---
title: "Stadt Köln 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5946/02 zur Erweiterung der Kunstrasenfläche der Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf; Umweltprüfung entfällt"
sdDatePublished: "2026-08-07T13:44:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1107312\u0026type=do"
topics:
  - name: "golf"
    identifier: "medtop:20000940"
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
  - name: "environment"
    identifier: "medtop:06000000"
  - name: "lifestyle and leisure"
    identifier: "medtop:10000000"
locations:
  - "Köln"
  - "Mönchengladbach"
  - "Rhein-Erft-Kreis"
  - "Bergheim"
---


Stadt Köln 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5946/02 zur Erweiterung der Kunstrasenfläche der Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf; Umweltprüfung entfällt

Anlage 2 - Vorlage 4257/2013

A n l a g e 3

/ 2

Erläuterung
Arbeitstitel: öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf, 1. Ände-
rung" in Köln-Widdersdorf und -Bocklemünd/Mengenich

1
Anlass und Ziel der Planung
1.1
Anlass der Planung
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 5946/02 „Öffentlich zugängliche Golfanlage Wid-
dersdorf“ in Köln-Widdersdorf und Bocklemünd / Mengenich wurde der Kölner Golfplatz in Köln-
Widdersdorf als öffentlich zugängliche Golfanlage konzipiert und wird seit 2012 betrieben. Alle
Golfsportinteressierte können die Anlage nutzen und insofern ist sie für die Öffentlichkeit zugäng-
lich. In der Folge hat sich eine hohe Nachfrage entwickelt. Zum Üben des Abschlags wurde eine
Driving Range mit zehn Abschlagplätzen errichtet. Aufgrund der hohen Nachfrage und der Nut-
zungsintensität wurde 2019 die Fläche mit Kunstrasen ausgelegt, so dass die Ballmaschinen die
Bälle einsammeln können. Diese Kunstrasenfläche kommt demnach zu den bereits vorher errich-
ten Kunstrasenflächen in einer Größe von 1.500 m² hinzu. Die Gesamtfläche der mit Kunstrasen
belegten Bereiche innerhalb der Golfanlage beträgt somit ca. 19.100 qm und überschreitet damit
die nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan zulässigen 1.500 qm.
1.2
Ziel der Planung
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die erweiterte Kunstrasenfläche planungsrechtlich
unter Berücksichtigung der ökologischen Belange sowie des Freizeit- und Naherholungsangebo-
tes gesichert werden.
2
Verfahren
Das Verfahren zur Änderung wird auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens nach § 13
BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Somit können Verfah-
renserleichterungen in Anspruch genommen werden. Eine Umweltprüfung wird nicht durchge-
führt.
Das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild des Bebauungsplans ändert sich nicht. Mit der Än-
derung wird der planerische Grundgedanke des Bebauungsplans funktionsgerecht erhalten und
für die Zukunft abgesichert. Es handelt sich um eine untergeordnete Fläche des Bebauungsplans,
der lediglich einen Anteil von ca. 1,7 % betrifft.
Durch die Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht begründen oder vorbereiten.
Auch sind keine Erhaltungsziele oder Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten betroffen. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte, dass bei Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten
sind.

