Bundestag und Bundesrat verabschiedeten GModG in Deutschland; Biotreppe schrittweise ab 2029 eingeführt

GEG‑Novelle: Erste Einblicke

Aktualisiert am: 10. August 2026

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Bundesregierung die Regeln zur energetischen Modernisierung von Gebäuden neu geordnet. Das Gesetz wurde im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in wesentlichen Teilen seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es ersetzt schrittweise das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und bringt gegenüber den bisherigen Regelungen insbesondere beim Heizungstausch, bei den Anforderungen an Neubauten sowie bei der Umsetzung europäischer Vorgaben wesentliche Änderungen mit sich.

Die ersten Regelungen des GModG gelten bereits seit Ende Juli 2026, weitere Bestimmungen treten stufenweise ab 2027 und in den Folgejahren in Kraft. Dazu zählen unter anderem Vorgaben aus der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), neue Anforderungen an Nichtwohngebäude, die Einführung von Lebenszyklusbetrachtungen sowie weitere Änderungen bei Energieausweisen und Neubauten. Unternehmen und Gebäudeeigentümer sollten die weiteren Umsetzungsfristen daher frühzeitig im Blick behalten.

Zentrale Inhalte des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)

Eine der wesentlichen Änderungen des GModG ist die Abschaffung der bisherigen Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Stattdessen verfolgt das Gesetz einen technologieoffeneren Ansatz und überlässt Eigentümerinnen und Eigentümern die Wahl der Heiztechnologie weitgehend selbst.

Gas- und Ölheizungen unter den Vorgaben des GModG

Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterhin betrieben werden; eine generelle Austauschpflicht für funktionierende Heizungen besteht nicht.

Für neu installierte Gas- und Ölheizungen führt das GModG die sogenannte „Biotreppe“ ein. Anstelle einer festen Vorgabe für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Heiztechnik selbst wird ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe vorgeschrieben. Hierzu zählen insbesondere Biomethan, Bioöl sowie bestimmte Wasserstoffderivate.

ab 2029: mindestens 10 %

ab 2030: mindestens 15 %

ab 2035: mindestens 30 %

ab 2040: mindestens 60 %

Langfristig verfolgt das Gesetz weiterhin das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045. Die Einhaltung der Anforderungen soll über entsprechende Nachweise für die eingesetzten Brennstoffe erfolgen.

  1. Mehr Technologieoffenheit – weniger Ordnungsrecht

Der Entwurf verlagert den Fokus deutlich:

Stärkere Bedeutung von Brennstoffmärkten, Lieferverträgen und Zertifizierungssystemen

Dies wird insbesondere von der Immobilien ‑ und Energiewirtschaft als Planungs ‑ und Investitionsentlastung bewertet, birgt jedoch Risiken hinsichtlich Verfügbarkeit und Preisentwicklung erneuerbarer Brennstoffe.

  1. Neue Anforderungen für Nichtwohngebäude und Neubauten

Der Referentenentwurf enthält bereits Elemente der EU ‑ Gebäuderichtlinie (EPBD):

Lebenszyklus ‑ Treibhausgasbilanzierung für Neubauten (ab 2028

Einführung eines Nullemissionsstandards für Neubauten in mehreren Stufen

Diese Regelungen betreffen vor allem gewerbliche und öffentliche Immobilienbestände.

Der geleakte Referentenentwurf zur GEG ‑ Novelle markiert einen deutlichen Kurswechsel hin zu Technologieoffenheit und schrittweiser Dekarbonisierung. Für Unternehmen bedeutet dies kurzfristig vor allem eines: Abwarten bei gleichzeitiger strategischer Vorbereitung. Investitions ‑ und Beschaffungsentscheidungen sollten weiterhin flexibel gestaltet werden, bis verbindliche gesetzliche Regelungen vorliegen

Treibhausgasbilanzierung für Neubauten (ab 2028