Wahlberechtigte Personen Einsicht in das Wählerverzeichnis Geestland in Bürgerbüros während der Öffnungszeiten; Wahlscheine bis 11. September 2026, 13:00 Uhr beantragen
Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Niedersachsen in der Stadt Geestland am 13. September 2026
Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke in der Stadt Geestland kann in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten am Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr in den beiden Bürgerbüros der Stadt Geestland, Sieverner Straße 10 in 27607 Geestland OT Langen bzw. Am Markt 8 in 27624 Geestland OT Bad Bederkesa, von allen wahlberechtigten Personen eingesehen werden. Beide Bürgerbüros sind barrierefrei. Für Verbundwahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
Jede wahlberechtigte Person hat gemäß § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) das Recht, ohne Angabe von Gründen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Das Wählerverzeichnis enthält Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der wahlberechtigten Personen. Die Überprüfung von Daten dritter Personen im Wählerverzeichnis durch eine wahlberechtigte Person setzt voraus, dass Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses hinweisen.
Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist – spätestens am 28. August 2026 – während der oben genannten Öffnungszeiten bei der Stadt Geestland einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag 4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 4.2 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der oben genannten Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder über einen anderen dokumentierbaren elektronischen Weg erfolgt. Fernmündliche Anträge oder Anträge per SMS sind nicht zulässig. Der Wahlschein enthält Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der wahlberechtigten Person. Die beantragende Person muss insofern Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine/ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr, beantragen. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, nur durch Briefwahl wählen. Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Nähere Hinweise zur Ausübung der Briefwahl sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so hat sie die Möglichkeit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.
Geestland, 8. August 2026
Stadt Geestland
Die Bürgermeisterin
Sieverner Straße 10
27607 Geestland