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title: "Wahlberechtigte Personen Einsicht in das Wählerverzeichnis Geestland in Bürgerbüros während der Öffnungszeiten; Wahlscheine bis 11. September 2026, 13:00 Uhr beantragen"
sdDatePublished: "2026-08-10T13:18:00Z"
source: "https://www.geestland.eu/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5\u0026id=3347"
topics:
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
locations:
  - "Lower Saxony"
  - "Germany"
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Wahlberechtigte Personen Einsicht in das Wählerverzeichnis Geestland in Bürgerbüros während der Öffnungszeiten; Wahlscheine bis 11. September 2026, 13:00 Uhr beantragen

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Niedersachsen
in der Stadt Geestland am 13. September 2026

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke in der Stadt Geestland
kann in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten am Montag,
Mittwoch und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag von 08.00 bis 18.00
Uhr in den beiden Bürgerbüros der Stadt Geestland, Sieverner Straße 10 in 27607 Geestland OT
Langen bzw. Am Markt 8 in 27624 Geestland OT Bad Bederkesa, von allen wahlberechtigten Personen
eingesehen werden. Beide Bürgerbüros sind barrierefrei. Für Verbundwahlen wird ein gemeinsames
Wählerverzeichnis geführt.

2. Jede wahlberechtigte Person hat gemäß § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
(NKWG) das Recht, ohne Angabe von Gründen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im
Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Das Wählerverzeichnis
enthält Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort) der wahlberechtigten Personen. Die Überprüfung von Daten dritter Personen im
Wählerverzeichnis durch eine wahlberechtigte Person setzt voraus, dass Tatsachen dargelegt und
glaubhaft gemacht werden, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
hinweisen.

Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch
ein Datensichtgerät möglich.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist –
spätestens am 28. August 2026 – während der oben genannten Öffnungszeiten bei der Stadt
Geestland einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig
sind, hat der/die Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.
August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf
Berichtigung stellen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben
kann. Wählen kann nur, wer in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
4.2 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung
entstanden ist.

5. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der oben genannten Gemeindebehörde beantragt
werden. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder über einen anderen
dokumentierbaren elektronischen Weg erfolgt. Fernmündliche Anträge oder Anträge per SMS sind nicht
zulässig. Der Wahlschein enthält Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der wahlberechtigten Person. Die beantragende Person muss
insofern Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine/ihre Berechtigung durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen
für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Für verbundene
Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl
wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. Wahlberechtigte, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr,
beantragen. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können

Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte
Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen
stattfinden, nur durch Briefwahl wählen. Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie
wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen
Wahlbriefumschlag. Nähere Hinweise zur Ausübung der Briefwahl sind dem Wahlschein zu entnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so hat sie
die Möglichkeit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. An eine andere als die wahlberechtigte
Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht
kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf
Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung
zuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Ein Wahlbrief kann auch
bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Geestland, 8. August 2026

Stadt Geestland

Die Bürgermeisterin

Sieverner Straße 10

27607 Geestland