BMF veröffentlicht Referentenentwurf für Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht in Deutschland; Belegbereitstellung statt Papierbeleg
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht | Steuern | Haufe
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Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
Das BMF hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 EUR (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Nach dem ursprünglichen Referentenentwurf, der Mitte Juli veröffentlicht wurde, sollte die Kassenpflicht schon ab 2027 und nicht erst ab 2028 gelten.
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Im ursprünglichen Referentenentwurf war noch geplant, die papierhafte Belegausgabepflicht zeitlich gestuft aufzuweichen. Dazu sollte anstelle einer allgemeinen Belegausgabepflicht eine Bagatellgrenze von 30 EUR eingeführt werden. Diese Übergangsregelung ist nun nicht mehr enthalten.
Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs 2 KassenSichV betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.
Verlagerungsgeld, § 146 Abs. 2c AO
Es soll ein Verlagerungsgeld eingeführt werden, in dem Verstöße gegen den Datenzugriff in einen eigenständigen Verlagerungstatbestand aufgenommen werden. Ein Verlagerungsgeld von 2.500 Euro bis 100.000 EUR kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung nach Absatz 2b Satz 3 nicht nachkommt, seine Pflichten nach Absatz 2b Satz 4 nicht erfüllt oder seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen Drittstaat oder mehrere Drittstaaten verlagert hat.
Aufgrund der Herausnahme der Verstöße gegen den Datenzugriff wird der Rahmen für das Verlagerungsgeld herabgesetzt (da nur abstrakte und keine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens). Sollten die Voraussetzungen für ein Verlagerungsgeld und ein Verzögerungsgeld kumulativ vorliegen, können beide nebeneinander festgesetzt werden.
Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht, § 146a AO
Anstelle einer papierhaften Belegausgabepflicht soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann z. B. auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Einführung einer Kassenpflicht, § 146b AO
Die Einführung einer Kassenpflicht soll in § 146b geregelt werden. Diese Vorschrift normiert derzeit die Grundlagen für eine Kassennachschau, was zukünftig in § 146c AO geschehen werden soll. Die Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 EUR soll grundsätzlich bei allen Steuerpflichtigen greifen, die Gewinneinkünfte erzielen.
Beginn und Ende der Kassenpflicht
Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 EUR (i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG) entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab dem 1.1.2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 EUR im Kalenderjahr betrug.
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zukünftig den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).
Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden.
Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.
Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger trotz der Verpflichtung kein entsprechendes elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, soll ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden können (§ 379 AO).
Die Befugnis zu einer Kassen-Nachschau soll auf das Finanzamt erweitert werden, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige tätig wird. Dadurch soll gerade bei Kirmes, Weihnachtsmärkten oder Messen eine effiziente Kontrolle der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.
Einsatz eines Wegstreckenzählers (146c AO)
Durch den neuen § 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebündelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.
Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen, § 147 Abs. 2 AO
Es soll zukünftig ermöglicht werden, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Gilt für alle Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.
Verzögerungsgeld aufgrund fehlenden Datenzugriffs, § 200 Abs. 2a
Das Verzögerungsgeld aufgrund fehlenden Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung soll künftig in § 200 Abs. 2a AO geregelt werden. Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO nicht nach, ist vorbehaltlich des § 200a AO ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verzögerungsgeld festzusetzen ist, ist dieses zukünftig nicht mehr eine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.
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