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title: "Innovationsausschuss reduziert Fördervolumen ab 2027 dauerhaft in Deutschland; 100 Mio Euro jährlich"
sdDatePublished: "2026-08-10T15:11:00Z"
source: "http://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/397/2026-08-10_Ueberblick-fuer-Antragstellende-ueber-Foerderbekanntmachungen-2026-und-Verfahrensarten.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - "Germany"
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Innovationsausschuss reduziert Fördervolumen ab 2027 dauerhaft in Deutschland; 100 Mio Euro jährlich

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Überblick für Antragstellende über die im Jahr 2026 veröffentlichten
Förderbekanntmachungen, deren Besonderheiten bezüglich des Verfahrens
und Anforderungen an Projekte

Inhalt
A. Förderbekanntmachungen im Haushaltsjahr 2026
B. Die einzelnen Verfahrensarten und ihre Adressaten

Da ein Antragsteller mit der Einreichung eines Antrags entscheidet, in welchem Verfahren eine
Förderung angestrebt wird und ein Antrag nicht auf mehrere Förderbekanntmachungen
desselben Jahres eingereicht werden darf, soll den Antragstellern im Folgenden ein Leitfaden
für die Einreichung ihres Antrags auf die passende Verfahrensart und Förderbekanntmachung
an die Hand gegeben werden. Dabei wird der Vollständigkeit halber und wegen möglichen
Überschneidungen sowohl auf den NVF-Bereich als auch auf den Bereich der
Versorgungsforschung (VSF) eingegangen.
Die voraussichtlichen Termine der Förderbekanntmachungen und Förderentscheidungen des
Innovationsausschusses werden im Regelfall ein Jahr im Voraus auf der Internetseite des
Innovationsausschusses (Förderbekanntmachungen - G-BA Innovationsfonds – siehe Kasten
rechts unter Weitere Informationen) veröffentlicht.

A. Förderbekanntmachungen im Jahr 2026
Der Innovationsausschuss wird im Jahr 2026 Förderbekanntmachungen für die Förderung
von neuen Versorgungsformen sowie für Versorgungsforschung veröffentlichen. Nach den
gesetzlichen Vorgaben (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V) beträgt die zur Verfügung stehende
Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung im Jahr 2026
einmalig 100 Mio. Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die
Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung der
Förderung notwendigen Aufwendungen (§§ 92a Absatz 3 Satz 2, 92a Absatz 5 SGB V).

Hintergrund reduzierte Fördersumme
Mit dem am 6. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur
Befugniserweiterung
und
Entbürokratisierung
in
der
Pflege
sind
die
Finanzierungsgrundlagen des Innovationsfonds für neue Versorgungsformen und
Versorgungsforschung für das Jahr 2026 (§ 92a und § 271 SGB V) teilweise geändert
worden.
Um den Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2026 zu begrenzen, ist
die Fördersumme des Innovationsfonds im Jahr 2026 einmalig von 200 Millionen auf 100
Millionen Euro abgesenkt worden. Analog zur Absenkung der Gesamtfördersumme im
Jahr 2026 wurden die entsprechenden Fördersummen im Einzelnen halbiert, d. h. für neue

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Versorgungsformen stehen im Jahr 2026 dann 80 Mio. Euro (wie üblich 80 Prozent der
Gesamtfördersumme) und für Versorgungsforschung 20 Mio. Euro (20 Prozent der
Gesamtfördersumme) für die Förderung zur Verfügung. Von der Fördersumme in Höhe von
100 Mio. Euro sollen 10 Mio. Euro für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit (§ 92a
Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V) und mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung
oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung
besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative), aufgewendet werden.
Nach derzeit noch geltender Gesetzeslage (§ 92a Absatz 3 Satz 1 und 3 SGB V) war
vorgesehen, dass ab dem Jahr 2027 für die jährliche Fördersumme des Innovationsfonds
wieder die bisherigen Regelungen gelten, was für die Förderung von neuen
Versorgungsformen und Versorgungsforschung bedeutet hätte, dass wiederum – wie in
den Jahren 2020 bis 2025 – 200 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestanden hätten.
Aufgrund des nunmehr vom Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetzentwurfs zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundestags-Drucksachen 21/6130 und 21/7016) wird
jedoch das dem Innovationsausschuss ab dem Jahr 2027 zur Verfügung stehende jährliche
Fördervolumen dauerhaft auf 100 Mio. Euro jährlich abgesenkt (§ 92a Absatz 3 Satz 1
SGB V-E). Die Finanzierung der Mittel erfolgt darüber hinaus künftig ausschließlich durch
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für
beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, können nicht mehr – wie bisher
– auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, sondern müssen im Folgejahr an den
Gesundheitsfonds zurückgeführt werden, sofern sie nicht für andere Ausgaben des
Innovationsfonds gebunden sind. Zudem sind sämtliche bislang im Innovationsfonds
angesammelten und nicht verausgabten Mittel, sofern sie nicht für andere Aufgaben des
Innovationsfonds gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027 an den Gesundheitsfonds
zurückzuführen (§ 92a Absatz 3 Satz 5 und 6 SGB V-E).
Damit stehen dem Innovationsausschuss für die Förderung von neuen Versorgungsformen
künftig dauerhaft nur noch 80 Mio. Euro und für die Förderung von Versorgungsforschung
nur noch 20 Mio. Euro zur Verfügung, davon mindestens 2,5 Mio. Euro für die Entwicklung
oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung
besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB V-E). Diese Fördersummen
können wegen der o. g. geänderten gesetzlichen Vorgaben nicht mehr wie bisher durch
eine Übertragung nicht verwendeter Mittel aus dem Vorjahr aufgestockt werden.

Förderbekanntmachungen 2026
Im Einzelnen werden am 23. Januar 2026 im Bereich der neuen Versorgungsformen
folgende Förderbekanntmachungen veröffentlicht:
- eine
Förderbekanntmachung
zur
themenoffenen
Förderung
von
neuen
Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit von in der Regel 36
und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48 Monaten (einstufig lang) gemäß

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§ 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V; Anträge hierzu sind hier einzureichen:
http://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.65;
- eine
Förderbekanntmachung
zur
themenoffenen
Förderung
von
neuen
Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit von maximal
24 Monaten (einstufig kurz) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V;
Anträge
hierzu
sind
hier
einzureichen:
http://innovationsfonds.g-
ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.66;
- jeweils eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen und themenoffenen
Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer
Laufzeit von in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal
48 Monaten (zweistufig lang) gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V;.
Anträge
hierzu
sind
hier
einzureichen:
http://innovationsfonds.g-
ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.63
(themenspezifisch),
http://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/_titel_.64
(themenoffen).
Am 19. Juni 2026 werden außerdem im Bereich Versorgungsforschung folgende
Förderbekanntmachungen veröffentlicht:
- jeweils eine Förderbekanntmachung zur themenspezifischen und eine zur
themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung im einstufigen Verfahren mit
langer Laufzeit (in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen maximal 48
Monate) gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V: Forschungsprojekte zur
Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anträge
hierzu können ab dem 19. Juni 2026 hier (themenspezifischer oder themenoffener
Bereich Versorgungsforschung) eingereicht werden: Förderbekanntmachungen - G-
BA Innovationsfonds;
- eine
themenspezifische
Förderbekanntmachung
zur
Förderung
von
Versorgungsforschung im einstufigen Verfahren mit einer Laufzeit abhängig vom
Inhalt des Projekts (in der Regel 18 bis 36 Monate und in begründeten
Ausnahmefällen maximal 48 Monaten) gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 dritte Alternative
SGB V: Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht; Anträge hierzu
können ab dem 19. Juni 2026 hier (Versorgungsforschung – MedLL) eingereicht
werden: Förderbekanntmachungen - G-BA Innovationsfonds.

B. Die einzelnen Verfahrensarten und ihre Adressaten

I.
NVF mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten gemäß § 92a
Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig langes Verfahren)

- Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovationsausschuss in der Regel im ersten
Quartal
eines
Jahres
themenspezifische
und
themenoffene
Förderbekanntmachungen mit vorgegebenen Förderkriterien. Im Jahr 2026 gibt es
nur eine themenoffene Förderbekanntmachung.

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- Das Verfahren ist einstufig angelegt, d. h. eine vorherige Einreichung einer
Ideenskizze und ggf. eine Konzeptentwicklungsphase sind nicht erforderlich. Die
Durchführung eines Projekts wird unmittelbar gefördert.
- Die (Voll-)Anträge sind bis zu der in der jeweiligen Förderbekanntmachung
genannten Frist einzureichen. Der Inhalt des geplanten Projekts ist umfassend
darzustellen. Der Umfang eines (Voll-)Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich
Anlagen nicht überschreiten.
- Die Einreichung eines Antrags erfolgt über das elektronische Antragsportal PT-
Outline des DLR-Projektträgers.
- Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 36 und in begründeten Ausnahmefällen
maximal 48 Monate.
- Der Innovationsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach
Ende der Einreichungsfrist anhand der vorgegebenen Förderkriterien und der zur
Verfügung stehenden Fördermittel, welche Projekte gefördert werden.
- Die
voraussichtlichen
Termine
der
Förderbekanntmachungen
und
Förderentscheidungen des Innovationsausschusses werden im Regelfall ein Jahr im
Voraus
auf
der
Internetseite
des
Innovationsausschusses
(https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/) veröffentlicht.

 Die Förderung von NVF mit einer langen Laufzeit im einstufigen Verfahren adressiert
insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben bereits so weit entwickelt sind, dass
sie unmittelbar einen qualifizierten Antrag (Vollantrag) vorlegen können

II. NVF mit kurzer Laufzeit von bis zu 24 Monaten gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8
zweite Alternative SGB V (einstufig kurzes Verfahren)

- Für dieses Verfahren veröffentlicht der Innovationsausschuss in der Regel im ersten
Quartal eines Jahres eine ausschließlich themenoffene Förderbekanntmachung mit
vorgegebenen Förderkriterien.
- Die Anträge können im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden. Der
Inhalt des geplanten Projekts ist umfassend darzustellen. Der Umfang eines (Voll-
)Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
- Die Einreichung eines Antrags erfolgt elektronisch per Mail bei der Geschäftsstelle
des Innovationsausschusses.
- Die Antragsbewertung und Förderentscheidungen des Innovationsausschusses
erfolgen anhand der vorgegebenen Förderkriterien laufend im Jahr bis zur
Ausschöpfung der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel (im
Jahr 2026 sind dies 10 Mio. Euro).
- Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate.
- Projekte, die vom Innovationsausschuss abgelehnt worden sind, können ggf. in
überarbeiteter Form auf eine neue Förderbekanntmachung im darauffolgenden
Haushaltsjahr eingereicht werden.

 Die Förderung von NVF mit einer kurzen Laufzeit im einstufigen Verfahren adressiert
insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet ist,
bereits innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu
generieren. Dies können insbesondere Vorhaben sein, die gesundheitsbezogene

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Verbesserungen oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen
nachweisen wollen oder eine Pilotierung größerer komplexer Versorgungsansätze
verfolgen. Erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrundeliegenden Intervention
müssen bereits vorliegen.

III. NVF mit langer Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten gemäß § 92a
Absatz 1 Satz