BayLfSt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jagdbezirken in Bayern; Ausschüttungen an Jagdgenossen meist nicht steuerbar
BayLfSt: Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken | Steuern | Haufe
Fri Aug 07 05:44:42 UTC 2026
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Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken Stellung bezogen.
Zunächst wird in der Verfügung der Begriff des Jagdbezirks erläutert und darauf hingewiesen, dass das Jagdrecht mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden ist (§ 3 BJagdG). Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken (auch “Revier” genannt) ausgeübt werden.
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sog. Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu. Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter.
Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-) Verpachtung des Jagdrechts dar.
Wie die Verfügung klarstellt, ist die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt. Das gilt auch, wenn dabei Umsätze - beispielsweise durch den Verkauf von Wildbret - getätigt werden (bei einem pauschalierenden Land- und Forstwirt Durchschnittsatzbesteuerung). Ansonsten würden die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung fallen.
Verpachtet ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Das BayLfSt betont, dass die nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG erfolgt. Gleiches gelte für die Einräumung der Jagderlaubnis.
Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)
Der neu eingeführte § 2b UStG trat am 1.1.2016 in Kraft und ist auf Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Durch eine optionale Übergangsregelung der Anwendungszeitraum konnte die Altregeregelung bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Für Umsätze, die danach ausgeführt werden, ist keine Option mehr möglich. Die in Bayern ansässigen Jagdgenossenschaften haben nach Angaben des BayLfSt fast ausnahmslos von der Optionsregelung Gebrauch gemacht.
Aus Sicht der Finanzverwaltung üben Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig aus und sind damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.
Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt i. d. R. im Rahmen eines nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrags (Abschn. 1.6 UStAE). Ausschüttungen an die Jagdgenossen (häufig als Jagdschilling bezeichnet) unterliegen daher i. d. R. nicht der Umsatzsteuer.
BayLfSt, Verfügung v. 29.1.2026, S 7416.1.1-2
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