Gemeinsamer Ausschuss Bodanrück-Untersee billigt 43. Änderung Flächennutzungsplans Freiflächen-PV Dingelsdorf-Nordwest, Konstanz; Internet-Veröffentlichung des Entwurfs
(Microsoft Word - 1.4#Bekanntmachung (BK-Liste) FNP Veröffentlichung im Internet (reguläres Verfahren); Billigungs- un.docx)
Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Bodanrück-Untersee“, bestehend aus Konstanz, Allensbach und Reichenau
Teilverwaltungsraum I, Konstanz
Änderung Nr. 43 - Plangebiet „Freiflächen-PV Dingelsdorf-Nordwest, südlich Wallhauser Straße“
Beteiligung der Öffentlichkeit – Veröffentlichung im Internet
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück- Untersee hat am 27.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.
Die Stadt Konstanz stellt derzeitig den Bebauungsplan „Freiflächen-PV Dingelsdorf- Nordwest, südlich Wallhauser Straße“ auf. Ziel des Bebauungsplans ist es, die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bauliche Entwicklung zu schaf- fen und diese in Einklang mit den Siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen zu bringen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ist eine Änderung des Flächennutzungs- planes gemäß § 8 Absatz 3 BauGB erforderlich. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans werden die bauplanungsrechtlichen Vo- raussetzungen für den Bebauungsplan „Freiflächen-PV Dingelsdorf-Nordwest, südlich Wallhauser Straße“ geschaffen. Im Flächennutzungsplan sollen diejenigen Bereiche, die im Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzt sind, als Sonderbaufläche darge- stellt werden. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am nordwestlichen Ortsausgang von Din- gelsdorf in Richtung Wallhausen und wird begrenzt nördlich durch die Wallhauser Straße (Teil von L 219) auf Höhe der Bushaltestelle Klausenhorn, östlich durch einen Teil der Wallhauser Straße (Teil von L 219) sowie Grünflächen, südlich durch Grünland und einen Feldweg, westlich durch den Bereich Oberer Krebsgraben.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ist dem in dieser Bekanntmachung dar- gestellten Kartenausschnitt zu entnehmen.
signiert von: mit: Claudia Mähliß am: 07.08.2026
Ort und Zeit der Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Entwurf des Flächennutzungsplans mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht insbesondere mit Standortalternativenprü- fung), die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und weitere Unter- lagen (unter anderem Landschaftsplanentwurf, Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung) können im Zeitraum
vom 10.08.2026 bis einschließlich 11.09.2026 im Internet unter dem Link www.konstanz.de/bauleitplanung eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im obengenannten Zeitraum im Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, 5. OG, in Raum 5.05 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können auch in der Ge- meinde Allensbach im Bürgermeisteramt – Ortsbauamt – Rathausplatz 8 und in der Gemeinde Reichenau im Rathaus – Hauptamt im EG – Münsterplatz 2 während der dort üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch (E-Mail: bauleitpla- nung@konstanz.de) übermittelt werden, bei Bedarf ist die Abgabe auch auf anderem
Weg – wie etwa schriftlich – beim Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Kon- stanz sowie bei den Gemeinden Allensbach und Reichenau möglich.
Die Stellungnahmen sollten gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks beziehungsweise Gebäudes enthalten. Außerdem sollte die volle An- schrift des Verfassers angegeben werden, damit das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt werden kann.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind bezüglich der einzelnen Schutz- güter/Themenbereiche verfügbar:
Mensch / Gesundheit: Blendschutz, Busbetrieb; Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Artenschutz, Standortalternativenprüfung, Biotopverbund, Gewässerrand- streifen; Fläche: Landschaftsplanentwurf, Grünzäsur, Inanspruchnahme landwirt- schaftlicher Flächen, Flächenversiegelung; Boden: Bodenschutz; Wasser: Oberflä- chengewässer, Gewässerrandstreifen; Klima und Luft: Klimaschutz; Landschafts- bild und Erholung: Landschaftsbild, Zaunanlage/ Einfriedung, Naherholung; Kultur- und Sachgüter: Flurbilanz 2022, Regenüberlaufbecken; Wechselwirkungen: Zu- sammenwirken der Schutzgüter, kumulative Umweltauswirkungen; Natura-2000 / Schutzgebiete: Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Landschafts- schutzgebiet, gesetzlich geschütztes Biotop; Ressourcen: erneuerbare Energien; Umweltbericht: Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen ein- schließlich Prognose und Maßnahmen; Stellungnahmen: Stellungnahmen von Trä- gern öffentlicher Belange sowie eine umweltbezogene Stellungnahme aus der Öffent- lichkeit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der genannten Frist abgegebene Stel- lungnahmen gemäß § 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Flä- chennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechts- behelfsgesetztes (UmwRG) gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendun- gen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht recht- zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bei Rückfragen zu den obengenannten Unterlagen wird um vorherige telefonische Ter- minvereinbarung (Tel. 07531/900-2714 oder -5568) gebeten.
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee Stadt Konstanz – Uli Burchardt Oberbürgermeister
Information zu den öffentlichen Bekanntmachungen von Bauleitplänen im Amts- blatt
Gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kon- stanz erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Stadt Konstanz. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.