Bau+Agro Personal AG, Amriswil Lohnunterhalt CHF 2'544 monatlich an Direktion Soziales St. Gallen Kreisgericht St. Gallen; Erste Auszahlung ab August 2026
Urteilsveröffentlichung Im Verfahren Politische Gemeinde St. Gallen und D.K. gegen Patrick Wartmann, geb. 31.01.1991, von Wetzikon ZK, derzeit unbekannten Aufenthalts (letzte bekannte Adresse Säntisstrasse 15, 8580 Amriswil), vor Kreisgericht St. Gallen betreffend Schuldneranweisung, Verfahrensnummer SF.2026.136-SCM
SG1F-MFU hat der Einzelrichter am 6. August 2026 entschieden: - a) Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Gesuchsgegners, derzeit die Bau+Agro Personal AG, Zweigniederlassung Amriswil, Buchenhölzlistrasse 7, 8580 Amriswil, wird angewiesen, von dessen Lohn oder Lohnersatz monatlich den Betrag von derzeit Fr. 2'544.– (Unterhaltsbeiträge für die Kinder S., geb. 25.8.2019, und D. W., geb. 21.6.2022), zuzüglich die jeweiligen Alters- und Indexanpassungen, zuhanden der Gesuchstellerinnen direkt an die Direktion Soziales und Sicherheit, Sozialamt, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, auf das Postkonto 90-1200-5, IBAN CH12 0900 0000 9000 1200 5, zu bezahlen, dies erstmals von den Bezügen für den Monat August 2026. b) Die Unterhaltsbeiträge für S. und D. W. basieren auf dem Urteil des Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2026 betreffend Kinderunterhalt (Verfahren VV.2025.85
SG1ZE-TZO). Die Unterhaltsbeiträge betragen ohne Indexanpassung pro Monat - Fr. 2'544.– (Fr. 1'248.50 für S.; Fr. 1'295.50 für D.) bis 31.8.29, dann - Fr. 2'575.– (Fr. 1'364.– für S. Fr. 1'211.– für D.) bis 30.6.32, dann - Fr. 2'691.– (Fr. 1'337.– für S.; Fr. 1'354.– für D.) bis 31.7.34, dann - Fr. 2'297.– (Fr. 1’245.– bis 31.8.35, dann von Fr. 1'138.– für S.; Fr. 1’052.– bis 31.8.35, dann von Fr. 1'159.– für D.) bis 31.8.37, dann - Fr. 1'960.– (Fr. 860.– für S. als Volljährigenunterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung; Fr. 1'100.– für D.) bis 30.6.38, dann - Fr. 1'793.– (Fr. 730.– für S. als Volljährigenunterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung; Fr. 1'063.– für D.) bis 30.6.40, dann - Fr. 1'070.– als Volljährigenunterhalt für D. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 106.9 Punkten (Stand Dezember 2025; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5%, sobald sich der Indexstand um 5.3 Punkte geändert hat. 2. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger des Gesuchsgegners, derzeit die Bau+Agro Personal AG, Zweigniederlassung Amriswil, Buchenhölzlistrasse 7, 8580 Amriswil, wird angewiesen, die allfälligen von ihm für die Kinder S. und
oder D. W. effektiv bezogenen Kinderzulagen zu Handen der Gesuchstellerin 2 direkt an die Direktion Soziales und Sicherheit, Sozialamt, 9004 St. Gallen, auf das Postkonto 90-1200-5, IBAN CH12 0900 0000 9000 1200 5, zu bezahlen. 3. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger wird darauf hingewiesen, dass er sich bei Nichtbeachtung dieser Schuldneranweisung der Gefahr der Doppelzahlung aussetzt. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 bezahlt der der Gesuchsgegner. 5. Der Gesuchsgegner bezahlt der Gesuchstellerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 100.–. Das Gesuch der Gesuchstellerin 2 um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. St. Gallen, 6. August 2026 Die Kreisgerichtskanzlei Hinweis: Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt, wobei die Formvorschriften von Art. 130 ZPO zu beachten sind. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um die Hälfte (Art. 12 Abs. 1 GKV) und wird der Kostenspruch entsprechend angepasst (Art. 111 ZPO).