Landgericht Magdeburg Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte 2026; Änderungsbeschluss 05.08.2026 wirksam

Landgericht Magdeburg

  • Das Präsidium -
  • 320 E 1 -

Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Landgericht Magdeburg für das Geschäftsjahr 2026 vom 15.12.2025

nach dem 8. Änderungsbeschluss vom 05.08.2026

Teil A Allgemeiner Teil Teil B Kammern, Bestimmungen über die Verteilung der Geschäfte und die Vertretung im Einzelnen Teil C Besetzung der Kammern Teil D Anlagen

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Teil A Allgemeiner Teil

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zugehörigkeit zu mehreren Spruchkörpern 1.1.1. Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so gilt für den Vorrang folgende Rei- henfolge: a) Strafkammer, b) Kammer für Handelssachen, c) Zivilkammer, d) Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, e) Kammer für Rehabilitierungsverfahren. 1.1.2. Gehört ein Richter mehreren Kammern derselben Art an, so geht die Tätigkeit in der Kammer vor, die das kleinere Geschäftszeichen führt; bereits anberaumte (ältere) Termine gehen jedoch in jedem Fall vor. Bei Fortsetzungsterminen in Strafsachen ist dabei der erste anberaumte Termin maßgeblich. 1.2. Änderungen der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, bleibt jede Kammer für alle Sachen zuständig, die bis zum Inkrafttreten einer Änderungsanordnung bei ihr an- hängig geworden sind. Ist bis zum Inkrafttreten der Änderungsanordnung eine Ab- gabe an eine andere Kammer verfügt worden, ist für die Wirksamkeit der Abgabe die Geschäftsverteilung vor Inkrafttreten der Änderungsanordnung maßgeblich. 1.3. Jahresgeschäftsverteilungsplan Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleibt jede Kammer für alle Sachen zuständig, die bis zum Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplans bei ihr anhängig geworden sind. Ist bis zum Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplans eine Abgabe an eine andere Kammer verfügt worden, ist für die Wirksamkeit der Ab- gabe die zur Zeit der Abgabe geltende Geschäftsverteilung maßgeblich. 1.4. Vertretung 1.4.1. Die Mitglieder einer Kammer werden durch die Mitglieder ihrer ersten und zweiten Vertreterkammer in jeweils umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters vertreten, es sei denn die Mitglieder der Kammer sind vom Vertretungskreis nach Anlage 6 ausge- schlossen. Bei Richterin am Landgericht Bos und Richter am Landgericht Engelhart gilt die Besonderheit, dass sie als Vertreter der ersten und zweiten Vertreterkammer herangezogen werden, aber nicht bei Sitzungen und Anhörungen vertreten. Bei glei- chem Dienstalter vertritt der Lebensjüngere. 1.4.2. Ist der Vorsitzende einer Kammer verhindert und seine Vertretung innerhalb der Kam- mer nicht möglich, so wird er in erster Linie durch den Vorsitzenden der ersten Ver- treterkammer, in zweiter Linie durch dessen Stellvertreter und sodann hilfsweise durch den Richter der ersten Vertreterkammer mit dem höheren Dienstalter, bei glei- chem Dienstalter durch deren lebensältesten Richter vertreten. Sind auch die Mitglie- der der ersten Vertreterkammer für eine Vertretung des Vorsitzenden verhindert, gilt

3 für seine Vertretung durch die Mitglieder der zweiten Vertreterkammer Satz 1 ent- sprechend. Präsident und Vizepräsident vertreten nicht. Die Vorsitzenden Richter vertreten nicht bei Sitzungen. Für den Vorsitz einer Strafkammer, die zugleich kleine und große Strafkammer und daher mit mehreren Berufsrichtern besetzt ist, gilt, dass der Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender der kleinen Strafkammer von demjenigen Mitglied der Kam- mer vertreten wird, dem durch das Präsidium der stellvertretende Vorsitz in der gro- ßen Strafkammer zugewiesen worden ist. Ist auch dieser stellvertretende Vorsitzende verhindert, wird er - wenn die Kammer mit drei oder mehr Richtern besetzt ist - von den weiteren beisitzenden Kammermitgliedern als Vorsitzender der kleinen Strafkam- mer vertreten in der Reihenfolge deren Dienstalters, beginnend bei dem dienstältes- ten Richter, bei gleichem Dienstalter beginnend mit dem lebensältesten Richter. Eine Vertretung des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer durch einen Richter auf Probe scheidet aus. Ist der Vorsitzende einer kleinen Strafkammer verhindert und eine Vertretung innerhalb der Kammer gemäß Ziffer 1.4.2. Abs. 2 S. 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreterkam- mer, dort zunächst - auch in einer Hauptverhandlung - durch den Vorsitzenden und im Übrigen nach Maßgabe dieses Absatzes. 1.4.3. Das Dienstalter bestimmt sich nach § 20 DRiG, mit der Maßgabe, dass derjenige Richter, dem ein Richteramt mit einer höheren Besoldungsstufe übertragen ist, als dienstälter gilt als ein Richter mit einer niedrigeren Besoldungsstufe. Für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags ist der Tag der Ernennung (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 DRiG) maßgeblich. 1.4.4. Im Übrigen erfolgt die weitere Vertretung innerhalb des Sachgebietes (Vertretungs- kreis) in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit dem nächsten im Alphabet nach dem geschäftsplanmäßig zuständigen Richter. Zunächst sind die Richter desselben Sachgebietes (Vertretungskreis), sodann die Richter des anderen Sachgebietes zu- ständig. Auch im Vertretungskreis des anderen Sachgebietes beginnt die Vertretung mit dem nächsten im Alphabet nach dem geschäftsplanmäßig zuständigen Richter. Präsident und Vizepräsident vertreten nicht. Die Vorsitzenden Richter vertreten nicht bei Sitzungen. Die Vertretungskreise ergeben sich aus der Anlage 6. Die Mitglieder der Kammer für Steuerberatersachen vertreten in dieser Funktion nicht. Sind von den geschäftsplanmäßig zuständigen Richtern mehrere verhindert und können nicht alle aus den Vertreterkammern ersetzt werden, so tritt der Vertreter aus der Vertreterkam- mer zunächst an die Stelle des nach dem im Alphabet ersten Richters der geschäfts- planmäßigen Besetzung. 1.4.5. Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern verschiedener Art an, so wird er zu- nächst in dem Spruchkörper, der gemäß Ziffer 1.1.1. in der Rangfolge vorrangig ist, zur Vertretung herangezogen. 1.4.6. Ist ein Vertreter aus der ersten Vertreterkammer zu einem Sitzungstag der vertrete- nen Kammer herangezogen worden, ist er bei späteren Sitzungen der vertretenen Kammer erst wieder heranzuziehen, wenn die anderen Mitglieder der ersten Vertre- terkammer ebenfalls herangezogen worden sind, es sei denn, dass das jeweils zu- nächst heranzuziehende Mitglied verhindert ist.

4 2. Bestimmungen für die Strafkammern

2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die Strafkammern, denen Sondersachen zugeteilt sind, sind für diese auch dann zu- ständig, wenn das Verfahren zugleich andere strafbare Handlungen betrifft. 2.1.2. Die Strafkammer, die zuerst in einer Sache entschieden hat, bleibt für die Gnadensa- chen und alle übrigen Entscheidungen, für welche die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten von Bedeutung ist, zuständig, soweit nicht die Strafvollstreckungs- kammer zur Entscheidung berufen ist. 2.1.3. Soweit die Zuständigkeit einer Strafkammer durch die Reihenfolge des Eingangs der einzutragenden Strafsache bestimmt wird, ist bei gleichzeitig eingegangenen Sachen die Reihenfolge wie folgt herzustellen: Als früher eingegangen gilt die Sache, bei wel- cher der Angeschuldigte oder Beschwerdeführer im Vergleich mit dem anderen Ver- fahren alphabetisch führt, wobei bei mehreren Angeschuldigten oder Beschwerde- führern in einem Verfahren der alphabetisch erste des jeweiligen Verfahrens ent- scheidend ist. Insoweit gilt die Regelung zu Ziffer 3.1.2. im Weiteren sinngemäß. 2.1.4. Eröffnet eine nach dem GVG oder dem JGG vorrangige Kammer eine Hauptverhand- lung vor einer allgemeinen großen Strafkammer, bleibt ihre Zuständigkeit für die Ver- handlung auch als große Strafkammer bestehen. 2.1.5. Zuständig für die Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffenge- richts sind die 4. und die 9. Strafkammer, soweit es sich um Straftaten des Katalogs des § 74c GVG handelt, entsprechend dem Turnus in Anlage 3 Ziffer 2, die 8. Straf- kammer, soweit es sich um Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d StGB) han- delt, und im Übrigen die 3. Strafkammer. 2.1.6. Endet die Zuständigkeit einer Strafkammer für Verfahren dadurch, dass die Zustän- digkeit ab einem Stichtag für die Zukunft einer anderen Strafkammer zugewiesen wird, besteht die Zuständigkeit der ursprünglichen Strafkammer für Folgeentschei- dungen und Verfügungen in solchen Verfahren, die bei ihr bereits abgeschlossen worden sind, fort. 2.2. Zurückverweisung und Wiederaufnahmeverfahren 2.2.1. Bei Zurückverweisungen von Sachen des Landgerichts Magdeburg nach § 354 Abs. 2 StPO oder § 210 Abs. 3 StPO gilt als andere Kammer:

