Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen – Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung – Deutschland; rückwirkende Feststellung bis zu 1 Jahr
Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0018751 07.08.2026 09:47:55
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R005707/RV0018751 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 07.08.2026 um 09:47 Uhr
Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens Änderung der Versorgungsmedizinverordnung Aktuell seit 07.08.2026 09:47:55 Angegeben von: am 31.07.2025
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen (R005707) Beschreibung: Überarbeitung und Veränderungen des Teil A der VersMedV. Insbeondere Befunderhebungen und Begutachtungen, die erst während des Verfahrens zur Feststellung von GdB oder Merkzeichen durchgeführt werden sollen bereits ab dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen sein, wenn die Gesundheitsstörung im Antrag angegebenen war. Die Feststellung sollte ab Antragseingang ohne weitere Prüfung und Nachweise bis zu einem Jahr rückwirkend angenommen werden können. Auch kann die VersMedV trotz Orinetierung an den Begrifflichkeiten der ICF, die nach § 152 SGB IX zu treffenden Feststellungen des GdB nicht mit einer ICF-konformen Begutachtung des individuellen Teilhabebedarfs im konkreten Einzelfall gleichgesetzt werden. Verschlechterungen für die Menschen mit Behinderung sind zu verhindern. Zu Regelungsentwurf Bundesrats-Drucksachennummer: ( )
BR-Drs. 353/25 Vorgang [alle RV hierzu] Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Zuvor:
Referentenentwurf (BMAS): Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- ( ) Verordnung Vorgang Betroffene Interessenbereiche (1)
Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]
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Betroffene Bundesgesetze (1)
VersMedV [alle RV hierzu] Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1) ( )
SG2507310024 PDF - 5 Seiten Adressatenkreis: Versendet am 30.04.2025 an: Bundesregierung Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]