Gesundheitsamt Köln prüft Maßnahmen zur Vermeidung von Therapieunterbrechungen bei HIV-Infizierten ohne Krankenversicherung; Schützt vor erneuter Virusvermehrung und Resistenzrisiko.
Infektionsschutzfachliche Bewertung zur Sicherstellung der medikamentösen Versorgung HIV-infizierter Menschen ohne Krankenversicherung Aus Sicht des Infektionsschutzes kommt der kontinuierlichen antiretroviralen Behandlung HIV-infizierter Menschen eine herausragende Bedeutung zu. Moderne antiretrovirale Therapien führen bei regelrechter Einnahme innerhalb kurzer Zeit zu einer dauerhaften Unterdrückung der Virusvermehrung. Menschen mit dauerhaft supprimierter Viruslast übertragen HIV sexuell nicht mehr („Undetectable = Untransmittable“). Die kontinuierliche Therapie schützt damit nicht nur die individuelle Gesundheit der betroffenen Person, sondern stellt zugleich eine der wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung weiterer HIV-Übertragungen dar. Umgekehrt führt eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie regelmäßig zu einer erneuten Virusvermehrung. Hierdurch steigt das Risiko einer fortschreitenden Immunschwäche, opportunistischer Infektionen sowie einer erneuten Übertragbarkeit der HIV-Infektion. Darüber hinaus erhöht eine unregelmäßige Therapie das Risiko der Entwicklung antiretroviraler Resistenzen und kann zukünftige Behandlungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Das Infektionsschutzgesetz verfolgt gemäß § 1 IfSG das Ziel, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Maßnahmen des Gesundheitsamtes sind dabei sowohl am Schutz der betroffenen Person als auch am Schutz der Allgemeinheit auszurichten. § 19 IfSG konkretisiert diesen Auftrag, indem den Gesundheitsämtern die Möglichkeit eröffnet wird, hinsichtlich übertragbarer Krankheiten Beratung, Untersuchung sowie erforderlichenfalls auch Behandlung anzubieten, soweit dies zur Verhütung oder Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz von Menschen, deren Zugang zur gesundheitlichen Regelversorgung erschwert oder nicht gewährleistet ist. Die antiretrovirale Therapie HIV-infizierter Menschen besitzt hierbei eine besondere infektionsschutzfachliche Bedeutung. Nach gesichertem wissenschaftlichem Erkenntnisstand verhindert eine dauerhaft supprimierte Viruslast eine sexuelle Übertragung von HIV zuverlässig („Undetectable = Untransmittable“). Eine Unterbrechung der Therapie kann dagegen zu einer erneuten Virusvermehrung, zur Wiederherstellung der Übertragbarkeit, zur Verschlechterung des Immunstatus sowie zur Entwicklung medikamentöser Resistenzen führen. Aus infektionsschutzfachlicher Sicht besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, vermeidbare Therapieunterbrechungen insbesondere bei Personen ohne anderweitigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu verhindern. Im Gesundheitsamt Köln werden im Rahmen der medizinischen Sprechstunden des Fachdienstes STI und sexuelle Gesundheit regelmäßig Menschen mit HIV betreut, die keinen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besitzen. Für diese Personengruppe besteht nach Ausschöpfung des Budgets des Anonymen Krankenscheins (AKS) regelmäßig keine alternative Finanzierungsmöglichkeit für die lebensnotwendige antiretrovirale Therapie.
Aus infektionsschutzfachlicher Sicht ist daher zunächst jede Möglichkeit auszuschöpfen, eine Versorgung über bestehende Strukturen, insbesondere im Rahmen des HIV-Boards oder durch eine Integration in die Regelversorgung, sicherzustellen. Soweit eine anderweitige Sicherstellung der Behandlung im Einzelfall nicht möglich ist, erscheint es infektionsschutzfachlich vertretbar und erforderlich, Maßnahmen zu prüfen, die eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie verhindern. Ziel ist hierbei nicht die Übernahme einer Regelversorgung durch das Gesundheitsamt, sondern ausschließlich die Abwendung konkreter infektionsschutzrelevanter Risiken bis zur Wiederherstellung einer regulären Versorgung. Die dargestellte Vorgehensweise ist ausdrücklich auf Einzelfälle beschränkt, in denen trotz Ausschöpfung aller regulären Versorgungs- und Finanzierungsmöglichkeiten eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie unmittelbar bevorsteht und löst nicht das generelle Versorgungsdefizit nicht krankenversicherter HIV-Patient*innen.