Landkreis Osnabrück Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Fließgewässern im Landkreis Osnabrück; sofortige Vollziehung bis 30.09.2026

Landkreis Osnabrück Die Landrätin LANDKREIS OSNABRÜCK Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Fließgewässern auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück orfrei gebleicht Auf der Grundlage des § 128 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBI. 2026 Nr. 47) in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) und den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 13 Abs. 2 Nr. 2b WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), erlässt der Landkreis Osnabrück als zuständige Untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:

  1. Wasserentnahmen zur Bewässerung und Beregnung aus den Fließgewässern 2. und
  2. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück mittels Pumpvorrichtungen werden ab dem 07.08.2026 bis einschließlich 30.09.2026 untersagt. Die Untersagung gilt auch für Wasserentnahmen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Weitergehende oder speziellere Beschränkungen in wasserrechtlichen Erlaubnissen bleiben unberührt.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe als bekannt gegeben. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
  4. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig (§ 128 Abs. 1 und 3 NWG). Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Fließgewässern im Gebiet des Landkreises Osnabrück sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt der vergangenen Jahre. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gewässerbiozönose nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte. Das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist gemäß § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 ff. WHG) zu entsprechen. Auf Grundlage der aktuellen Pegeldaten ist die erforderliche Mindestwasserführung in zahlreichen Fließgewässern des Kreisgebiets nicht mehr gewährleistet oder bei weiteren Entnahmen konkret gefährdet. Somit hat die Untere Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen (hier: Gewässerbenutzer) bestimmbar sind und darüber hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit • Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 Vejwaltungsverfahrensgesetz

(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3.12.1976, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589), zu erlassen. Die Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, die ökologische Funktion der Fließgewässer als wichtigen Lebensraum zu schützen. Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Lebensraumfunktion überwiegt dem Interesse Einzelner an der Möglichkeit der Wasserentnahme zu den o.g. Zwecken. Die nachträgliche Beschränkung der Wasserentnahmen ist gemäß § 13 Abs. 1 WHG zulässig, weil damit schädliche Gewässerveränderungen vermieden und Maßnahmen getroffen werden, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2b WHG geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird. Rechtsgrundlage für die angeordnete sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Es ist dadurch begründet, dass es aufgrund der anhaltenden Wetterlage mit sehr geringen Regenniederschlagsmengen und dadurch bedingte extreme Trockenheit des Bodens dringendes Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen geboten ist. Würde die Allgemeinverfügung ohne eine Vollziehungsanordnung erlassen, hätte ein Widerspruch eines Betroffenen aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 VwGO). Es könnte bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiter Wasser aus den Fließgewässern entnommen werden. Es ist aber im dringenden öffentlichen Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit von Tieren und Pflanzen unverzügliches Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ohne Aufschub geboten. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) und gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Hinweis Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 133 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 NWG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, eingelegt werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Osnabrück, 07.08.2026 In Vertretung gez. Herr Könnecker Vorstand III