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title: "Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt Befreiung zur Fällung der Eiche auf dem Vorhabengrundstück in K…; Fällung genehmigt, Kläger trägt Verfahrenskosten"
sdDatePublished: "2026-08-07T11:38:00Z"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001650003"
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locations:
  - "Baden-Württemberg"
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Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt Befreiung zur Fällung der Eiche auf dem Vorhabengrundstück in K…; Fällung genehmigt, Kläger trägt Verfahrenskosten

Landesrecht BW - 3 K 1845/24 | VG Karlsruhe 3. Kammer | 05.08.2026 | Urteil

Randnummer 2: Der Kläger errichtet auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, B…allee … in K… ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage. Hierfür stellte er am 29.03.2022 einen Antrag auf Baugenehmigung bei der Stadt K…. Im Westen des Grundstücks stand vor Baubeginn eine große alte Eiche, die mit dem Heldbock (Cerambyx cerdo), der auch großer Eichenbock genannt wird, besiedelt war.

Randnummer 3: Nach einer E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2023 und einer Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt K… vom 07.08.2023 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2023 beim Regierungspräsidium Karlsruhe zunächst die Erteilung einer Ausnahme zur Verpflanzung der Eiche innerhalb des Vorhabengrundstücks. Hierzu führte er aus, eine Umplanung würde zu einer Verringerung der Bruttogeschossfläche und damit zu hohen Mietausfällen führen. Sie sei mit einem Zeitverzug verbunden, der auch Mehrkosten mit sich bringen würde. Es gebe auch keine andere Möglichkeit, dieses Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück zu verwirklichen. Die Kosten für die Umpflanzung und die Nachsorge beliefen sich auf einen Betrag zwischen 200.000,- und 300.000,- Euro.

Randnummer 4: In einem Schreiben von Dr. S… vom staatlichen Museum für Naturkunde K… vom 29.05.2023 stellte dieser einen Pilzbefall der Wurzeln und des Stammbereichs der Eiche mit dem Riesenporling fest, der zum allmählichen Absterben der Krone und des Stammes führe. Durch eine Standortänderung sei eine Verbesserung der Situation nicht mehr möglich. Er prognostizierte, dass der Baum innerhalb der nächsten fünf Jahre, vermutlich früher absterbe.

Randnummer 6: Aufgrund dessen stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit E-Mail vom 22.11.2023 die Erteilung einer Befreiung für die Fällung und Umsetzung des Baumes bei Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen in Aussicht.

Randnummer 7: Mit E-Mail vom 23.02.2024 erklärte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Versetzung der zu fällenden Eiche auf dem Vorhabengrundstück einverstanden.

Randnummer 8: Mit E-Mail vom 13.03.2024 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung an. Die beabsichtigte Nebenbestimmung Ziffer 1.6 lautete wie folgt:

Randnummer 10: Mit E-Mail vom 14.03.2024 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu Stellung. Hinsichtlich Ziffer 1.6 des Entscheidungsentwurfs schlug er vor, Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Randnummer 13: Mit Entscheidung vom 19.03.2024 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die für die Fällung der Eiche erforderliche Befreiung vom Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hinsichtlich des Heldbocks nach Maßgabe u.a. der folgenden Nebenbestimmungen:

1. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Entscheidung außerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, die der Konzentrationswirkung aus § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG und § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO unterfällt, durch die für naturschutzrechtliche Befreiungen „an sich“ zuständige Fachbehörde ist unzulässig.

2. Zwischen einer naturschutzrechtlichen Befreiung und einer dazu erlassenen rechtswidrigen Nebenbestimmung kann ein untrennbarer innerer Zusammenhang bestehen, wenn ohne die Nebenbestimmung ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht kompensiert wird. In diesem Fall kann die Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger wendet sich im Rahmen einer ihm erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung isoliert gegen eine Nebenbestimmung.

Der Kläger errichtet auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, B…allee … in K… ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage. Hierfür stellte er am 29.03.2022 einen Antrag auf Baugenehmigung bei der Stadt K…. Im Westen des Grundstücks stand vor Baubeginn eine große alte Eiche, die mit dem Heldbock (Cerambyx cerdo), der auch großer Eichenbock genannt wird, besiedelt war.

