilstellplatz „Donauwinkel“

wird durch die Bezeichnung

„Benutzungs- und Gebührenordnung Wohnmobilstellplatz „Donauwinkel‘“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„Für die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 10,00 € pro Tag erhoben. Die Gebühr ist entweder am hierfür vorgesehenen Parkautomaten zu entrichten. Der Nachweis der Zahlung ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe des Wohnmobils anzubringen. Alternativ kann der Parkvorgang bargeldlos über die Smartphone- App ‚EasyPark‘ erfolgen.“

b) Folgender Absatz wird neu eingefügt:

„Die Gebührenpflicht entsteht beim erstmaligen Befahren des Platzes. Bei mehrtägigem Verweilen ist die Gebühr jeweils bis spätestens 12:00 Uhr eines jeden weiteren Tages zu entrichten.“

  1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Anzahl der ausgewiesenen Wohnmobilstellplätze von 5 auf 9 erhöht. Satz 1 lautet künftig:

„Auf dem Platz sind 9 Abstellplätze für Wohnmobile ausgewiesen.“ Unterzeichnet von: Stadt Erbach Datum: 07.08.2026

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Erbach, den 06.08.2026

Gez.

Achim Gaus Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind