Baden-Württembergische Justiz Umsetzung der 2017 Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Baden-Württemberg; Mehraufwand nicht vollständig durch Mehreinnahmen gedeckt

Drucksache 18 / 315

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 315 16.7.2026 1 Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026 Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1- 25/3/3:

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2017 umfassend reformiert.

Die baden-württembergische Justiz hat die neuen Regeln effektiv um­ gesetzt. Der dadurch verursachte Mehraufwand konnte allerdings nicht in allen Jahren durch Mehreinnahmen des Landes gedeckt werden. Der Rechnungshof sieht Verbesserungspotenziale insbesondere bei der Fortbildung der Richter und Rechtspfleger, der wirtschaftlichen Ver­ wertung eingezogener Sachen und der Verwahrung beschlagnahmter Kraftfahrzeuge. 15.1  Ausgangslage 15.1.1  Vermögensabschöpfung und Einziehung durch Strafurteil Die §§ 73ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) sehen vor, dass bei einer Verurteilung wegen einer Straftat neben der eigentlichen Freiheits- oder Geldstrafe bei den Tätern, Teilnehmern oder Drittbegünstigten jene Vermögensvorteile abgeschöpft werden, die aus dieser Straftat stammen. Sind die entsprechenden Vermögens­ gegenstände nicht mehr vorhanden, kann dies auch durch eine Vermögensab­ schöpfung im Wege des Wertersatzes geschehen. Darüber hinaus sieht das Straf­ gesetzbuch auch die Einziehung von Tatwerkzeugen und Tatprodukten vor (§ 74 StGB). Primärziel dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nicht die Erzielung von Einnahmen, sondern die Abschöpfung des durch Straftaten Erlangten, die Ab­ Mitteilung des Rechnungshofs Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024 (vgl. Drucksache 18/300) hier: Beitrag Nr. 15 – Strafrechtliche Vermögensabschöpfung (Kapitel 0503) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 315 schreckung potenzieller Straftäter („Verbrechen darf sich nicht lohnen“) und die Entschädigung der durch die Straftat Geschädigten. Das Eigentum an den abgeschöpften Vermögenswerten bzw. eingezogenen Sa­ chen geht in der Regel mit der Rechtskraft des Strafurteils, in Ausnahmefällen 6 Monate nach Rechtskraft, auf das Land über. Die Vollstreckung des Strafurteils obliegt der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, die dabei an die Vorgaben der Strafvollstreckungsordnung gebunden ist. Eingezogenes Geld wird bei der Lan­ desoberkasse eingezahlt und auf ein Verwahrkonto gebucht, andere eingezogene Sachen werden durch Verkauf oder Versteigerung verwertet und die dabei erlös­ ten Geldbeträge wiederum bei der Landesoberkasse eingezahlt. Illegale Gegen­ stände wie Falschgeld, Rauschgift, Waffen oder gefälschte Produkte werden nicht verwertet, sondern von Justiz und Polizei vernichtet. Bevor diese Geldbeträge im Landeshaushalt als Einnahmen verbucht werden, werden nach Maßgabe der §§ 459h ff. Strafprozessordnung (StPO) die Geschä­ digten der jeweiligen Straftat entschädigt, soweit sie ihre Schadensersatzansprü­ che bei der Staatsanwaltschaft angemeldet haben. In welchem Umfang dies ge­ schieht, wird in Baden-Württemberg statistisch nicht erfasst und kann daher von den Staatsanwaltschaften nur geschätzt werden. 15.1.2  Vorläufige Maßnahmen Würden Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung und zur Einziehung erst nach Rechtskraft des jeweiligen Strafurteils eingeleitet, blieben sie erfahrungsgemäß ohne Erfolg, da es den Begünstigten der Straftat häufig gelingen würde, die ab­ zuschöpfenden bzw. einzuziehenden Gegenstände dem Zugriff der Justiz zu ent­ ziehen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in §§ 111b ff. StPO die Möglichkeit geschaffen, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die die spätere Vermögensab­ schöpfung bzw. Einziehung sichern. Zuständig für diese vorläufigen Maßnahmen ist die Staatsanwaltschaft, bei der das Ermittlungsverfahren anhängig ist. Als vorläufige Maßnahmen kommen die Beschlagnahme von Geld und anderen Sachen sowie der Vermögensarrest in Betracht, durch den das Vermögen des Be­ schuldigten oder Begünstigten gepfändet wird. Da die Verwertung regel­mäßig erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgen darf, stehen die Staatsanwaltschaf­ ten vor der Aufgabe, die beschlagnahmten bzw. gepfändeten Gegenstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu verwahren. Dies ist bei beschlagnahmten oder gepfändeten Geldsummen unproblematisch möglich, bei anderen Sachen entstehen durch die Verwahrung und Verwaltung teilweise erheb­ liche Kosten. Droht der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust, kann die Staatsanwaltschaft nach § 111p StPO die Notveräußerung der beschlagnahmten bzw. gepfändeten Gegenstände veranlassen. 15.1.3  Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 Die Möglichkeiten der Einziehung und Vermögensabschöpfung wurden durch eine in 2017 in Kraft getretene Reform des Strafrechts und des Strafprozessrechts erheblich erweitert. Zugleich wurde die Verpflichtung der Strafvollstreckungs­ behörden neu geschaffen, aus den eingezogenen Vermögensmassen die Geschä­ digten der jeweiligen Straftat zu entschädigen und diesen nach Möglichkeit den aufwendigen Weg über zivilrechtliche Klagen gegen die Täter und Teilnehmer der Straftat zu ersparen. Dem Bundesgesetzgeber war seinerzeit klar, dass er mit dieser Reform nicht nur mehr vermögensabschöpfende Entscheidungen erzwingt, sondern auch erheb­ lichen personellen Mehraufwand bei den Justizbehörden der Länder verursacht. In der Gesetzesbegründung prognostizierte die Bundesregierung, dass dieser

