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title: "E-Scooter-Paar in München kollidierte mit Taxi; Vollständige Haftung des E-Scooter-Fahrers"
sdDatePublished: "2026-08-10T08:22:00Z"
source: "https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/e-scooter-doppelt-besetzt-und-entgegen-der-fahrtrichtung_212_693750.html"
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E-Scooter-Paar in München kollidierte mit Taxi; Vollständige Haftung des E-Scooter-Fahrers

Doppelt besetzt und entgegen der Fahrtrichtung: Volle Haftung bei Häufung von Verkehrsverstößen

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Doppelt besetzt und entgegen der Fahrtrichtung: Volle Haftung bei Häufung von Verkehrsverstößen

Zwar gibt es bei E-Scootern, anders als bei Autos, keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Doch wer als Geisterfahrer und zu zweit unterwegs ist, läuft Gefahr, im Falle eines Unfalls allein zu haften.

Ein E-Scooter in Doppelbesetzung fuhr in München auf einem Fahrradweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Als das Scooter-Paar gerade eine Straße überqueren wollte, kollidierte es mit einem Taxifahrer, der rechts in die Straße einbiegen wollte. Am Taxi entstand ein Schaden in Höhe von 1.573 EUR, die Kosten für den hinzugezogenen Sachverständigen beliefen sich auf 439 EUR. Vor Gericht musste geklärt werden, wer für die Kosten aufkommt.

Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung kam für den E-Scooter nicht in Betracht. Diese ist nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Stundenkilometer fahren kann.

Warum der E-Scooter-Fahrer komplett für den Schaden aufkommen muss

Das Amtsgericht München kam zu der Einschätzung, dass der E-Scooter-Fahrer vollumfänglich für den Schaden aufkommen muss, weil er gleich mehrere erhebliche Verkehrsverstöße begangen hat:

Er befuhr den Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).

Er nutzte den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV.

Dazu kommt die polizeilich festgestellte leichte Alkoholisierung des Fahrers. Bei ihm wurden 0,34 Promille festgestellt. Das führe zwar nicht zu einer Fahruntüchtigkeit, verlange aber gesteigerte Sorgfaltspflichten vom Fahrer.

Den abbiegenden Taxifahrer treffen dagegen als Rechtsabbieger zwar gesteigerte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Radverkehr - wer abbiegen will muss unter anderem entgegenkommende Fahrzeuge durchlassen. Die Sorgfaltspflicht geht aber nicht so weit, dass der Abbiegende mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten rechnen müsse, insbesondere nicht mit einem entgegen der Fahrtrichtung fahrenden, doppelt besetzen E-Scooter.

Abbiegender Taxifahrer muss sich nur einfache Betriebsgefahr entgegenhalten lassen

Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein schuldhaftes Verhalten des Taxifahrers nicht ersichtlich sei. Der müsse sich deshalb nur die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen.

Angesichts des groben Mitverschuldens des E-Scooter-Fahrers sei es angemessen, die Betriebsgefahr des Taxis vollständig hinter dem schuldhaften Verhalten des beklagten E-Scooter-Fahrers zurücktreten zu lassen.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher vollständiger Haftungsausschluss nur in besonderen Einzelfällen in Frage komme. Insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Radfahrers oder eines - rechtlich gleich anzusehenden - E-Scooter-Fahrers gegenüberstehe.

(AG München, Urteil v. 16.3.2026, 331 C 25435

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