---
title: "Stadtwerk am See GmbH \u0026 Co. KG beantragt BHKW-Erweiterung Aufkircher Straße 100, Überlingen; keine UVP-Pflicht festgestellt"
sdDatePublished: "2026-08-10T12:05:00Z"
source: "https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/07_politik_verwaltung/bekanntmachungen/2026/2026-08-10_Bekanntmachung_UVP_Standortbezogen_signed.pdf"
topics:
  - name: "environmental pollution"
    identifier: "medtop:20000424"
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Überlingen"
---


Stadtwerk am See GmbH & Co. KG beantragt BHKW-Erweiterung Aufkircher Straße 100, Überlingen; keine UVP-Pflicht festgestellt

Fax von Dirk

Stadtwerk am See Überlingen – Standort Aufkircher Straße 100, Überlingen
Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzel-
falls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 9 Abs. 2, 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Die Stadtwerk am See GmbH & Co. KG betreibt an ihrem Standort Aufkircher Straße
100 in 88662 Überlingen eine Heizzentrale zur Versorgung eines Nahwärmenetzes
für das angrenzende Klinikum und Wohngebiet. Bei den dabei eingesetzten Brenn-
stoffen handelt es sich um naturbelassene Holzhackschnitzel und Erdgas. Der der-
zeitige Betrieb basiert auf Baugenehmigungen vom 27.04.1988 und 20.06.2011 so-
wie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.09.2021.
Die bestehenden Aggregate der Heizzentrale sollen durch ein BHKW, welches mit
Erdgas befeuert wird und eine FWL von 685 kW hat, erweitert werden. Es dient der
Stromversorgung der Heizzentrale. Dies hat das Stadtwerk am See GmbH & Co. KG
am 27.02.2026 immissionsschutzrechtlich beantragt.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Ziff. 1.2.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das Vorhaben einer stand-
ortbezogenen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen
durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvor-
haben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3
UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Diese liegen mit Schutzgebieten, Na-
turdenkmäler sowie Biotopen vor. Daher war in einem zweiten Schritt zu prüfen, mit
welchen Auswirkungen zu rechnen sind. Ergibt die Prüfung, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Dies ist hier der Fall, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale
des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausge-
schlossen werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis,
Glärnischstr. 1-3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 3. OG, Raum Z 307 wäh-
rend der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung
(07541/204-5466) wird gebeten.

Friedrichshafen, 31. Juli 2026
Landratsamt Bodenseekreis

Signiert von HARALD ANTON BAUR
am 10.08.2026