Evangelos Bochtis Öffentliche Zustellung Ordnungsverfügung Salzlandkreis Bernburg; Dokument gilt nach zwei Wochen rechtswirksam

Öffentliche_Zustellung_20260707_oez_CD SLK-467 VA 30.07.2026

SLK-06-06-1523; 2026-01-28 HSalzlandkreis

Der Landrat

Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)

Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) 07.08.2026 Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.

Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen

Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 32 FD Ordnung und Straßenverkehr

Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Herr Vorname und Name Evangelos Bochtis Straße und Hausnummer Curthstr. 16 PLZ Ort 06449 Aschersleben

Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 30.07.2026 Aktenzeichen CD SLK-467 VA 30.07.2026

Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Ordnungsverfügung

Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 32 FD Ordnung und Straßenverkehr Ansprechpartner Frau Ernst Standort Bernburg Zimmernummer Zi. 101a Telefonnummer 03471 684-2000/ E-Mail kfz-bbg@kreis-slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Kalistr. 11 06406 Bernburg Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung

SLK-06-06-1523; 2026-01-28

Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Terminvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändigung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.

Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: Die postalische Zustellung an den Adressaten verlief erfolglos. Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich.

Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

gez.: Ernst

32 FD Ordnung und Straßenverkehr