Regierung von Oberbayern erteilt Allgemeine Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern; Vielfältige bayerische Wohlfahrtsverbände eingeschlossen
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 07.08.2026
Nr. 21 / 7. August 2026 Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 230 Oberbayerisches Amtsblatt Inhaltsübersicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern 231 Kommunalverwaltung Satzung zur Änderung und Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Staatliche Würmtal-Realschule 233 Geschäftsordnung für den Zweckverband Staatliche Würmtal-Realschule 240 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Traunstein für das Haushaltsjahr 2026 244 Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern Bekanntmachung Kliniken des Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen 245 Wirtschaft und Verkehr Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Freistellung von Eisenbahnbetriebsflächen im Landkreis Altötting, Gemeinde Töging a.Inn, Gemarkung Töging a.Inn, Flurstück 1602/13 246 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 246 Landesentwicklung Bekanntmachung über die Auslegung des Fortschreibungsentwurfs zur 27. Änderung des Regionalplans München; Teiländerung von Kapitel B II Siedlung und Freiraum und Kapitel B III Verkehr und Nachrichtenwesen zum Ausbau des Hochtechnologieclusters Luft- und Raumfahrt Ottobrunn / Taufkirchen und zur Erweiterung des Regionalen Grünzugs Nr. 9 Isartal im Gebiet der Stadt Moosburg a. d. Isar; Beteiligungsverfahren gem. Art. 18 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) 247
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 2026 231 Öffentliche Sicherheit und Ordnung REGIERUNG VON OBERBAYERN Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern Vom 31. Juli 2026 Gz. 2161.10_03-1-3 Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 und des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, erteilt die Regierung von Oberbayern folgende allgemeine Erlaubnis: I. Allgemeine Erlaubnis Die Veranstaltung folgender Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Waren gewinnen) im Regierungsbezirk Oberbayern wird allgemein erlaubt:
- Veranstalter mit Sitz in Bayern, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. ein schließlich seiner Untergliederungen
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und an geschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen, z. B. Malteser Hilfsdienst e. V.
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Luthe rischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliede rungen, z. B. Johanniter Unfall-Hilfe e. V.
Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossener Mitgliedsorganisationen mit Un tergliederungen
Bayerisches Rotes Kreuz einschließlich seiner Gemein schaften und Untergliederungen
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesver band Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliede rungen
Sozialverband VdK Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Bayern e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und weiteren Mitgliedsorganisati onen
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
Donum Vitae in Bayern e. V. zur Förderung des Schut zes des menschlichen Lebens einschließlich seiner Unterorganisationen
Anerkannte Religionsgemeinschaften sowie deren Organisationen und Einrichtungen
Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschlands e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
Bayerischer Landesverband des Katholischen Deut schen Frauenbundes e. V. einschließlich seiner Unter gliederungen
Förder- und Unterstützungsvereine von Kinderta geseinrichtungen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), d. h. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder
Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art. 14 BayKiBiG, soweit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Kinder tageseinrichtungen verwendet wird.
Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Gesetz über das Er ziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayEUG, so weit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird.
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Lan desverband Bayern einschließlich seiner Untergliede rungen
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Landesgruppe Bayern, einschließlich seiner Untergliederungen sowie der Verbände des Beirats Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. einschließlich deren Untergliederungen
Rotary Clubs und deren Hilfswerke
Lions Clubs und deren Hilfswerke
Inner Wheel Clubs und deren Hilfswerke
Zonta Clubs und deren Hilfswerke
Kiwanis Clubs und deren Hilfswerke
Sportvereine, die dem Bayerischen Landes-Sportver band e. V. angehören einschließlich aller Abteilungen und Sparten
Wandervereine, die dem Deutschen Volkssportverband e. V. angehören
Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören
Feuerwehrvereine
Gesangsvereine, die über ihre Verbände dem Deut schen Chorverband e. V. angehören
Musikvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen Blasmusikverband e. V. angehören
Trachtenvereine, die über ihre Verbände dem Baye rischen Trachtenverband e. V. angehören
Faschings- und Karnevalsgesellschaften, die der Fö deration Europäischer Narren Deutschland e. V. oder gegebenenfalls über ihre Verbände dem Bund Deut scher Karneval e. V. angehören
Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund Landesverband Bayern e. V. angehören
Bund Naturschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
Gartenbauvereine, die dem Bayerischen Landesver band für Gartenbau und Landespflege e. V. angehören
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Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. einschließ lich seiner Kreis- und Ortsgruppen
Münchener Blaulicht Polizeiverein für Prävention und Bürgerbegegnungen e. V.,
Münchener Kindertafel Glockenbach e. V.,
Förder- und Unterstützungsvereine für die o. g. Orga nisationen und Vereine Soweit Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen und Schulen Lotterien und Ausspielungen veranstalten, wird nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV eine Ausnahme von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zugelassen. 2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 40.000 € je Veranstaltung betragen. 3. Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. 4. Der Reinertrag muss mindestens 25 % der eingenom menen Entgelte betragen. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. II. Nebenbestimmungen Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspie lungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
- Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital über 5.000 € sind vorbehaltlich Satz 2 mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Bei einem Spiel kapital über 15.000 € sind Lotterien und Ausspielungen mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München anzuzeigen.
- Die Anzeige hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das An zeigeformular wird auch auf der Internetseite der Re gierung von Oberbayern bereitgestellt. Daneben kann die Anzeige mittels der im BayernPortal oder der auf der Internetseite der jeweils zuständigen Gemeinde zur Verfügung gestellten Formulare oder Online-Verfahren erfolgen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und bei Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen, Weih nachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen aus schließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgeführt werden.
- Lotterien und Ausspielungen dürfen sich nicht über den Regierungsbezirk Oberbayern hinaus erstrecken.
- Ein Verkauf der Lose über das Internet ist nicht zulässig.
- Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn ent fallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.
- Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten und dürfen nicht mehr als 25 % der eingenom menen Entgelte betragen.
- Lotterien und Ausspielungen dürfen nicht durch Dritte durchgeführt werden.
- Mit der Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbe sondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.
- Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirkli chung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
- Über Lotterien und Ausspielungen sind Abrechnungen gemäß Anlage 2 zu fertigen. Werden Glückshafen ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahr märkten, Spezialmärkten, Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von Kreisverbänden einer Organisation durchgeführt, ist es ausreichend, wenn der jeweilige Kreisverband für alle im Kalenderjahr veranstalteten Glückshafenausspielungen eine Sam melabrechnung erstellt. Abrechnungen sind von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Abrechnungen und Belege über Lotterien und Ausspie lungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt. III. Abweichung vom Glücksspielstaatsvertrag 2021 Die Gemeinde des Veranstaltungsortes und die Regierung von Oberbayern können jederzeit die Vorlage von Abrech nungen und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage von Abrechnungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV in Abweichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erforderlich. IV. Hinweise
- Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt.
- Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 2026 233 3. Lotterien und Ausspielungen sind rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen Finanzamt Mün chen, Abteilung III (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333 München) anzumelden, wenn der geplante Gesamt preis der Lose 5.000 € übersteigt. Es ist mit dem Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. Für weitergehende Informationen zur Beste