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title: "Kreisfeuerwehrverband Dahme-Spreewald Delegiertenversammlung beschließt Wahlordnung; Vorsitzender im ersten Wahlgang gewählt."
sdDatePublished: "2026-08-10T15:44:00Z"
source: "https://www.kfv-lds.de/cms/01_kfv/Downloads/Vorstandswahlen-2027/Aktuelle-Wahlordnung-des-Kreisfeuerwehrverbandes-Dahme-Spreewald-e.V.pdf"
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  - name: "political process"
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  - name: "election"
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  - "Dahme-Spreewald"
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Kreisfeuerwehrverband Dahme-Spreewald Delegiertenversammlung beschließt Wahlordnung; Vorsitzender im ersten Wahlgang gewählt.

Microsoft Word - Wahlordnung neu

„Gemeinsam für die Feuerwehren Dahme-Spreewald“
Der Kreisfeuerwehrverband Dahme-Spreewald e.V. – als starker Partner
www.kfv-lds.de
Wahlordnung

des
Kreisfeuerwehrverbandes
Dahme – Spreewald e.V.

„Gemeinsam für die Feuerwehren Dahme-Spreewald“
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Inhalt

§ 1 Wahlkommission ............................................................................................... 3
§ 2 Wahl des Vorstandes ......................................................................................... 3
§ 3 Wahl der Kassenprüfer ....................................................................................... 4
§ 4 Bestätigung der Jugendordnung, des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner
Stellvertreter ....................................................................................................... 5
§ 5 Schlussbestimmungen ....................................................................................... 5

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3
§ 1
Wahlkommission

(1)
Zur ordentlichen Durchführung der Wahlhandlung wählt, auf Vorschlag des Vorstandes,
die Delegiertenversammlung die Mitglieder der Wahlkommission mit einfacher Stimmen-
mehrheit.
(2)
Die Wahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und zwei Kommissionsmitgliedern. Sie
dürfen nicht selbst als Kandidat aufgestellt sein.
(3)
Nach Durchführung der Wahlhandlung unterschreibt der Wahlleiter das Wahlprotokoll,
das Bestandteil des Protokolls der Delegiertenversammlung wird.
(4)
Das Protokoll enthält alle Angaben zur Wahl, insbesondere die Wahlvorschläge und das
Wahlergebnis.
(5)
Die Wahlkommission wird im Block und in offener Wahl gewählt.

§ 2
Wahl des Vorstandes

(1)
Entsprechend § 13 der Satzung des Verbandes gehört zu den Aufgaben der Delegier-
tenversammlung die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für eine Wahlperiode von 4
Jahren.
(2)
Die zu wählenden vier Mitglieder des Vorstandes sind der Vorsitzende und seine drei
Stellvertreter.
(3)
Bei der Wahl muss die Beschlussfähigkeit nach § 7 (4) Nr. 1 der Satzung des Verbandes
gewährleistet sein, andernfalls wird nach § 7 (4) Nr. 2 der Satzung des Verbandes ver-
fahren.
(4)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang wird der Vor-
sitzende gewählt. Im zweiten Wahlgang werden seine 3 Stellvertreter gewählt. Kandida-
ten, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden, werden, wenn ihre Bereitschaft dafür
vorliegt, auf die Kandidatenliste des zweiten Wahlganges übernommen.

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(5)
Wahlvorschläge:
1.
Wahlvorschläge für den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied des Verbandes
gemäß § 6 (1) Nr. 4 der Satzung des Verbandes unterbreiten.
2.
Wahlvorschläge mit der Bereitschaftserklärung des Kandidaten, im Vorstand aktiv
mitzuarbeiten, sind schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Wahl, beim Vorstand
des Verbandes einzureichen.
3. Die Kandidatenvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem jeweiligen
Wahlschein zusammengefasst.
4. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.
(6)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl.
(7)
Bei der Wahl des Vorsitzenden kann jeder Delegierte nur eine Stimme vergeben.
(8)
Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann jeder Delegierte maximal drei Kan-
didaten auf dem Wahlschein je eine Stimme geben.
(9)
Wahlscheine mit mehr angekreuzten Kandidaten als in § 2 (6) und § 2 (7) vorgegeben
sind, sind ungültig.
(10) Als Vorsitzender ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
(11) Als stellvertretende Vorsitzende sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stim-
men auf sich vereinen.
(12) Nach Auszählung der Wahlscheine gibt der Wahlleiter das Ergebnis der Wahl des Vor-
sitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden bekannt und fragt die Gewählten, ob
sie die Wahl annehmen.
(13) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, gilt der nächste in der Reihenfolge der abgege-
benen Stimmen aufgeführte Kandidat als gewählt.
(14) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, wird entsprechend § 12 (9) der
Satzung des Verbandes verfahren. Über das Ergebnis der Entscheidung des Vorstandes
des Verbandes werden die ordentlichen Mitglieder informiert.

§ 3
Wahl der Kassenprüfer

(1)
Gemäß § 9 (2) der Satzung des Verbandes hat die Delegiertenversammlung die Wahl
der Kassenprüfer des Verbandes vorzunehmen.
(2)
Die Delegiertenversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer einer Wahlperiode.

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(3)
Vorschläge für die Wahl zum Kassenprüfer können die ordentlichen Mitglieder bis zur
Wahl an den Vorstand des Verbandes einreichen.
(4)
Eine Wiederwahl als Kassenprüfer ist möglich.
(5)
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt im Block und ist offen.
(6)
Die Durchführung der Wahl der Kassenprüfer obliegt der Wahlkommission.
(7)
Nach Auszählung durch den Wahlleiter gibt dieser das Ergebnis der Wahl der
Kassenprüfer bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(8)
Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

§ 4
Bestätigung der Jugendordnung, des Kreisjugendfeuerwehrwartes
und seiner Stellvertreter

(1)
Gemäß § 9 (5) der Satzung des Verbandes bestätigen die Delegierten auf ihrer Dele-
giertenversammlung die Jugendordnung, den Kreisjugendfeuerwehrwart und seine
Stellvertreter in offener Abstimmung.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1)
Alle vorgenannten Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind als geschlechtlich neut-
ral anzusehen.
(2)
Die Wahlordnung des Verbandes tritt nach der Beschlussfassung zur Satzung des Vor-
standen des Kreisfeuerwehrverbandes Dahme – Spreewald am 16.01.2019 in Kraft.
(3)
Die Wahlordnung des Verbandes vom 28.03.2015 tritt damit außer Kraft.