Gemeinderat Schwörstadt beschließt Bebauungsplan Solarpark Hollwangen in Schwörstadt; Inkrafttreten am 07. August 2026

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Hollwangen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwörstadt hat am 16.10.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauBG) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Rheinfelden (Baden) am 28.07.2025 die Änderung des Flächennutzungsplans „PVA Hollwangen“ beschlossen. Das Plangebiet „Solarpark Hollwangen“ liegt im Gewann Schlappboden, nordwestlich von Schwörstadt auf den Flurstücken 5002/7 und Fl.Nr. 5002/8, Gemarkung Schwörstadt. Im Norden, Osten und Süden schließen Waldflächen an. Im Westen grenzt das Plangebiet an eine landwirtschaftliche Hofstelle und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Umrandung umgrenzt. Die Lage der externen Kompensationsmaßnahmen ist ebenfalls im nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften treten nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 07. August 2026 in Kraft. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer Begründung, der Umweltbericht, das artenschutzrechtliche Gutachten, das Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg sowie die Zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB können im Rathaus der Gemeinde Schwörstadt, Hauptstraße 107, Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich stehen alle erwähnten Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Schwörstadt unter www.schwoerstadt.de/rathaus/bauen/bebauungsplaene zur Verfügung. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwörstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Schwörstadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  4. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

  5. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

  6. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Schwörstadt, den 07. August 2026

Gemeindeverwaltung

gez.

Doris Schütz, Bürgermeisterstellvertreterin