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title: "Wahlberechtigte der Gemeinde/Stadt erhalten neuen Wahlschein; bei Nichtzustellung bis 12.09.2026"
sdDatePublished: "2026-08-10T13:45:00Z"
source: "https://www.bissendorf.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5\u0026id=1840"
topics:
  - name: "voting"
    identifier: "medtop:20000586"
locations:
  - "Osnabrück"
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Wahlberechtigte der Gemeinde/Stadt erhalten neuen Wahlschein; bei Nichtzustellung bis 12.09.2026

Ausgeh:

der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen
hat sich die bevollmachtigte Person auszuweisen.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegan-
gen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wahlberechtigte mit Wahlschein kénnen bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wahlen. Die
wahlende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde/Stadt, in der der Wahlschein ausgestellt
worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein,

2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spatestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der
Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zustandigen Wahlleitung abgegeben werden. Nahere Hin-
weise darlber, wie die wahlende Person die Briefwahl auszutiben hat, sind auf dem Wahlschein ange-
geben.

angt am: 10.08.2026

Halter

Abgenommen am: