Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück verhängt Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Landkreis Osnabrück von 12-18 Uhr; Sofortige Vollziehung bis 30.09.2026 gültig
Landkreis Osnabrück Die Landrätin LANDKREIS OSNABRÜCK Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück orfrei gebleicht Auf der Grundlage des § 128 Abs. 3 S. 1 des Niedersächsische Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBI. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2026 (Nds. GVBI. 2026 Nr. 47) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 13 Abs. 2 Nr. 2b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) und § 4 der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1802) erlässt die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück folgende Allgemeinverfügung:
- Die Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen, von Sportanlagen wie Rasen-, Tennis- oder Golfplätzen sowie die Beregnungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden täglich in der Zeit von 12-18 Uhr untersagt. Die Untersagung gilt auch gegenüber Inhabern von Erlaubnissen für Wasserentnahmen aus Brunnen zu Beregnungszwecken.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2026. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
- Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig (§ 128 Abs. 1 und 3 NWG). Eine aktuelle Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände im Landkreis Osnabrück ergab Grundwasserstände, die sich im Vergleich zum langjährigen Mittel im sehr niedrigen Bereich befinden. Es ist daher notwendig, Wassersparmaßnahmen zu treffen, die ein weiteres Absinken des Grundwasserstandes verhindern bzw. verringern. Gemäß § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Es ist erwiesen, dass zu dieser Jahreszeit bei der Beregnung in derZeit von 12-18 Uhr ein Großteil des Wassers verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat. Die Untere Wasserbehörde hat nach § 128 Abs. 3 NWG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu treffen. Von dieser Möglichkeit macht die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück aufgrund der o. a. durch den NLWKN festgestellten aktuellen Sachlage hiermit Gebrauch. Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht •individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind und darüber
hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBI. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589), zu erlassen. Die Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der wassermengenwirtschaftlichen Anforderungen. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, das Grundwasser als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut (z. B. Trinkwasserversorgung) zu erhalten. Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Funktion als Lebensgrundlage und als nutzbares Gut überwiegt dem Interesse Einzelner an der Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers in der Zeit von 12-18 Uhr. Rechtsgrundlage für die angeordnete sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltenden Wetterlage mit sehr geringen Regenniederschlagsmengen und der festgestellten niedrigen Grundwasserstände dringendes Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen geboten ist. Würde die Allgemeinverfügung ohne eine Vollziehungsanordnung erlassen, hätte ein Widerspruch eines Betroffenen aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 VwGO). Es könnte bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiter Wasser aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Es ist aber im dringenden öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut unverzügliches Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ohne Aufschub geboten. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) und tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 133 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 NWG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, eingelegt werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Osnabrück, 07.08.2026 In Vertretung gez. Könnecker Vorstand III