Nach einer E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2023 und einer Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt K… vom 07.08.2023 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2023 beim Regierungspräsidium Karlsruhe zunächst die Erteilung einer Ausnahme zur Verpflanzung der Eiche innerhalb des Vorhabengrundstücks. Hierzu führte er aus, eine Umplanung würde zu einer Verringerung der Bruttogeschossfläche und damit zu hohen Mietausfällen führen. Sie sei mit einem Zeitverzug verbunden, der auch Mehrkosten mit sich bringen würde. Es gebe auch keine andere Möglichkeit, dieses Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück zu verwirklichen. Die Kosten für die Umpflanzung und die Nachsorge beliefen sich auf einen Betrag zwischen 200.000,- und 300.000,- Euro.

In einem Schreiben von Dr. S… vom staatlichen Museum für Naturkunde K… vom 29.05.2023 stellte dieser einen Pilzbefall der Wurzeln und des Stammbereichs der Eiche mit dem Riesenporling fest, der zum allmählichen Absterben der Krone und des Stammes führe. Durch eine Standortänderung sei eine Verbesserung der Situation nicht mehr möglich. Er prognostizierte, dass der Baum innerhalb der nächsten fünf Jahre, vermutlich früher absterbe.

Der Baumsachverständige R… teilte ohne vorherige Begutachtung mit, dass die Lebensdauer eines solchen Baumes weniger als zwei Jahre betrage.

Aufgrund dessen stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit E-Mail vom 22.11.2023 die Erteilung einer Befreiung für die Fällung und Umsetzung des Baumes bei Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen in Aussicht.

Mit E-Mail vom 23.02.2024 erklärte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Versetzung der zu fällenden Eiche auf dem Vorhabengrundstück einverstanden.

Mit E-Mail vom 13.03.2024 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung an. Die beabsichtigte Nebenbestimmung Ziffer 1.6 lautete wie folgt:

Die höhere Naturschutzbehörde wird mit der zuständigen Forstbehörde ein standortspezifisches Maßnahmenkonzept zur Habitatoptimierung und Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock im Raum K … entwickeln. Maßnahmen können insbesondere die schonende Kronenfreistellung von Heldbock-Brut- oder Potentialbäumen, die Auflichtung verschatteter Eichenbestände, die Vernetzung von Heldbockbeständen oder die Förderung der Naturverjüngung heimischer Eichen umfassen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzepts mit Kosten im Umfang von ca. 75.000 € bis max. 95.000 € und einer Laufzeit von max. 10 Jahre ist unmittelbar im Anschluss durch den Antragsteller zu beauftragen sowie zu finanzieren.

Mit E-Mail vom 14.03.2024 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu Stellung. Hinsichtlich Ziffer 1.6 des Entscheidungsentwurfs schlug er vor, Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Ziel dieser Maßnahmen ist eine Kompensation für die denkbare Reduzierung des Heldbockbestandes durch die Fällung und Versetzung der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Eiche zu erreichen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzeptes kann Kosten im Umfang bis max. 50.000,00 €, bezogen auf eine Laufzeit von max. 10 Jahren, mit sich bringen. Der Antragsteller verpflichtet sich, die sich aus dem Konzept ergebenden mitgeteilten Maßnahmen zu beauftragen und mit eigenen Mitteln zu finanzieren.

Mit E-Mail vom 18.03.2024 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Übernahme des vom Kläger ergänzten Satzes 2 ab, da es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Heldbock-Population komme. Es führte weiter aus, die Höhe der veranschlagten Kosten für das Ausgleichskonzept basiere auf einem Erfahrungswert der Forstverwaltung für den Erhalt, die Pflege und Förderung von Alteichen sowie die Förderung und Pflege von Eichennaturverjüngung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, da der Standort für die Maßnahmen noch nicht feststehe und die entstehenden Kosten auch von der konkreten Situation am Standort abhingen (z.B. Zugänglichkeit, Grad der Einwachsung von Alteichen, Potential an Eichennaturverjüngungsflächen, Ausmaß des erforderlichen Naturverjüngungsschutzes). Die Wertspanne von 75.000 Euro bis max. 95.000 Euro sei nicht verhandelbar, da nur so die vollständige Finanzierung der Umsetzung eines ausreichend wirksamen und dem Verlust eines Heldbock-Reservoirbaumes angemessenen Ausgleichskonzepts sichergestellt werden könne.

