Innovationsausschuss reduziert Fördervolumen ab 2027 dauerhaft in Deutschland; 100 Mio Euro jährlich
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Überblick für Antragstellende über die im Jahr 2026 veröffentlichten Förderbekanntmachungen, deren Besonderheiten bezüglich des Verfahrens und Anforderungen an Projekte
Inhalt A. Förderbekanntmachungen im Haushaltsjahr 2026 B. Die einzelnen Verfahrensarten und ihre Adressaten
Da ein Antragsteller mit der Einreichung eines Antrags entscheidet, in welchem Verfahren eine Förderung angestrebt wird und ein Antrag nicht auf mehrere Förderbekanntmachungen desselben Jahres eingereicht werden darf, soll den Antragstellern im Folgenden ein Leitfaden für die Einreichung ihres Antrags auf die passende Verfahrensart und Förderbekanntmachung an die Hand gegeben werden. Dabei wird der Vollständigkeit halber und wegen möglichen Überschneidungen sowohl auf den NVF-Bereich als auch auf den Bereich der Versorgungsforschung (VSF) eingegangen. Die voraussichtlichen Termine der Förderbekanntmachungen und Förderentscheidungen des Innovationsausschusses werden im Regelfall ein Jahr im Voraus auf der Internetseite des Innovationsausschusses (Förderbekanntmachungen - G-BA Innovationsfonds – siehe Kasten rechts unter Weitere Informationen) veröffentlicht.
A. Förderbekanntmachungen im Jahr 2026 Der Innovationsausschuss wird im Jahr 2026 Förderbekanntmachungen für die Förderung von neuen Versorgungsformen sowie für Versorgungsforschung veröffentlichen. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V) beträgt die zur Verfügung stehende Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung im Jahr 2026 einmalig 100 Mio. Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung der Förderung notwendigen Aufwendungen (§§ 92a Absatz 3 Satz 2, 92a Absatz 5 SGB V).
Hintergrund reduzierte Fördersumme Mit dem am 6. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sind die Finanzierungsgrundlagen des Innovationsfonds für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung für das Jahr 2026 (§ 92a und § 271 SGB V) teilweise geändert worden. Um den Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2026 zu begrenzen, ist die Fördersumme des Innovationsfonds im Jahr 2026 einmalig von 200 Millionen auf 100 Millionen Euro abgesenkt worden. Analog zur Absenkung der Gesamtfördersumme im Jahr 2026 wurden die entsprechenden Fördersummen im Einzelnen halbiert, d. h. für neue
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Versorgungsformen stehen im Jahr 2026 dann 80 Mio. Euro (wie üblich 80 Prozent der Gesamtfördersumme) und für Versorgungsforschung 20 Mio. Euro (20 Prozent der Gesamtfördersumme) für die Förderung zur Verfügung. Von der Fördersumme in Höhe von 100 Mio. Euro sollen 10 Mio. Euro für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit (§ 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V) und mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative), aufgewendet werden. Nach derzeit noch geltender Gesetzeslage (§ 92a Absatz 3 Satz 1 und 3 SGB V) war vorgesehen, dass ab dem Jahr 2027 für die jährliche Fördersumme des Innovationsfonds wieder die bisherigen Regelungen gelten, was für die Förderung von neuen Versorgungsformen und Versorgungsforschung bedeutet hätte, dass wiederum – wie in den Jahren 2020 bis 2025 – 200 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund des nunmehr vom Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetzentwurfs zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundestags-Drucksachen 21/6130 und 21/7016) wird jedoch das dem Innovationsausschuss ab dem Jahr 2027 zur Verfügung stehende jährliche Fördervolumen dauerhaft auf 100 Mio. Euro jährlich abgesenkt (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V-E). Die Finanzierung der Mittel erfolgt darüber hinaus künftig ausschließlich durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, können nicht mehr – wie bisher – auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, sondern müssen im Folgejahr an den Gesundheitsfonds zurückgeführt werden, sofern sie nicht für andere Ausgaben des Innovationsfonds gebunden sind. Zudem sind sämtliche bislang im Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel, sofern sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027 an den Gesundheitsfonds zurückzuführen (§ 92a Absatz 3 Satz 5 und 6 SGB V-E). Damit stehen dem Innovationsausschuss für die Förderung von neuen Versorgungsformen künftig dauerhaft nur noch 80 Mio. Euro und für die Förderung von Versorgungsforschung nur noch 20 Mio. Euro zur Verfügung, davon mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB V-E). Diese Fördersummen können wegen der o. g. geänderten gesetzlichen Vorgaben nicht mehr wie bisher durch eine Übertragung nicht verwendeter Mittel aus dem Vorjahr aufgestockt werden.
