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title: "Stadt Meppen Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen; Wahlbenachrichtigungen bis 23. August versandt"
sdDatePublished: "2026-08-07T14:59:00Z"
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  - "Meppen"
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Stadt Meppen Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen; Wahlbenachrichtigungen bis 23. August versandt

(Microsoft Word - Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis 2026)

Bekanntmachung der Stadt Meppen
über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Kommunal- und Direktwahlen am 13.09.2026 und
einer eventuell durchzuführende Stichwahl am 27.09.2026

1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen sowie zur Direktwahl der Landrätin/des
Landrats und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt
Meppen kann in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der
allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

bei der Stadt Meppen, Bürgeramt, Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, von den
wahlberechtigten Personen eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist für
gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Personen erreichbar. Das
Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.

Das Recht auf Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,
über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.
Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die
Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in
das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses beantragen.

3. Anträge
auf
Berichtigung
des
Wählerverzeichnisses
können
von
jeder/jedem
Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 28. August 2026 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Meppen, Bürgeramt,
Zimmer 11, Markt 43, 49716 Meppen, schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben
werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind.

4. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden
ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr,
bei der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen, beantragt werden. Der Schriftform wird
auch
durch
Telegramm,
Fernschreiben,
Telefax,
E-Mail
oder
durch
sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und
mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr bei der Stadt Meppen beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die

wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung
den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Die beantragende Person muss Familienamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine
andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass sie/er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für
Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der
Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2026), 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person
übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte
Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung
zur
Empfangnahme
durch
Vorlage
einer
schriftlichen
Vollmacht
nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich
auszuweisen.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können
a) bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen
b) bei der einzelnen Direktwahl oder einer Stichwahl durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

die amtlichen Stimmzettel der Wahlen, für welche die Person wahlberechtigt ist

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die wählende Person muss den roten Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel(n) im
verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein an
die auf dem Wahlbrief angegebene Wahlleitung so rechtzeitig absenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in
der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte
Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt Meppen ab,
wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl vor Ort auszuüben.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf
dem Merkblatt angeben.

    Meppen, 05.08.2026

    Stadt Meppen
    Der Stadtwahlleiter
    Helmut Knurbein