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title: "KBV Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts Deutschland; Vertrauen zwischen Patient und Arzt gefährdet"
sdDatePublished: "2026-08-10T13:36:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/positionen/stellungnahmen/2026/kbv-stellungnahme-nachrichtendienstrechtsreform-referentenentwurf.pdf"
topics:
  - name: "national security"
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locations:
  - "Germany"
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KBV Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts Deutschland; Vertrauen zwischen Patient und Arzt gefährdet

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

ENTWURF EINES GESETZES ZUR
REFORM DES
NACHRICHTENDIENSTRECHTS

STELLUNGNAHME DER KBV ZUM REFERENTENENTWURF DES
BUNDESMINISTERIUMS DES INNERN VOM 05. JULI 2026

10. AUGUST 2026

Seite 2 von 6 / KBV / Stellungnahme zum Referentenentwurf / 10. August 2026
INHALT
ZUR KOMMENTIERUNG
3
ZUSAMMENFASSUNG
3
KOMMENTIERUNG
4
1
ART. 1 - § 32 SCHUTZ VON ZEUGNISVERWEIGERUNGSBERECHTIGTEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGERN
(BVERFSCHG-E)
4
2
ART. 1 - § 23 AUSLESEN INFORMATIONSTECHNISCHER GERÄTE UND § 25 EINGRIFF IN DIE
INTEGRITÄT PRIVATER INFORMATIONSTECHNISCHER SYSTEME (BVERFSCHG-E)
4
3
ART. 1 - § 11 VERPFLICHTENDE ERSUCHEN AN GESCHÄFTSMÄßIGE DIENSTEANBIETER (BVERFSCHG-
E)
5
4
ART. 2 - § 22 SCHUTZ VON VERTRAULICHKEITSBEZIEHUNGEN (BNDG-E)
5

Seite 3 von 6 / KBV / Stellungnahme zum Referentenentwurf / 10. August 2026
ZUR KOMMENTIERUNG
Zu den einzelnen Regelungsinhalten wird im Folgenden kommentiert. Sofern keine Anmerkungen getätigt
werden, wird die Regelung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt oder sie sieht die
Interessen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten durch die Regelung nicht betroffen beziehungsweise
steht dem Regelungsvorschlag neutral gegenüber.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde meist nur eine Form der Personenbezeichnung verwendet. Hiermit sind
auch alle anderen Formen gemeint.

ZUSAMMENFASSUNG
Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, den Schutz vor Bedrohungen zu erhöhen. Das gilt
insbesondere, wenn auch der Schutz ambulanter Arzt- und Psychotherapiepraxen erhöht wird. Gerade die
im Gesetzesvorhaben hervorgehobenen, erhöhten Bedrohungslagen im digitalen Bereich, betreffen auch
ärztliche und psychotherapeutische Praxen.
Beim Bemühen, die Sicherheit zu erhöhen, darf jedoch nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und
Arzt gefährdet werden. Der Entwurf aber sieht weitgehende Befugnisse für die Nachrichtendienste vor, wie
das Abhören oder Aufzeichnen von privaten Gesprächen oder das Betreten von Geschäftsräumen. Dafür
sind Ausnahmen für ausgewählte Berufsgruppen vorgesehen. Ärzte und Psychotherapeuten werden dabei
jedoch nicht aufgeführt.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist eines der wichtigsten Fundamente für eine
erfolgreiche Behandlung und erfüllt darüber hinaus eine gesamtgesellschaftliche Funktion. Ein Heilerfolg
beruht maßgeblich darauf, dass sich Patienten mit körperlichen und seelischen Nöten schonungslos und
vollständig offenbaren können. Dazu können intime Details zu Suchtverhalten oder psychischen
Belastungen gehören. Der Arzt ist für eine korrekte Diagnose und Therapieentscheidung auf die ehrlichen
Informationen des Patienten angewiesen. Der Patient muss folglich darauf vertrauen können, dass seine
Informationen geschützt sind und bleiben. Der Arzt muss darauf vertrauen können, dass der Patient – im
Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt.
Aus diesem Grund ist auch die ärztliche Schweigepflicht nicht nur ein hohes Gut, sondern ist auch gesetzlich
festgeschrieben. Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im
Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind.
Aus Sicht der KBV begegnet der vorliegende Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts
tiefgreifenden verfassungsrechtlichen und praktischen Bedenken. Die geplante Novellierung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
(BNDG-E) greift in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein. Durch
die Relativierung des Schutzes von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern wird das unverzichtbare
Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten systematisch geschwächt.
Die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei
Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger ist
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und
Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf dem gleichen
verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht
gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine
Unterscheidung nicht zu begründen.
Im Übrigen bestehen dort, wo es erforderlich ist, bereits heute aus dem Patientengeheimnis heraus, zum
Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten, Offenbarungspflichten, die Ärzte und
Psychotherapeuten betreffen.

Seite 4 von 6 / KBV / Stellungnahme zum Referentenentwurf / 10. August 2026
KOMMENTIERUNG
1
ART. 1 - § 32 SCHUTZ VON
ZEUGNISVERWEIGERUNGSBERECHTIGTEN
BERUFSGEHEIMNISTRÄGERN (BVERFSCHG-E)
Beabsichtigte Neuregelung
Der Entwurf teilt Berufsgeheimnisträger in zwei Schutzklassen, u. a. Geistliche, Rechtsanwälte und
Journalisten erhalten absoluten Schutz vor Überwachung. Für Ärzte, Psychotherapeuten und andere
Heilberufe gilt nur eine Abwägungslösung. Überwachungsmaßnahmen gegen Ärzte und Psychotherapeuten
sind bei einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“ zulässig, sofern das öffentliche
Aufklärungsinteresse überwiegt.
Bewertung
Die KBV lehnt die niedrigere Schutzklasse im Vergleich etwa zu Anwälten konsequent ab. Sie gefährdet das
verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis. Patienten benötigen einen geschützten Raum für
intime Daten. Bei einer Aufweichung droht ein Vertrauensverlust. Patienten könnten aus Angst vor
staatlicher Überwachung die Mitteilung behandlungsrelevanter Informationen oder die Behandlung an sich
meiden.

ÄNDERUNGSVORSCHLAG DER KBV
In § 32 BVerfSchG-E müssen Ärzte und Psychotherapeuten vollumfänglich in den Kreis der absolut
geschützten Berufsgruppen aufgenommen werden. Die Abwägungslösung für Heilberufe ist
ersatzlos zu streichen.

2
ART. 1 - § 23 AUSLESEN INFORMATIONSTECHNISCHER GERÄTE
UND § 25 EINGRIFF IN DIE INTEGRITÄT PRIVATER
INFORMATIONSTECHNISCHER SYSTEME (BVERFSCHG-E)
Beabsichtigte Neuregelung
Die Nachrichtendienste erhalten erweiterte Befugnisse zum Auslesen von Endgeräten und zum Eindringen
in IT-Systeme (Online-Durchsuchung). Dies erfolgt mittels staatlicher Cyber-Werkzeuge bei drohenden
Gefahren für herausragende Rechtsgüter.
Bewertung
Die Praxis-IT bildet den digitalen Kernbereich des Berufsgeheimnisses. Durch die flächendeckende
Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) konzentrieren sich darin hochsensible Patientendaten.
Staatliche Zugriffe über IT-Sicherheitslücken bedrohen die Integrität ärztlicher Systeme wie der Praxis-IT
und der ePA, direkt. Das bewusste Offenhalten von Sicherheitslücken (§ 10 BNDG-E) schädigt das digitale
Vertrauen der Versicherten in die gesamte Telematikinfrastruktur nachhaltig.

ÄNDERUNGSVORSCHLAG DER KBV
Die §§ 23 und 25 BVerfSchG-E sind um ein absolutes Zugriffsentzugsprivileg für die
informationstechnischen Systeme und Endgeräte von ärztlichen und psychotherapeutischen

Seite 5 von 6 / KBV / Stellungnahme zum Referentenentwurf / 10. August 2026
Leistungserbringern zu ergänzen. Ein Einsatz von Cyber-Werkzeugen gegen die Praxis-IT ist gesetzlich
explizit auszuschließen.

