Kirchenverwaltung Kirchham St. Martinus ändert Friedhofssatzung in Kirchham; In Kraft nach Genehmigung
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- ANDERUNGSSATZUNG
zur Friedhofssatzung vom 03.06.2025 Die Pfarrkirchenstiftung Kirchham St. Martinus erlasst als Tragerin des Friedhofes in Kirchham mit
Beschluss der Kirchenverwaltung vom L. 20, folgende Anderungssatzung:
§ 1 Anderung des § 17
§ 17 wird neu gefasst. Dieser lautet kiinftig:
»§ 17 GréBe der Grabstatten
(1) Die Grabstitten haben folgende AusmaBe (AuBenmafe einschlieBlich Einfassung): a) Einzelgrabstatten: 2,20m Lange —_1,00 m Breite, b) Doppelgrabstitten: 2,20m Lange 2,20 m Breite, c) Urnenerdgrabstiten: 1,20 m Linge, _ 1,00 m Breite, d) Urnenhiigelgrabstatten: 0,50 m Lange, 0,30 m Breite.
(2) Die Tiefe des Grabes betragt von der Erdoberflache (ohne Grabhiigel) bis zur Oberkante eines Sarges mindestens 1,00 m, bei einer Urne mindestens 0,50 m. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend gréBer.
(3) Der Abstand zwischen den Grabstatten betragt mindestens 0,50 m.“
§ 2 Inkrafittreten
Diese Anderungssatzung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kirchham, den 5.0%. 2026 7 *%
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Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Anderungssatzung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
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Dr. iur. Josef Sonnleitner Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Gebiihrenordnung erfolgte am 6. oF, LLCO durch Niederlegung im Pfarrverbandsbiiro.
Hierauf wurde hingewiesen (bitte Zutreffendes ankreuzen) (X) durch Anschlag am Schwarzen Brett,
(_) durch Verlautbarung im Pfarrbrief,
(_ ) durch Veréffentlichung auf der Website unter
(_) durch Verlautbarung in der értlichen Tagespresse.
[SIEGEL]
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Kirchenverwaltungsvetstand / vertretungsberechtigtes Mitglied standige Vertretung der Kirchenverwaltung
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