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title: "Gemeinderat Schwörstadt beschließt Bebauungsplan Solarpark Hollwangen in Schwörstadt; Inkrafttreten am 07. August 2026"
sdDatePublished: "2026-08-07T10:07:00Z"
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Gemeinderat Schwörstadt beschließt Bebauungsplan Solarpark Hollwangen in Schwörstadt; Inkrafttreten am 07. August 2026

Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Solarpark
Hollwangen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwörstadt hat am 16.10.2025 in öffentlicher Sitzung
den Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ und die zusammen mit dem
Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauBG) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen
Fassungen, jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde vom Gemeinsamen
Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Rheinfelden (Baden) am
28.07.2025 die Änderung des Flächennutzungsplans „PVA Hollwangen“ beschlossen.
Das Plangebiet „Solarpark Hollwangen“ liegt im Gewann Schlappboden, nordwestlich
von Schwörstadt auf den Flurstücken 5002/7 und Fl.Nr. 5002/8, Gemarkung
Schwörstadt. Im Norden, Osten und Süden schließen Waldﬂächen an. Im Westen grenzt
das Plangebiet an eine landwirtschaftliche Hofstelle und landwirtschaftlich genutzte
Flächen.
Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene
schwarze Umrandung umgrenzt. Die Lage der externen Kompensationsmaßnahmen ist
ebenfalls im nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ und die zugehörigen örtlichen
Bauvorschriften treten nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 07.
August 2026 in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer Begründung,
der Umweltbericht, das artenschutzrechtliche Gutachten, das Formblatt zur Natura
2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg sowie die Zusammenfassende Erklärung nach
§ 10 a Abs. 1 BauGB können im Rathaus der Gemeinde Schwörstadt, Hauptstraße 107,
Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden; über den
Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich stehen alle erwähnten Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde
Schwörstadt unter www.schwoerstadt.de/rathaus/bauen/bebauungsplaene zur
Verfügung.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie
auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber
der Gemeinde Schwörstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen
soll, ist dazulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB
beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und
Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung bei der Gemeinde Schwörstadt geltend gemacht worden ist. Wer die
Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung
gleichwohl auch später geltend machen, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder

3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit
etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim
Entschädigungspﬂichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Schwörstadt, den 07. August 2026

Gemeindeverwaltung

gez.

Doris Schütz,
Bürgermeisterstellvertreterin