Wahlberechtigte der Gemeinde/Stadt erhalten neuen Wahlschein; bei Nichtzustellung bis 12.09.2026
Ausgeh:
der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmachtigte Person auszuweisen.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegan- gen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wahlberechtigte mit Wahlschein kénnen bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wahlen. Die wahlende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde/Stadt, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
den Wahlschein,
den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spatestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zustandigen Wahlleitung abgegeben werden. Nahere Hin- weise darlber, wie die wahlende Person die Briefwahl auszutiben hat, sind auf dem Wahlschein ange- geben.
angt am: 10.08.2026
Halter
Abgenommen am: