KESB Region St.Gallen errichtet Vertretungsbeistandschaft für Marc Welte in St.Gallen; Zugriff auf Zahlungsverkehrskonto entzogen
Beschlussveröffentlichung Im Verfahren betreffend Errichtung der Massnahme für Marc Welte, geb. 27. Februar 1973, von St.Gallen-Tablat, zuletzt wohnhaft gewesen im Hotel Elite Garni in St.Gallen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt hat die KESB Region St.Gallen am 4. August 2026 entschieden: - Für Marc Welte wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i. V. m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen: - stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von Marc Welte besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten; - für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten; - im Rahmen der Möglichkeiten von Marc Welte für eine geeignete Tagesstruktur besorgt zu sein und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten; - Marc Welte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - Marc Welte beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2 Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wird Marc Welte der Zugriff auf das zu eröffnende oder zu bezeichnende Zahlungsverkehrskonto entzogen. 3.Die Zugriffsregelung auf die weiteren Vermögenswerte wird nach Eingang des Inventars konkretisiert. - Zur Beistandsperson wird ernannt: Berufsbeistandschaft St.Gallen - Die Beistandsperson wird beauftragt: a) raschmöglichst, spätestens innert 6 Wochen ab Datum der Rechtskraft dieses Beschlusses, per Errichtungsdatum der Beistandschaft ein Inventar über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Marc Welte aufzunehmen und zu diesem Zweck der Vermögensaufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das entsprechende Formular, ausgefüllt und unterzeichnet, samt Belegen, einzureichen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) per 31. Juli 2028 den ordentlichen Bericht und die Rechnung einzureichen. - Der Beistandsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von Marc Welte zu öffnen. - Allfällige von Marc Welte früher ausgestellte Vollmachten, die den Aufgabenbereich der Beistandsperson betreffen, werden widerrufen. - Ziffern 1-7 dieses Beschlusses werden als sofort vollstreckbar erklärt und einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen. - Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, Beschwerde erhoben werden. Der ausführlich begründete Beschluss kann verlangt werden. St.Gallen, 5. August 2026 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St.Gallen