3
ART. 1 - § 11 VERPFLICHTENDE ERSUCHEN AN
GESCHÄFTSMÄßIGE DIENSTEANBIETER (BVERFSCHG-E)
Beabsichtigte Neuregelung
Geschäftsmäßige Anbieter digitaler Dienste werden verpflichtet, Kooperationspflichten und
Auskunftsersuchen der Nachrichtendienste zu bedienen. Spezifische Hürden für medizinische Datenströme
sieht der Entwurf an dieser Stelle nicht vor.
Bewertung
Diese Pflicht betrifft unmittelbar die Infrastruktur moderner Versorgungsformen. Betroffen sind
Telemedizinplattformen, Cloud-Anbieter von Praxissoftware und Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA). Ohne spezifische Schutzmechanismen wird der Patientenschutz im
digitalen Raum systematisch ausgehöhlt. Private Gesundheitsdaten fließen so unkontrolliert an
Sicherheitsbehörden ab.

ÄNDERUNGSVORSCHLAG DER KBV
In § 11 BVerfSchG-E ist eine strikte Bereichsausnahme für alle Dienstleister einzufügen, die im
Auftrag von Leistungserbringern des Gesundheitswesens Sozial- und Patientendaten verarbeiten.

4
ART. 2 - § 22 SCHUTZ VON VERTRAULICHKEITSBEZIEHUNGEN
(BNDG-E)
Beabsichtigte Neuregelung
Die Vorschrift regelt den Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (Berufsgeheimnisträgern) bei der
Datenerhebung und -auswertung durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Analog zu den
Inlandsschranken wird auch hier eine Differenzierung vorgenommen: Während der Kernbereich von
Rechtsanwälten und Geistlichen absolut vor nachrichtendienstlicher Abschöpfung geschützt ist, gilt für
medizinische und therapeutische Berufsgeheimnisträger (Ärzte und Psychotherapeuten) lediglich eine
relative Schutzregelung auf Basis einer behördlichen Güterabwägung.
Bewertung
Die KBV sieht in dieser Regelung eine gravierende Gefahr für das Patientengeheimnis in einer globalisierten
und digitalisierten Welt. Medizinische Kommunikation macht nicht an nationalen Grenzen halt.
Grenzüberschreitende Telemedizin, internationale Zweitmeinungen, europäische Forschungsnetzwerke
sowie die Kommunikation mit im Ausland befindlichen Patienten oder Cloud-Dienstleistern fallen direkt in
das Aufklärungsspektrum des BND. Wenn der BND diese transnationalen Datenströme unter Verweis auf
eine bloße Abwägungslösung mitschreiben darf, wird die ärztliche Schweigepflicht faktisch völkerrechtlich
und technisch ausgehöhlt. Der Schutz des Patientengeheimnisses darf nicht davon abhängen, ob
Datenpakete im Inland verbleiben oder über ausländische Serverknotenpunkte geroutet werden.

Seite 6 von 6 / KBV / Stellungnahme zum Referentenentwurf / 10. August 2026
ÄNDERUNGSVORSCHLAG DER KBV
In § 22 BNDG-E ist eine lückenlose Gleichstellung der Heilberufe mit den absolut geschützten
Berufsgruppen (u. a. Rechtsanwälte, Geistliche) zu verankern. Automatische Filter- und
Löschsysteme des BND müssen bei der strategischen und gezielten Überwachung so kalibriert
werden, dass medizinische Daten und Kommunikationsinhalte von Ärzten und Psychotherapeuten
bereits auf der Erfassungsebene zwingend und unwiderruflich aussortiert werden (absolutes
Erhebungs- und Verwertungsverbot).

Ihre Ansprechpartner:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Stabsbereich Strategie, Politik und Kommunikation
Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin
Tel.: 030 4005-1036
politik@kbv.de, www.kbv.de

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt die politischen Interessen der rund 192.000 an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten auf Bundesebene. Sie ist der Dachverband der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die die
ambulante medizinische Versorgung für 75 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland sicherstellen. Die KBV schließt mit den gesetzlichen
Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern Vereinbarungen, beispielsweises zur Honorierung der niedergelassenen Ärzte und
Psychotherapeuten sowie zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Die KVen und die KBV sind als Einrichtung der ärztlichen
Selbstverwaltung Körperschaften des öffentlichen Rechts.