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title: "Gesundheitsamt Köln prüft Maßnahmen zur Vermeidung von Therapieunterbrechungen bei HIV-Infizierten ohne Krankenversicherung; Schützt vor erneuter Virusvermehrung und Resistenzrisiko."
sdDatePublished: "2026-08-07T13:44:00Z"
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  - name: "health"
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locations:
  - "Köln"
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Gesundheitsamt Köln prüft Maßnahmen zur Vermeidung von Therapieunterbrechungen bei HIV-Infizierten ohne Krankenversicherung; Schützt vor erneuter Virusvermehrung und Resistenzrisiko.

Infektionsschutzfachliche Bewertung zur Sicherstellung der medikamentösen
Versorgung HIV-infizierter Menschen ohne Krankenversicherung
Aus Sicht des Infektionsschutzes kommt der kontinuierlichen antiretroviralen
Behandlung HIV-infizierter Menschen eine herausragende Bedeutung zu.
Moderne antiretrovirale Therapien führen bei regelrechter Einnahme innerhalb kurzer
Zeit zu einer dauerhaften Unterdrückung der Virusvermehrung. Menschen mit
dauerhaft supprimierter Viruslast übertragen HIV sexuell nicht mehr („Undetectable =
Untransmittable“). Die kontinuierliche Therapie schützt damit nicht nur die individuelle
Gesundheit der betroffenen Person, sondern stellt zugleich eine der wirksamsten
Maßnahmen zur Verhütung weiterer HIV-Übertragungen dar.
Umgekehrt führt eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie regelmäßig zu
einer erneuten Virusvermehrung. Hierdurch steigt das Risiko einer fortschreitenden
Immunschwäche, opportunistischer Infektionen sowie einer erneuten Übertragbarkeit
der HIV-Infektion. Darüber hinaus erhöht eine unregelmäßige Therapie das Risiko
der Entwicklung antiretroviraler Resistenzen und kann zukünftige
Behandlungsmöglichkeiten erheblich einschränken.
Das Infektionsschutzgesetz verfolgt gemäß § 1 IfSG das Ziel, übertragbaren
Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und
ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Maßnahmen des Gesundheitsamtes sind dabei
sowohl am Schutz der betroffenen Person als auch am Schutz der Allgemeinheit
auszurichten.
§ 19 IfSG konkretisiert diesen Auftrag, indem den Gesundheitsämtern die Möglichkeit
eröffnet wird, hinsichtlich übertragbarer Krankheiten Beratung, Untersuchung sowie
erforderlichenfalls auch Behandlung anzubieten, soweit dies zur Verhütung oder
Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die
Vorschrift dient insbesondere dem Schutz von Menschen, deren Zugang zur
gesundheitlichen Regelversorgung erschwert oder nicht gewährleistet ist.
Die antiretrovirale Therapie HIV-infizierter Menschen besitzt hierbei eine besondere
infektionsschutzfachliche Bedeutung. Nach gesichertem wissenschaftlichem
Erkenntnisstand verhindert eine dauerhaft supprimierte Viruslast eine sexuelle
Übertragung von HIV zuverlässig („Undetectable = Untransmittable“). Eine
Unterbrechung der Therapie kann dagegen zu einer erneuten Virusvermehrung, zur
Wiederherstellung der Übertragbarkeit, zur Verschlechterung des Immunstatus sowie
zur Entwicklung medikamentöser Resistenzen führen. Aus infektionsschutzfachlicher
Sicht besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, vermeidbare
Therapieunterbrechungen insbesondere bei Personen ohne anderweitigen Zugang
zur medizinischen Versorgung zu verhindern.
Im Gesundheitsamt Köln werden im Rahmen der medizinischen Sprechstunden des
Fachdienstes STI und sexuelle Gesundheit regelmäßig Menschen mit HIV betreut,
die keinen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besitzen. Für
diese Personengruppe besteht nach Ausschöpfung des Budgets des Anonymen
Krankenscheins (AKS) regelmäßig keine alternative Finanzierungsmöglichkeit für die
lebensnotwendige antiretrovirale Therapie.

Aus infektionsschutzfachlicher Sicht ist daher zunächst jede Möglichkeit
auszuschöpfen, eine Versorgung über bestehende Strukturen, insbesondere im
Rahmen des HIV-Boards oder durch eine Integration in die Regelversorgung,
sicherzustellen. Soweit eine anderweitige Sicherstellung der Behandlung im Einzelfall
nicht möglich ist, erscheint es infektionsschutzfachlich vertretbar und erforderlich,
Maßnahmen zu prüfen, die eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie
verhindern. Ziel ist hierbei nicht die Übernahme einer Regelversorgung durch das
Gesundheitsamt, sondern ausschließlich die Abwendung konkreter
infektionsschutzrelevanter Risiken bis zur Wiederherstellung einer regulären
Versorgung.
Die dargestellte Vorgehensweise ist ausdrücklich auf Einzelfälle beschränkt, in denen
trotz Ausschöpfung aller regulären Versorgungs- und Finanzierungsmöglichkeiten
eine Unterbrechung der antiretroviralen Therapie unmittelbar bevorsteht und löst
nicht das generelle Versorgungsdefizit nicht krankenversicherter HIV-Patient*innen.