---
title: "Regierungspräsidium Freiburg genehmigt 38. Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Teilverwaltungsraum Reichenau, Lindenbühl-West, Bodanrück-Untersee; mit dieser Bekanntmachung wirksam"
sdDatePublished: "2026-08-07T10:07:00Z"
source: "https://www.konstanz.de/site/Konstanz/get/documents_E-701685051/konstanz/Dateien/Service/%C3%B6ffentliche%20Bekanntmachungen/%C3%96ffentliche%20Bekanntmachung%2038.%20%C3%84nderung%20Fl%C3%A4chennutzungsplan%20Plangebiet%20%27Lindenb%C3%BChl-West%27%20Genehmigung%20Regierungspr%C3%A4sidium.pdf"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "planning inquiries"
    identifier: "medtop:20000633"
locations:
  - "Konstanz"
  - "Baden-Württemberg"
---


Regierungspräsidium Freiburg genehmigt 38. Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Teilverwaltungsraum Reichenau, Lindenbühl-West, Bodanrück-Untersee; mit dieser Bekanntmachung wirksam

Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 (FNP)
der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Bodanrück-Untersee“, bestehend aus Kon-
stanz, Allensbach und Reichenau

Teilverwaltungsraum III, Reichenau

Änderung Nr. 38 – Plangebiet „Lindenbühl-West“
-
Genehmigung durch das Regierungspräsidium

Das Regierungspräsidium Freiburg hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbar-
ten Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee am 27.03.2026 in öffentlicher Sit-
zung beschlossene 38. Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Bereich des Teil-
verwaltungsraums Reichenau mit Verfügung vom 17.06.2026 aufgrund des § 6 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß
§ 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Änderungsbereich der 38. Flächennutzungsplanänderung wird im Norden durch das
Gelände des ZfP Reichenau, im Osten durch die westlich des Sonnenblumenwegs be-
stehenden Bebauung des Ortsteils Lindenbühl und im Süden durch die Bahnlinie be-
grenzt. Die westliche Grenze des Änderungsbereichs liegt im Bereich des Gärtnereige-
ländes bzw. des östlichen davon verlaufenden landwirtschaftlichen Wegs.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ist dem in dieser Bekanntmachung darge-
stellten Kartenausschnitt zu entnehmen.

signiert von:
mit:
Claudia Mähliß
am:
07.08.2026

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan 2010 und seine Änderungen können einschließlich der jewei-
ligen Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a
Absatz 1 BauGB beim Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz, Untere
Laube 24, 78462 Konstanz, 5. OG, Zimmer 5.04 (um vorherige telefonische Terminver-
einbarung unter 07531/900-2533 wird gebeten), sowie bei der Gemeinde Allensbach im
Ortsbauamt – Rathausplatz 8, 78476 Allensbach, und bei der Gemeinde Reichenau im
Rathaus – Ortsbauamt, 2. OG – Münsterplatz 2, 78479 Reichenau, während der jeweils
üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungs-
planänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Absatz 5 BauGB).

Nach § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden nach § 215 Absatz 1 BauGB
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-
zungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-
und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Änderung des Flächennutzungs-
plans ist nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elekt-
ronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Konstanz geltend ge-
macht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann
eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
-
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
-
der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
-
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-
standet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee
Stadt Konstanz – Uli Burchardt, Oberbürgermeister

Information zu den öffentlichen Bekanntmachungen von Bauleitplänen im Amtsblatt

Gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kon-
stanz erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Stadt
Konstanz.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.