Stadt Meppen Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen; Wahlbenachrichtigungen bis 23. August versandt

(Microsoft Word - Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis 2026)

Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunal- und Direktwahlen am 13.09.2026 und einer eventuell durchzuführende Stichwahl am 27.09.2026

  1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen sowie zur Direktwahl der Landrätin/des Landrats und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Meppen kann in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

bei der Stadt Meppen, Bürgeramt, Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, von den wahlberechtigten Personen eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Personen erreichbar. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Das Recht auf Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Meppen, Bürgeramt, Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

  3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  4. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr, bei der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen, beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr bei der Stadt Meppen beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die

wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Die beantragende Person muss Familienamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

  1. Wahlberechtigte mit Wahlschein können a) bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen b) bei der einzelnen Direktwahl oder einer Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person  die amtlichen Stimmzettel der Wahlen, für welche die Person wahlberechtigt ist  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und  ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die wählende Person muss den roten Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel(n) im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein an die auf dem Wahlbrief angegebene Wahlleitung so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt Meppen ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl vor Ort auszuüben.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Merkblatt angeben.

Meppen, 05.08.2026

Stadt Meppen
Der Stadtwahlleiter
Helmut Knurbein