2
/ 3

3
Erläuterungen zum Plangebiet
3.1
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich der anstehenden Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 5946/02 „Öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf“ in Köln-Widders-
dorf und Bocklemünd / Mengenich.
Das Plangebiet befindet sich linksrheinisch im Nordwesten der Stadt Köln im Stadtteil Widders-
dorf. Widdersdorf gehört zum Bezirk Lindenthal und grenzt im Norden und Westen an die Stadt-
grenze von Köln zur Stadt Pulheim (Rhein-Erft-Kreis). Weiterhin grenzt Widdersdorf im Süden an
den Siedlungsbereich von Lövenich, im Osten an Vogelsang und im Nordosten an Bock-
lemünd/Mengenich. Widdersdorf ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen. Im nördlichen
Bereich des Plangebietes liegen Teile des Golfclubs innerhalb des Stadtbezirkes Ehrenfeld.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 101,8 ha und erstreckt sich auf der westlichen Seite der
BAB 1 zwischen dem Siedlungsgebiet und der Autobahn. Im Norden begrenzen die Bahnstrecke
Köln - Mönchengladbach und Auskiesungsflächen das Plangebiet. Im Süden erstreckt sich die
umgesetzte Golfanlage bis zum Zaunweg (Überführung über die BAB 1). Ebenfalls Teil des Gel-
tungsbereiches sind Teile der Bundesautobahn BAB 1 und die östlich der BAB 1 gelegenen Flä-
chen der Straße „Auf dem Paulsacker“ sowie befestigten und unbefestigten Straßen und Wege-
flächen.
3.2
Vorhandene Baustruktur und derzeitige Nutzung
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bestehenden Golfplatzes in Köln-Widdersdorf und
wird bereits seit mehreren Jahren als Golfanlage genutzt. Die Anlage umfasst neben den Spiel-
flächen auch die für den Golfbetrieb erforderlichen Wege-, Übungs- und Infrastruktureinrichtun-
gen. Die vorhandenen Nutzungen sind insgesamt durch den Golfbetrieb geprägt.
Im Bestand sind bereits Teilflächen mit einer Größe von ca. 19.100 m² mit Kunstrasen ausgestat-
tet. Diese werden im Rahmen des bestehenden Golfbetriebs genutzt und sind Bestandteil der
vorhandenen Anlagen. Darüber hinaus wird das Plangebiet überwiegend durch die für einen Golf-
platz typischen Rasen-, Grün-, Wasser- und Freiflächen geprägt.
Wie dem vorstehenden Kapitel zu entnehmen ist, liegen auch Teile der BAB 1, Teile der Straße
„Auf dem Paulsacker“ sowie befestigten und unbefestigten Straßen und Wegeflächen innerhalb
des Geltungsbereiches.
3.3
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist über die bestehenden Erschließungsanlagen
des Kölner Golfclubs gesichert. Die Zufahrt zur Golfanlage erfolgt über den Freimersdorfer Weg,
der an das örtliche und übergeordnete Straßennetz angebunden ist. Innerhalb der Golfanlage
bestehen bereits die für den Golfbetrieb erforderlichen Zufahrts-, Wege- und Stellplatzflächen.
Durch die geplante Änderung der zulässigen Kunstrasenflächen ergibt sich keine Anpassungs-
notwendigkeit an den Erschließungsanlagen.
4
Planungsvorgaben
4.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln legt für das gesamte
Plangebiet Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich fest. Ergänzt wird die Darstellung um die
Darstellung eines Regionalen Grünzuges sowie Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung.

3
/ 4

4.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich Grünfläche mit teilweiser landwirtschaftlicher Nut-
zung dar.
4.3
Bebauungsplan
Der geltende Bebauungsplan Nr. 5946/02 mit dem Arbeitstitel „Öffentlich zugängliche Golfanlage
Widdersdorf“ in Köln-Widdersdorf und Bocklemünd / Mengenich“ weist die Driving Range als zu-
lässiges Sondergebiet SO 2.1 (Abschlags- und Schulungsgebäude) und SO 2.2 (Abschlagsge-
bäude) aus. Die dazwischen gelegene bespielte Fläche umfasst ca. 1,76 ha (17.600 m²) und ist
seit dem Jahr 2019 mit Kunstrasen ausgestattet. Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungs-
bereich die Art und das Maß der Baulichen Nutzung der Fläche als „Private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Golfanlage“ fest, für die Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen in Bezug auf
Kunstrasen eine zulässige Gesamtgröße aller Kunstrasenflächen von maximal 1.500 qm festlegt.
Diese maximale Flächengröße von Kunstrasen ist im Planungsgebiet bereits ohne Berücksichti-
gung der Kunstrasenfläche der Driving Range verbraucht.
4.4
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet - LSG 12 „Freiräume
um Lövenich und Widdersdorf“ fest.
5
Planinhalte
Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt 101,8 ha (Private Grünflächen = 83,1 ha, Öffentliche
Grünflächen = 4,1 ha, Maßnahmenflächen entlang der BAB 1 = 7,3 ha sowie weitere Nutzungen).
Die Inanspruchnahme durch die Kunstrasenfläche der Driving Range beträgt dabei nur ca. 1,7 %
der gesamten Plangebietsgröße.
Um die Kunstrasenfläche planungsrechtlich zu sichern, soll die textliche Festsetzung Nr. 4 „Pri-
vate Grünflächen“ geändert werden. Unter der Überschrift „Kunstrasen“ wird die maximale Aus-
dehnung der Kunstrasenfläche auf 1.500 qm begrenzt. Diese Festsetzung soll dahingehend ge-
ändert werden, dass 19.100 qm (17.600 qm + 1.500 qm = 19.100 qm) möglich sind.
Die beantragte Änderung des Bebauungsplans berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Änderung betrifft im Wesentlichen die Ausstattung (Kunstrasen) der von der Driving Range be-
spielten Fläche, ohne dass sich hierdurch das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild des Be-
bauungsplans ändert. Mit der Änderung wird der planerische Grundgedanke des Bebauungsplans
funktionsgerecht erhalten und für die Zukunft abgesichert.
Die derzeitige Ausweisung der Fläche als private Grünfläche mit der Größenbegrenzung für
Kunstrasen wird der tatsächlichen baulichen Nutzung der Fläche als Spielfläche der Driving
Range unter den gestiegenen Nutzungsbedingungen und der damit verbundenen stärkeren Bo-
denbeanspruchung nicht mehr gerecht. Ursprüngliches Ziel der Planung der Golfanlage war die
Stärkung des Freizeit- und Naherholungsangebots im Raum Widdersdorf/Bocklemünd unter
gleichzeitiger Berücksichtigung ökologischer Belange (vgl. Kap. 4.1, Bl. 5, 8 Begründung des Be-
bauungsplans). Insofern bestand eines der Planungsziele auch darin, zusätzliche Versiegelungen
möglichst nicht in bisher unbeeinträchtigten Bereichen anzuordnen, wozu innerhalb privater Grün-
flächen u. a. die Größenbegrenzung für Kunstrasenflächen nach Ziffer 4 erfolgte (vgl. Bl. 65 Be-
gründung des Bebauungsplans).
Der Bebauungsplan hat die durch die Anlage des Golfplatzes entstandenen Eingriffe im Zeitpunkt
seiner Aufstellung im Jahr 2011 abschließend bewertet und eingestellt. Infolge der fortschreiten-
den kulturellen Entwicklung des Golfsports zur beliebten Trendsportart für jedermann kommt es
heute jedoch zu wesentlich höheren Nutzungseinheiten im Spielbetrieb (hohe Spielfrequenz bzw.