3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 315 personelle Mehraufwand durch Mehreinnahmen für die Länderhaushalte aus der Verwertung der abgeschöpften bzw. eingezogenen Vermögensgegenstände aus­ reichend gedeckt werde. 15.1.4  Prüfung des Rechnungshofs Der Rechnungshof hat 2025 und 2026 die Umsetzung der Reform des Jahres 2017 geprüft und dabei insbesondere die Entwicklung der Einnahmen seit 2018 betrachtet. Ziel der §§ 73ff. StGB ist nicht primär die Erzielung von Staatseinnah­ men, sondern die Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit insbesondere durch die Entschädigung der Opfer von Vermögensstraftaten und die Abschreckung po­ tenzieller Täter. Gleichwohl liegen Verfahrensoptimierungen, die im Ergebnis zu höheren Verwertungserlösen führen, sowohl im Interesse der zu entschädigenden Opfer als auch des Landes, das dadurch zusätzliche Einnahmen erzielen kann. Gegenstand der Prüfung war die Praxis im ganzen Land Baden-Württemberg – exemplarisch wurden die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim in den Jahren 2021 bis 2024 in den Fokus genommen. 15.2  Prüfungsergebnisse 15.2.1  Mehraktivitäten der Justiz/Opferentschädigung umgesetzt Tatsächlich hat die Zahl der Strafverfahren, bei denen Maßnahmen zur Vermö­ gensabschöpfung ergriffen wurden, nach dem Inkrafttreten der Reform der Ver­ mögensabschöpfung deutlich zugenommen: Vor 2017 wurden Maßnahmen der Vermögensabschöpfung in weniger als 1 ‰ der erledigten Strafverfahren ergriffen. Nach der Reform verzehnfachte sich diese Zahl – so wurden 2024 in beiden Oberlandesgerichtsbezirken in mehr als 1,1 % der Strafverfahren Maßnahmen der Vermögensabschöpfung ergriffen. Im Ober­ landesgerichtsbezirk Karlsruhe wurden in jenem Jahr gegen 2078 verurteilte Straftäter Maßnahmen nach § 73ff. StGB verhängt, im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gegen 2.266 Verurteilte. Der Anteil dieser Entscheidungen an der Ge­ samtzahl der verhängten Strafurteile blieb in den Jahren 2018 bis 2024 nahezu konstant. Ordnungsgemäß umgesetzt wurde bei den baden-württembergischen Staatsan­ waltschaften auch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, aus den eingezoge­ nen Vermögen Entschädigungsleistungen an die Opfer der Straftaten zu bezahlen. Da die dafür geleisteten Zahlungen weder im Haushalt noch statistisch erfasst werden, ließ sich der Umfang der Leistungen an die Opfer der Straftaten jedoch nicht beziffern, sondern allenfalls schätzen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karls­ ruhe schätzte, dass etwa 75 % der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte für die Entschädigung von Opfern der Straftaten verwendet werden konnten. 15.2.2  Zentralstelle eingerichtet/Kryptowährungen Mit Wirkung vom 1. Juli 2019 wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine landesweit zuständige Zentralstelle für Vermögensabschöpfung geschaffen, die mit je einer Personalstelle im höheren und im gehobenen Justizdienst ausge­ stattet ist. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nach Maßgabe des § 77a der Strafvollstreckungs­ ordnung auch auf die Verwertung eingezogener Kryptowährungen. Die Verwer­ tung dieser Kryptowährungen ergab 2024 einen Erlös von rund 420.000 €. Dabei arbeitete die Zentralstelle häufig mit einem der Bankenaufsicht unterliegenden Institut zusammen, das die eingezogenen Kryptowährungen zum Tageskurs an Dritte verkaufte.

