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title: "Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück verhängt Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Landkreis Osnabrück von 12-18 Uhr; Sofortige Vollziehung bis 30.09.2026 gültig"
sdDatePublished: "2026-08-07T12:12:00Z"
source: "https://www.glandorf.de/media/acfupload/1530/Allgemeinverfugung_Grundwasser_2026.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
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  - name: "water supply"
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locations:
  - "Osnabrück"
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Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück verhängt Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Landkreis Osnabrück von 12-18 Uhr; Sofortige Vollziehung bis 30.09.2026 gültig

Landkreis Osnabrück
Die Landrätin
LANDKREIS
OSNABRÜCK
Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung auf dem Gebiet des
Landkreises Osnabrück
orfrei gebleicht
Auf der Grundlage des § 128 Abs. 3 S. 1 des Niedersächsische Wassergesetzes (NWG) vom
19.02.2010 (Nds. GVBI. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23.06.2026 (Nds. GVBI. 2026 Nr. 47) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 13 Abs. 2 Nr.
2b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) und § 4 der
Grundwasserverordnung (GrwV) vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1802) erlässt die Untere
Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen, von Sportanlagen wie Rasen-,
Tennis- oder Golfplätzen sowie die Beregnungen von land- und forstwirtschaftlichen
Flächen werden täglich in der Zeit von 12-18 Uhr untersagt.
Die Untersagung gilt auch gegenüber Inhabern von Erlaubnissen für
Wasserentnahmen aus Brunnen zu Beregnungszwecken.
2. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2026.
Sie kann jederzeit widerrufen werden.
3. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung
Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ist für den Erlass dieser
Allgemeinverfügung zuständig (§ 128 Abs. 1 und 3 NWG).
Eine aktuelle Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände im
Landkreis Osnabrück ergab Grundwasserstände, die sich im Vergleich zum langjährigen
Mittel im sehr niedrigen Bereich befinden.
Es ist daher notwendig, Wassersparmaßnahmen zu treffen, die ein weiteres Absinken des
Grundwasserstandes verhindern bzw. verringern.
Gemäß § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers sicherzustellen. Es ist erwiesen, dass zu dieser Jahreszeit bei der
Beregnung in derZeit von 12-18 Uhr ein Großteil des Wassers verdunstet. Diese ineffiziente
Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der
Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat.
Die Untere Wasserbehörde hat nach § 128 Abs. 3 NWG die Möglichkeit, nach Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder
über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den
Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer
Allgemeinverfügung zu treffen. Von dieser Möglichkeit macht die Untere Wasserbehörde des
Landkreises Osnabrück aufgrund der o. a. durch den NLWKN festgestellten aktuellen
Sachlage hiermit Gebrauch.
Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht
•individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind und darüber

hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine
Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976
(Nds. GVBI. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds.
GVBI. S. 589), zu erlassen.
Die Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um vorsorglich die
Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl
der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung
der wassermengenwirtschaftlichen Anforderungen.
Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, das Grundwasser als Lebensgrundlage
des Menschen und als nutzbares Gut (z. B. Trinkwasserversorgung) zu erhalten. Das
öffentliche Interesse am Erhalt dieser Funktion als Lebensgrundlage und als nutzbares Gut
überwiegt dem Interesse Einzelner an der Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers in der
Zeit von 12-18 Uhr.
Rechtsgrundlage für die angeordnete sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152).
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
damit begründet, dass aufgrund der anhaltenden Wetterlage mit sehr geringen
Regenniederschlagsmengen und der festgestellten niedrigen Grundwasserstände
dringendes Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück zum Schutz
der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen geboten ist.
Würde die Allgemeinverfügung ohne eine Vollziehungsanordnung erlassen, hätte ein
Widerspruch eines Betroffenen aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 VwGO). Es könnte bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiter Wasser aus dem Grundwasser entnommen
und übermäßig verbraucht werden. Es ist aber im dringenden öffentlichen Interesse zum
Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut
unverzügliches Handeln der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ohne
Aufschub geboten.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (§
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) und tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar
und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§
133 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 NWG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, eingelegt
werden.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück die
aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Osnabrück, 07.08.2026
In Vertretung
gez. Könnecker
Vorstand III