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title: "Regierung von Niederbayern Erörterungstermin Planfeststellungsverfahren Ersatzneubau 380-kV-Leitung B162 Prienbach Pleinting Vilshofen an der Donau; Termine 17.–20. Aug. 2026 unöffentlich"
sdDatePublished: "2026-08-07T12:53:00Z"
source: "https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/mam/service/planfeststellungsverfahren/aktuell/20250617_prienbach_pleinting/20260807_bekanntmachung_vilshofen.pdf"
topics:
  - name: "infrastructure projects"
    identifier: "medtop:20001245"
  - name: "public inquiry"
    identifier: "medtop:20001262"
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
locations:
  - "Landshut"
  - "Bavaria"
  - "Rottal-Inn"
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Regierung von Niederbayern Erörterungstermin Planfeststellungsverfahren Ersatzneubau 380-kV-Leitung B162 Prienbach Pleinting Vilshofen an der Donau; Termine 17.–20. Aug. 2026 unöffentlich

Bekanntmachung Vilshofen an der Donau

Bekanntmachung
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG);
Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV-
Leitung B162 Prienbach - Pleinting;
Erörterungstermin
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^THTT^
Vilshofen
an der Donau
Die Regierung von Niederbayern führt im Rahmen des oben genannten Verfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i. V. m. § 43a Satz l a. F., § 118 Abs. 54 EnWG einen
Erörterungstermin durch.
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Äußerungen erörtert die Regierung von Niederbayern mit der TenneT
TSO GmbH (Vorhabenträgerin), den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5
BayVwVfG sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Art. 73 Abs. 6
Satz l BayVwVfG).
Der Erörterungstermin findet statt
am 17.August 2026
09.00 Uhr
für Träger öffentlicher Belange, Kommunen, Behörden, Vereinigungen nach Art. 73
Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG
in der Regierung von Niederbayern, Regierungshauptgebäude, Großer Sitzungssaal, Zi. 2 40 H,
Regierungsptatz 540, 84028 Landshut,
am 18. August 2026
09.00 Uhr
für Betroffenheiten in der Stadt Vilshofen an der Donau (mit Ausnahme der
Betroffenheiten durch dieTrassenvariante im Bereich Schönerting), im Markt
Aidenbach sowie in den Gemeinden Aldersbach, Beutelsbach, Egglham und Künzing
13.30 Uhr
für Betroffenheiten durch die Trassenvariante im Bereich Schönerting
in der Gaststätte DER KULTURWIRT, Hauptstraße 61, 84385 Egglham,
am 19. August 2026
09.00 Uhr
für Betroffenheiten in der Stadt Simbach a.1nn, in den Märkten Bad Birnbach und
Triftern sowie in den Gemeinden Bayerbach, Haarbach, Stubenberg und Wittibreut
13.30 Uhr
für anwaltlich vertretene Einwender
in der Gaststätte Huckenhamer Stadl, Huckenham 11, 94137 Bayerbach sowie
am 20. August 2026,
09.00 Uhr
Reservetermin - nur bei Bedarf, d. h. wenn es Personen gibt, deren Einwendungen
aus zeitlichen Gründen am vorgesehenen Tag nicht mehr erörtert werden konnten
in der Regierung von Niederbayern, Regierungshauptgebäude, Großer Sitzungssaal, Zi. 2 40 H,
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut.
Einlass und Registrierung erfolgen jeweils um 08:45 Uhr bzw. 13:15 Uhr.

Hinweise:
l. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit finden Einlasskontrollen statt.
Jede teilnehmende Person muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.
2. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die
Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Planfeststellungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas
anderes ergibt. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten der
Regierung zu geben.
3. Die Träger öffentlicher Belange, Kommunen, Behörden, Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG
sind ebenfalls zur Teilnahme berechtigt.
4. Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne diese verhandelt und entschieden werden (Art. 67
Abs. l Satz 3 i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG). Die Einwendungen gelten dann als aufrecht erhalten.
Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.
5. Über die Höhe von Entschädigungsansprüchen wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden,
sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren bei der Enteignungsbehörde (kreisfreie Stadt bzw.
Landratsamt). Daher werden Entschädigungsansprüche auch nicht im Erörterungstermin behandelt.
6. Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen,
können nicht erstattet werden.
7. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung beendet.
Vilshofen an
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