4

Steigerung der Nutzungseinheiten, insbesondere durch Kinder- und Jugendförderung sowie den
Ligabetrieb; schwere Ballsammelgeräte), die mit einer intensiveren Bodenbeanspruchung einher-
gehen. Die hohe Frequentierung führt zu einer enormen Anzahl an abgeschlagenen Bällen von
täglich ca. 25.000 bis 35.000 Bällen sowie an Wochenenden bis zu 45.000 Bällen, zu deren Auf-
sammlung der Einsatz von Maschinen notwendig ist. Aufgrund dieser intensiven Bodenbeanspru-
chung ist auf der Spielfläche der Driving Range weder eine anhaltende Begrünung noch die Etab-
lierung einer wertvollen Bodenstruktur eines natürlichen Rasens möglich. Die unter Einbeziehung
des Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln von der KGC beauftragte gutachterliche
Stellungnahme von Herr Dr. Nonn vom 17.04.2025 belegt, dass aus sachverständiger Sicht ein
Naturrasenbelag auf der von der Driving Range bespielten Fläche unter der heutigen Nutzungs-
intensität im Vergleich zu einem Kunststoffrasen weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar
ist.
6
Umweltbelange
Für das Änderungsvorhaben wird keine erneute Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder
Landesrecht begründet, da die gegenständliche Kunstrasenfläche (ca. 17.600 m²) nicht den für
die Vorprüfung erforderlichen Schwellenwert im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 6 UVPG i. V. m. Nr. 18.7.2
Anlage 1 zum UVPG erreicht.
Die beantragte Änderung des Bebauungsplans lässt zudem im Hinblick auf die Kunstrasenfläche
der Driving Range wie die Ergebnisse der im Jahr 2024 und 2025 durchgeführten Bodenuntersu-
chungen und -beprobungen belegen (Stellungnahme von Herr Dipl.-Geol. Braun vom 28.10.2024
und 10.04.2025), keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachtei-
ligen Umweltauswirkungen befürchten. Soweit für erforderlich erachtet, werden die vorhandenen
gutachterlichen Stellungnahmen fortgeschrieben bzw. weitere Stellungnahmen eingeholt.
Auch ist zu beachten, dass die Realisierung des Golfplatzes im Rahmen des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrags zur „Öffentlich zugänglichen Golfanlage Widdersdorf in Köln – Widdersdorf
und Bocklemünd / Mengenich“ vom 21. März 2011 einen Biotopwertüberschuss (1.673.336 BW)
ergab.
Die Anlage des Kölner Golfclubs wurde von Beginn an als Naherholungsgebiet mit der Umset-
zung des vom Deutschen Golfverband (DGV) entwickelten Umweltprogramms „Golf & Natur“ ge-
staltet. Dementsprechend sind unter anderem Maßnahmen