anstelle der 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. Strafkammer: die 8. Strafkammer, soweit es sich um zurückverwiesene Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöf- fengerichts handelt. Soweit das zurückverwiesene Verfahren eine Jugendschutzsache zum Gegenstand hat, ist anstelle der 2. Strafkammer die 5. Strafkammer zuständig. Soweit das zurückverwiesene Verfahren eine Wirtschaftsstrafsache nach § 74c Abs. 1 GVG zum Gegenstand hat, ist anstelle der 4. Strafkammer die 1. Strafkammer zustän- dig. Im Übrigen bleiben die Regelungen bestehen. Im Übrigen: anstelle der 1. Strafkammer: die 5. Strafkammer, die insoweit auch Schwurgerichts- kammer sowie, wenn die Zurückverweisung an eine kleine Strafkammer erfolgt, auch kleine Strafkammer ist,

5 anstelle der 1a. Strafkammer: die 1. Strafkammer, anstelle der 2. Strafkammer: die 1. Strafkammer, die insoweit auch Jugendschutz- kammer und Jugendkammer und Kammer für Bußgeldsachen ist, anstelle der 3. Strafkammer: die 1. Strafkammer, anstelle der 4. Strafkammer: die 1. Strafkammer, die insoweit auch Wirtschaftsstraf- kammer ist, anstelle der 5. Strafkammer: die 1. Strafkammer, die insoweit auch Jugendschutz- kammer und Kammer für Bußgeldsachen ist, anstelle der 6. Strafkammer: die 8. Strafkammer, anstelle der 7. Strafkammer: die 1. Strafkammer, anstelle der 8. Strafkammer: 3. Strafkammer, soweit erstinstanzliche Verfahren zu- rückverwiesen werden, im Übrigen die 6. Strafkammer, anstelle der 9. Strafkammer: die 4. Strafkammer. 2.2.2. Bei einer zweiten Zurückverweisung von Sachen des Landgerichts Magdeburg nach § 354 Abs. 2 StPO oder § 210 Abs. 3 StPO gilt als andere Kammer die 1. Strafkam- mer, die insoweit auch Jugend- und Jugendschutzkammer, Wirtschaftsstrafkammer und kleine Strafkammer ist. Stammt eine der aufgehobenen Entscheidungen von der

  1. Strafkammer, so gilt als andere Kammer die 2. Strafkammer, die insoweit auch Schwurgerichtskammer, Jugend- und Jugendschutzkammer, Wirtschaftsstrafkam- mer und kleine Strafkammer ist. 2.2.3. Bei Zurückverweisung von Sachen anderer Gerichte an das Landgericht Magdeburg nach § 354 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 StPO oder § 210 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO und in Wieder- aufnahmeverfahren gemäß Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Naumburg ist die nach diesem Geschäftsverteilungsplan funktional zuständige Straf- kammer - auch in Wirtschaftsstrafsachen -, im Übrigen die 1. Strafkammer zuständig. Bei Zurückverweisungen von Verfahren an eine kleine Strafkammer und in Wieder- aufnahmeverfahren, in denen eine kleine Strafkammer nicht als Wirtschaftsstrafkam- mer zuständig war, ist die 6. Strafkammer zuständig, es sei denn die Entscheidung stammt von einem erweiterten Schöffengericht, insoweit ist die 3. Strafkammer zu- ständig. Entsprechendes gilt für Zuweisungen nach § 13a StPO. 2.3. Sonstige Bestimmungen Die Vorsitzenden der Strafkammern werden für die ihrer Strafkammer zugeteilten Schöffen zum Vorsitzenden der Strafkammer im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 GVG bestellt.
  2. Bestimmungen für die Zivilkammern und Kammern für Handelssachen

3.1. Zuständigkeit 3.1.1. Die Zuständigkeit in Zivilsachen und Beschwerdesachen richtet