4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 315 Weiterhin bearbeitete die Zentralstelle Anfragen der einzelnen Staatsanwaltschaf­ ten zu Problemen bei der Vollstreckung der von den Strafgerichten ausgesproche­ nen Maßnahmen der Vermögensabschöpfung und der Verwertung eingezogener Sachen und wirkte an Fortbildungen auf dem Rechtsgebiet der Vermögensab­ schöpfung mit. 15.2.3  Nettoeinnahmen des Landes aus der Vermögensabschöpfung Als Einnahmen im Landeshaushalt werden bislang lediglich jene Geldbeträge ver­ bucht, die nach Abzug der an die Geschädigten geleisteten Zahlungen beim Land verbleiben. Sie betrugen nach Abzug der Einnahmen aus dem Abschöpfungsanteil von Bußgeldern in Ordnungswidrigkeitenverfahren und einigen Einnahmen aus atypischen Fällen durchschnittlich 5,3 Mio. € jährlich und lagen damit auf dem­ selben oder sogar geringfügig niedrigeren Niveau wie die Einnahmen aus Einzie­ hung und Verfall vor dem Reformjahr 2017. Als wesentliche Ursache für dieses auf den ersten Blick überraschend niedrige Niveau ist vor allem die neu eingeführte Verpflichtung der Strafvollstreckungs­ behörden zu nennen, aus den eingezogenen Vermögenswerten Ersatzleistungen an die Geschädigten jener Straftaten zu leisten, wegen denen die Einziehung im Urteil angeordnet war. 15.2.4  Personal Der Bundesgesetzgeber hatte anlässlich der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 einen steigenden Personalbedarf bei den Strafvollstreckungsbehör­ den der Länder angekündigt und prognostiziert, dass der personelle Mehraufwand durch Mehreinnahmen aus den abgeschöpften Vermögen gedeckt werden könne. Diese Prognose ist in Baden-Württemberg so nicht eingetroffen. Tatsächlich wur­ den im Zuge der Reform 32,5 Planstellen für Staatsanwälte, 4,0 Richterstellen, 18,0 Stellen für Rechtspfleger und 14,5 Stellen für Serviceeinheiten geschaffen. Der dafür notwendige Mehraufwand von rund 10 Mio. € wurde jedoch nicht in jedem Jahr durch Mehreinnahmen aus der Vermögensabschöpfung in Strafver­ fahren gedeckt, sondern ging in den betreffenden Jahren überwiegend zu Lasten des Landeshaushalts. Unregelmäßige Mehreinnahmen ergaben sich allerdings im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, bei denen in großen Verfahren Verbandsgeldbußen verhängt wurden, deren Abschöpfungsanteil insbesondere 2021 und 2024 hohe zweistellige Millionenbeträge erreichte. Dabei handelte es sich meist um Geld­ zahlungen, die keinen hohen Personalaufwand in der Vollstreckung verursachten. Als notwendig erwiesen sich sowohl im Bereich des höheren Dienstes als auch bei den Rechtspflegern Fortbildungsmaßnahmen zum neuen Recht der Vermö­ gensabschöpfung. Der Rechnungshof hat bei seiner Prüfung festgestellt, dass nach wie vor offener Fortbildungsbedarf besteht: So müssen Richter und Staatsanwälte mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung vertraut gemacht werden. Ein besonders hoher Fortbildungsbedarf besteht bei den mit diesen Angelegenheiten befassten Rechtspflegern, da hier die Fluktuation und dami