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title: "Regierung von Oberbayern erteilt Allgemeine Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern; Vielfältige bayerische Wohlfahrtsverbände eingeschlossen"
sdDatePublished: "2026-08-07T06:05:00Z"
source: "https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/service/obabl/2026/obabl_21_070826.pdf"
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  - name: "regional authority"
    identifier: "medtop:20000618"
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  - "Bavaria"
  - "Berchtesgadener Land"
  - "Mühldorf am Inn"
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  - "Traunstein"
  - "Altötting"
  - "Freising"
  - "Starnberg"
  - "Germany"
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Regierung von Oberbayern erteilt Allgemeine Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern; Vielfältige bayerische Wohlfahrtsverbände eingeschlossen

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 07.08.2026

Nr. 21 / 7. August 2026
Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern,
der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern
230
Oberbayerisches Amtsblatt
Inhaltsübersicht
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
im Regierungsbezirk Oberbayern
231
Kommunalverwaltung
Satzung zur Änderung und Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Staatliche Würmtal-Realschule
233
Geschäftsordnung für den Zweckverband Staatliche Würmtal-Realschule
240
Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Traunstein für das Haushaltsjahr 2026
244
Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern
Bekanntmachung Kliniken des Bezirks Oberbayern – Kommunalunternehmen
245
Wirtschaft und Verkehr
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Freistellung von Eisenbahnbetriebsflächen
im Landkreis Altötting, Gemeinde Töging a.Inn, Gemarkung Töging a.Inn,
Flurstück 1602/13
246
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)
Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger
246
Landesentwicklung
Bekanntmachung über die Auslegung des Fortschreibungsentwurfs zur 27. Änderung
des Regionalplans München;
Teiländerung von Kapitel B II Siedlung und Freiraum und Kapitel B III Verkehr und
Nachrichtenwesen zum Ausbau des Hochtechnologieclusters Luft- und Raumfahrt
Ottobrunn / Taufkirchen und zur Erweiterung des Regionalen Grünzugs Nr. 9 Isartal
im Gebiet der Stadt Moosburg a. d. Isar;
Beteiligungsverfahren gem. Art. 18 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
(BayLplG)
247

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 2026
231
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
REGIERUNG VON OBERBAYERN
Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher
Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk
Oberbayern
Vom 31. Juli 2026
Gz. 2161.10_03-1-3
Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 und
des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS
2187-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22.
April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, erteilt die
Regierung von Oberbayern folgende allgemeine Erlaubnis:
I. Allgemeine Erlaubnis
Die Veranstaltung folgender Lotterien (Verlosung von
Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Waren­
gewinnen) im Regierungsbezirk Oberbayern wird allgemein
erlaubt:
1. Veranstalter mit Sitz in Bayern, soweit sie nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der
Körperschaftsteuer befreit sind
-
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.  V. ein­
schließlich seiner Untergliederungen
-
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern
e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und an­
geschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen,
z. B. Malteser Hilfsdienst e. V.
-
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Luthe­
rischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren
Mission e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen
und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliede­
rungen, z. B. Johanniter Unfall-Hilfe e. V.
-
Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband
Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
und angeschlossener Mitgliedsorganisationen mit Un­
tergliederungen
-
Bayerisches Rotes Kreuz einschließlich seiner Gemein­
schaften und Untergliederungen
-
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesver­
band Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliede­
rungen
-
Sozialverband VdK Bayern e. V. einschließlich seiner
Untergliederungen
-
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
– Landesverband Bayern e. V. – einschließlich seiner
Untergliederungen und weiteren Mitgliedsorganisati­
onen
-
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern
e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
-
Donum Vitae in Bayern e. V. zur Förderung des Schut­
zes des menschlichen Lebens einschließlich seiner
Unterorganisationen
-
Anerkannte Religionsgemeinschaften sowie deren
Organisationen und Einrichtungen
-
Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschlands e. V.
einschließlich seiner Untergliederungen
-
Bayerischer Landesverband des Katholischen Deut­
schen Frauenbundes e. V. einschließlich seiner Unter­
gliederungen
-
Förder- und Unterstützungsvereine von Kinderta­
geseinrichtungen i. S. v. Art.  2 Abs. 1 Bayerisches
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG),
d. h. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser
für Kinder
-
Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art.
14 BayKiBiG, soweit der Reinertrag der Lotterien und
Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Kinder­
tageseinrichtungen verwendet wird.
-
Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen i. S. v.
Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Gesetz über das Er­
ziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
-
Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayEUG, so­
weit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielungen
ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird.
-
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Lan­
desverband Bayern einschließlich seiner Untergliede­
rungen
-
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr
e. V., Landesgruppe Bayern, einschließlich seiner
Untergliederungen sowie der Verbände des Beirats
Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e. V. einschließlich deren
Untergliederungen
-
Rotary Clubs und deren Hilfswerke
-
Lions Clubs und deren Hilfswerke
-
Inner Wheel Clubs und deren Hilfswerke
-
Zonta Clubs und deren Hilfswerke
-
Kiwanis Clubs und deren Hilfswerke
-
Sportvereine, die dem Bayerischen Landes-Sportver­
band e. V. angehören einschließlich aller Abteilungen
und Sparten
-
Wandervereine, die dem Deutschen Volkssportverband
e. V. angehören
-
Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 des
Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband
angehören
-
Feuerwehrvereine
-
Gesangsvereine, die über ihre Verbände dem Deut­
schen Chorverband e. V. angehören
-
Musikvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen
Blasmusikverband e. V. angehören
-
Trachtenvereine, die über ihre Verbände dem Baye­
rischen Trachtenverband e. V. angehören
-
Faschings- und Karnevalsgesellschaften, die der Fö­
deration Europäischer Narren Deutschland e. V. oder
gegebenenfalls über ihre Verbände dem Bund Deut­
scher Karneval e. V. angehören
-
Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund
Landesverband Bayern e. V. angehören
-
Bund Naturschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner
Kreis- und Ortsgruppen
-
Gartenbauvereine, die dem Bayerischen Landesver­
band für Gartenbau und Landespflege e. V. angehören