Mit Entscheidung vom 19.03.2024 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die für die Fällung der Eiche erforderliche Befreiung vom Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hinsichtlich des Heldbocks nach Maßgabe u.a. der folgenden Nebenbestimmungen:

1.1 Die Eiche muss bis zum 31. März 2024 gefällt und am südlichen Rand des Baugrundstücks aufgestellt werden.

1.4 Die Eiche muss mit einem Fällkran o.ä. am Stück fixiert und bodeneben abgeschnitten werden. Die Eiche muss an ihrem neuen Standort so lange wie möglich aufrecht, mit einer Stützkonstruktion fixiert, aufgestellt werden. Hierzu kann die Eiche bis zu 1 m tief eingegraben werden. Sollte die Eiche oder Teile davon zerfallen bzw. abfallen, sind Bruchstücke mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm sonnenexponiert und dauerhaft an der Stammbasis zu lagern (Stammsegmente aufgebockt, d.h. ohne Bodenvollkontakt).

1.6 Die höhere Naturschutzbehörde wird mit der zuständigen Forstbehörde ein standortspezifisches Maßnahmenkonzept zur Habitatoptimierung und Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock im Raum K… entwickeln. Maßnahmen können insbesondere die schonende Kronenfreistellung von Heldbock-Brut- oder Potentialbäumen, die Auflichtung verschatteter Eichenbestände, die Vernetzung von Heldbockbeständen oder die Förderung der Naturverjüngung heimischer Eichen umfassen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzepts kann Kosten im Umfang zwischen 75.000 € und 95.000 € mit sich bringen und eine Laufzeit von max. 10 Jahren haben. Der Antragsteller verpflichtet sich, unmittelbar im Anschluss nach Vorlage des Konzepts die sich aus dem Konzept ergebenden mitgeteilten Maßnahmen zu beauftragen und mit eigenen Mitteln zu finanzieren.

1.7 Die Einhaltung bzw. die Umsetzung der Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Fällung, Umsetzung und Stützung der Eiche ist in einem bebilderten Bericht zu dokumentieren [und] vorzulegen […]. Eine Dokumentation über die Beauftragung und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zu Ziff. 1.6 (z.B. Auftragsbestätigung, bebilderter Bericht nach der Durchführung, etc.) ist während der Geltungsdauer des Maßnahmenkonzepts zu Ziff. 1.6 jeweils bis zum 31. Dezember vorzulegen […].

1.8 Alle Kosten, insbesondere die Kosten für die ökologische Begleitung, die ggf. erforderliche artgerechte Bergung und Versorgung der Fledermäuse und Vögel, die Fällung, Neuaufstellung und Stützung der Eiche sowie für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts und die Dokumentation sind vom Antragsteller zu tragen.

1.9 Abweichungen von den hier festgelegten Nebenbestimmungen sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zulässig.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Fällung sei eine Tötung von Individuen des Heldbocks nicht auszuschließen. Bei der Fällung und der Stützung der Eiche am anderen Standort würden auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Heldbocks zerstört bzw. beschädigt werden. Es komme zum Verlust der Fortpflanzungsstätte. Die bereits vorhandenen Alt-Larven könnten sich in der abgestorbenen Eiche fertig entwickeln. Diese Entwicklungszeit vom Ei bis zur Verpuppung und dem Schlupf betrage bis zu fünf Jahre. Nach der Fällung entstünden keine neue Fortpflanzungsstätten mehr, da eine Eiablage im Totholz nicht erfolge.

Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens. Es sei eine Befreiung erforderlich. Der Heldbock sei eine vom Aussterben bedrohte Art im ungünstig-schlechten Erhaltungszustand. Die vom Heldbock besiedelte Eiche auf dem Baugrundstück sei ein sog. Reservoirbaum und damit ein Brutbaum mit besonderer und normalerweise langfristiger Bedeutung für die lokale Population des Heldbocks. Weitere Brutbäume im Um