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title: "Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin meldet amtliche Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in Neuruppin; 3-Kilometer-Sperrbezirk um Neuruppin festgelegt"
sdDatePublished: "2026-08-07T09:07:00Z"
source: "https://www.ostprignitz-ruppin.de/Informationen/Aktuelle-Mitteilungen/Amtliche-Feststellung-der-Amerikanischen-Faulbrut-der-Bienen-im-Bereich-Neuruppin.php?FID=3039.6856.1"
topics:
  - name: "health"
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locations:
  - "Neuruppin"
  - "Ostprignitz-Ruppin"
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Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin meldet amtliche Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in Neuruppin; 3-Kilometer-Sperrbezirk um Neuruppin festgelegt

Amtliche Feststellung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen im Bereich Neuruppin / Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Amtliche Feststellung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen im Bereich Neuruppin

In einem Bienenbestand im Bereich Neuruppin ist in dieser Woche die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt worden. Deshalb hat das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises OPR eine Allgemeinverfügung erlassen und einen 3-Kilometer-Sperrbezirk um die Stadt Neuruppin und Teile des Ortsteils Alt Ruppin festgelegt.

Die genauen Abgrenzungen der Restriktionszonen sind auf einer Karte unter folgendem Link zu finden: https:

tierseuchen Mit der veröffentlichten Allgemeinverfügung , die am 8. August 2026 in Kraft tritt, gelten für Imker:innen in dem festgelegten Sperrbezirk die nachfolgenden Vorschriften und Verhaltensregeln: Alle Bienenhalter:innen haben umgehend, sofern noch nicht erfolgt, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unter den Telefonnummern 03391

688 - 3901 oder 03391

688 - 3954, per Fax 03391

688 - 3904 oder per E-Mail an veterinaeramt@opr.de anzuzeigen. Alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtlich untersuchen zu lassen. Die Bienenhalter haben bei den amtlichen Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig zur Verfütterung, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Ausnahmen können vom Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft auf Antrag genehmigt werden für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine ansteckende, wirtschaftlich bedeutende und anzeigepflichtige Erkrankung der Bienen. Für Menschen besteht keine Gefahr. Weitere Informationen auf der Webseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI)

Die genauen Abgrenzungen der Restriktionszonen sind auf einer Karte unter folgendem Link zu finden:

Mit der veröffentlichten Allgemeinverfügung , die am 8. August 2026 in Kraft tritt, gelten für Imker:innen in dem festgelegten Sperrbezirk die nachfolgenden Vorschriften und Verhaltensregeln:

Alle Bienenhalter:innen haben umgehend, sofern noch nicht erfolgt, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unter den Telefonnummern 03391

688 - 3901 oder 03391

688 - 3954, per Fax 03391

688 - 3904 oder per E-Mail an veterinaeramt@opr.de anzuzeigen.

Alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtlich untersuchen zu lassen. Die Bienenhalter haben bei den amtlichen Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.

Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig zur Verfütterung, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

Ausnahmen können vom Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft auf Antrag genehmigt werden für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden.

Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine ansteckende, wirtschaftlich bedeutende und anzeigepflichtige Erkrankung der Bienen. Für Menschen besteht keine Gefahr.

Weitere Informationen auf der Webseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI)

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Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Tierseuchenallgemeinverfügung vom 07.08.2026 547 kB