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 2026
    232
-
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. einschließ­
lich seiner Kreis- und Ortsgruppen
-
Münchener Blaulicht Polizeiverein für Prävention und
Bürgerbegegnungen e. V.,
-
Münchener Kindertafel Glockenbach e. V.,
-
Förder- und Unterstützungsvereine für die o. g. Orga­
nisationen und Vereine
Soweit Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen und
Schulen Lotterien und Ausspielungen veranstalten, wird
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV eine Ausnahme
von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021
(GlüStV 2021) zugelassen.
2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht
mehr als 40.000 € je Veranstaltung betragen.
3. Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen
in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden.
4. Der Reinertrag muss mindestens 25 % der eingenom­
menen Entgelte betragen. Der gesamte Reinertrag
muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
II. Nebenbestimmungen
Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspie­
lungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
1. Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital
über 5.000 € sind vorbehaltlich Satz 2 mindestens eine
Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Gemeinde
des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Bei einem Spiel­
kapital über 15.000 € sind Lotterien und Ausspielungen
mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs
bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße
39, 80538 München anzuzeigen.
2. Die Anzeige hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das An­
zeigeformular wird auch auf der Internetseite der Re­
gierung von Oberbayern bereitgestellt. Daneben kann
die Anzeige mittels der im BayernPortal oder der auf
der Internetseite der jeweils zuständigen Gemeinde zur
Verfügung gestellten Formulare oder Online-Verfahren
erfolgen.
3. Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht
überschreiten und bei Lotterien und Ausspielungen
im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten,
Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen, Weih­
nachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen aus­
schließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten
der Veranstaltung durchgeführt werden.
4. Lotterien und Ausspielungen dürfen sich nicht über den
Regierungsbezirk Oberbayern hinaus erstrecken.
5. Ein Verkauf der Lose über das Internet ist nicht zulässig.
6. Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn ent­
fallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit
angemessen zu staffeln.
7. Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu
halten und dürfen nicht mehr als 25 % der eingenom­
menen Entgelte betragen.
8. Lotterien und Ausspielungen dürfen nicht durch Dritte
durchgeführt werden.
9. Mit der Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen
dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbe­
sondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden.
Ein Hinweis auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.
10.	Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirkli­
chung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung
des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und
Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht
beeinträchtigt werden.
11.	Über Lotterien und Ausspielungen sind Abrechnungen
gemäß Anlage 2 zu fertigen. Werden Glückshafen­
ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahr­
märkten, Spezialmärkten, Weihnachtsmärkten und
ähnlichen Veranstaltungen von Kreisverbänden einer
Organisation durchgeführt, ist es ausreichend, wenn
der jeweilige Kreisverband für alle im Kalenderjahr
veranstalteten Glückshafenausspielungen eine Sam­
melabrechnung erstellt. Abrechnungen sind von den
Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen.
Abrechnungen und Belege über Lotterien und Ausspie­
lungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren,
sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine
längere Aufbewahrungszeit ergibt.
III. Abweichung vom Glücksspielstaatsvertrag 2021
Die Gemeinde des Veranstaltungsortes und die Regierung
von Oberbayern können jederzeit die Vorlage von Abrech­
nungen und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne
dieses Verlangen ist die Vorlage von Abrechnungen nach
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV in Abweichung von
§ 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erforderlich.
IV. Hinweise
1. Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes,
die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie die
Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021
und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen,
bleiben unberührt.
2. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 2026
233
3. Lotterien und Ausspielungen sind rechtzeitig vor
Beginn beim zentral zuständigen Finanzamt Mün­
chen, Abteilung III (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333
München) anzumelden, wenn der geplante Gesamt­
preis der Lose 5.000 € übersteigt. Es ist mit dem
Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt.
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