Förderbekanntmachungen 2026 Im Einzelnen werden am 23. Januar 2026 im Bereich der neuen Versorgungsformen folgende Förderbekanntmachungen veröffentlicht:
- eine Förderbekanntmachung zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten (einstufig lang) gemäß
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§ 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V; Anträge hierzu sind hier einzureichen: http://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.65;
- eine Förderbekanntmachung zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit von maximal 24 Monaten (einstufig kurz) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V; Anträge hierzu sind hier einzureichen: http://innovationsfonds.g- ba.de/foerderbekanntmachungen/titel.66;
- jeweils eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen und themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten (zweistufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V;. Anträge hierzu sind hier einzureichen: http://innovationsfonds.g- ba.de/foerderbekanntmachungen/titel.63 (themenspezifisch), http://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.64 (themenoffen). Am 19. Juni 2026 werden außerdem im Bereich Versorgungsforschung folgende Förderbekanntmachungen veröffentlicht:
- jeweils eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen und eine zur themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit (in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monate) gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V: Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anträge hierzu können ab dem 19. Juni 2026 hier (themenspezifischer oder themenoffener Bereich Versorgungsforschung) eingereicht werden: Förderbekanntmachungen - G- BA Innovationsfonds;
- eine themenspezifische Förderbekanntmachung zur Förderung von Versorgungsforschung im einstufigen Verfahren mit einer Laufzeit abhängig vom Inhalt des Projekts (in der Regel 18 bis 36 Monate und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten) gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative SGB V: Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht; Anträge hierzu können ab dem 19. Juni 2026 hier (Versorgungsforschung – MedLL) eingereicht werden: Förderbekanntmachungen - G-BA Innovationsfonds.
B. Die einzelnen Verfahrensarten und ihre Adressaten
I. NVF mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig langes Verfahren)
- Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovationsausschuss in der Regel im ersten Quartal eines Jahres themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachungen mit vorgegebenen Förderkriterien. Im Jahr 2026 gibt es nur eine themenoffene Förderbekanntmachung.
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- Das Verfahren ist einstufig angelegt, d. h. eine vorherige Einreichung einer Ideenskizze und ggf. eine Konzeptentwicklungsphase sind nicht erforderlich. Die Durchführung eines Projekts wird unmittelbar gefördert.
- Die (Voll-)Anträge sind bis zu der in der jeweiligen Förderbekanntmachung genannten Frist einzureichen. Der Inhalt des geplanten Projekts ist umfassend darzustellen. Der Umfang eines (Voll-)Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
- Die Einreichung eines Antrags erfolgt über das elektronische Antragsportal PT- Outline des DLR-Projektträgers.
- Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monate.
- Der Innovationsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur Verfügung stehenden Fördermittel, welche Projekte gefördert werden.
- Die voraussichtlichen Termine der Förderbekanntmachungen und Förderentscheidungen des Innovationsausschusses werden im Regelfall ein Jahr im Voraus auf der Internetseite des Innovationsausschusses (https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/) veröffentlicht.
Die Förderung von NVF mit einer langen Laufzeit im einstufigen Verfahren adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben bereits so weit entwickelt sind, dass sie unmittelbar einen qualifizierten Antrag (Vollantrag) vorlegen können
II. NVF mit kurzer Laufzeit von bis zu 24 Monaten gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurzes Verfahren)
- Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovationsausschuss in der Regel im ersten Quartal eines Jahres eine ausschließlich themenoffene Förderbekanntmachung mit vorgegebenen Förderkriterien.
- Die Anträge können im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden. Der Inhalt des geplanten Projekts ist umfassend darzustellen. Der Umfang eines (Voll- )Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
- Die Einreichung eines Antrags erfolgt elektronisch per Mail bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses.
- Die Antragsbewertung und Förderentscheidungen des Innovationsausschusses erfolgen anhand der vorgegebenen Förderkriterien laufend im Jahr bis zur Ausschöpfung der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel (im Jahr 2026 sind dies 10 Mio. Euro).
- Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate.
- Projekte, die vom Innovationsausschuss abgelehnt worden sind, können ggf. in überarbeiteter Form auf eine neue Förderbekanntmachung im darauffolgenden Haushaltsjahr eingereicht werden.
Die Förderung von NVF mit einer kurzen Laufzeit im einstufigen Verfahren adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet ist, bereits innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu generieren. Dies können insbesondere Vorhaben sein, die gesundheitsbezogene
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Verbesserungen oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen oder eine Pilotierung größerer komplexer Versorgungsansätze verfolgen. Erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrundeliegenden Intervention müssen bereits vorliegen.
III. NVF mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten gemäß § 92a Absatz 1 Satz