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title: "Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich"
sdDatePublished: "2026-08-07T04:16:00Z"
source: "https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/regierungsrat/public-corporate-governance/eigentuemerstrategien-von-beteiligungen/Eigent%C3%BCmerstrategie%20SNB.pdf"
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  - name: "central bank"
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  - "Bern"
  - "Zürich (Kanton)"
  - "Switzerland"
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Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich

Eigentümerstrategie SNB 2026

Kanton Zürich
Finanzdirektion
~ Verfügung
9. Juli 2026
Eigentümerstrategie Schweizerische National-
bank (SNB)
Der Kanton Zürich ist seit ihrer Gründung 1906 an der Schweizerischen Nationalbank
(SNB) beteiligt. Der Anteil beträgt 5,23 Prozent. Es handelt sich um eine Beteiligung, die
nicht konsolidiert wird. Der Kanton hält diese im Verwaltungsvermögen zum Nominalwert
von 1 300 000 Franken. Für die Beteiligung an der SNB existiert keine explizite Rechts-
grundlage. Sie basiert auf Gewohnheitsrecht. Die Beteiligung an der SNB unterlag bisher
keinem Controlling des Regierungsrates, weil die Beeinflussbarkeit der Risiken durch den
Kanton gering ist. Mit RRB Nr. 434/2026, Dispositiv VI, wurde die Zuständigkeit für die Be-
teiligung des Kantons an der SNB der Finanzdirektion zugewiesen.
Die Finanzdirektion verfügt:
1.
Die Eigentümerstrategie für die SNB lautet wie folgt:
1.
Ausgangslage
Als Zentralbank der Schweiz ist die SNB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Die
Organisation und die Kompetenzordnung bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über
die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) vom 3. Oktober 2003. Das
Aktienkapital der SNB beträgt 25 Mio. Franken. Die Namenaktien der SNB werden an der
Schweizer Börse gehandelt. Ende 2025 hielten Kantone und Kantonalbanken 75,2 Pro-
zent der stimmberechtigten Aktien. Grösste Aktionäre waren unter anderem der Kanton
Bern mit 6,63 Prozent des Aktienkapitals sowie der Kanton Zürich mit 5,23 Prozent.
2.
Auftrag
Der Auftrag der SNB ergibt sich aus der Bundesverfassung (BV). Nach Art. 99 BV hat die
SNB eine Geld- und Währungspolitik zu führen, die dem Gesamtinteresse des Landes
dient. Zudem verankert Art. 99 BV die Unabhängigkeit der SNB und verpflichtet sie, aus
ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden. Die Bundesverfassung be-
stimmt zudem, dass die SNB ihren Reingewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kan-
tone abzuliefern hat.
3.
Rahmenbedingungen
Der gesetzliche Rahmen für die Tätigkeit der SNB ergibt sich aus dem Nationalbankge-
setz. Das Nationalbankengesetz konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 5
NBG) sowie die Unabhängigkeit (Art. 6 NBG). Die Rechte der Aktionäre werden ebenfalls
durch das Gesetz bestimmt; das Aktienrecht findet nur ergänzend Anwendung. Die
Rechte der Generalversammlung sind im Vergleich zu einer privatrechtlichen Aktienge-
sellschaft äusserst beschränkt (Art. 34 - 38 NBG). Ein Einfluss der Aktionäre auf die SNB
und ihre Geldpolitik ist nahezu ausgeschlossen, da die Festlegung der Organisation der
SNB dem Bankrat (Art. 42 NBG) und die konzeptionellen und operativen geldpolitischen
Entscheide dem Direktorium (Art. 46 NBG) vorbehalten sind.

4.
Rollen des Kantons
Rolle Kanton
Eigner
Gewährleister
Regulator
Aufsicht
Leitungsorgan
Zuständige Stelle
Finanzdirektion
(Finanzverwaltung)
Bemerkung
Der Regierungsrat hat die
Eignerrolle der Finanzdi-
rektion zugeteilt.
Die aktuelle Rollenverteilung beinhaltet keine Interessenkonflikte.
5.
Ziele
Gemäss Art. 6. NBG dürfen die SNB und die Mitglieder ihrer Organe bei der Wahrneh-
mung der geld- und währungspolitischen Aufgaben weder vom Bundesrat noch von der
Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegenneh-
men. Folglich verzichtet die Finanzdirektion auf die Festlegung von Zielen.
6.
Controlling
Das Controlling der Beteiligung erfolgt über die jährliche Teilnahme an der Generalver-
sammlung.
Wer
Was
Wann
Finanzverwaltung mit Voll-
Teilnahme an Generalver-
jährlich
macht des Finanzdirektors
sammlung
7.
Geltungsdauer und Revision
Die Eigentümerstrategie wird im Abstand von vier Jahren überprüft (vgl. PCG-Richtlinie
5.7).
II.
Publikation im Intranet unter Themen der Finanzverwaltung sowie auf der Webseite
des Kantons unter Beteiligungen.
Fi~
reä
Er st Stocker
Regierungsrat

Änderungshistorie
Version
Datum
18.06.2026
Autor(en)
Tresorerie
0.1
1.0
09.07.2026
Tresorerie
iiiiiii;;J
3/3
Bemerkungen und Änderungen
Entwurf Finanzverwaltung