Erwin Köhler und Peter Seimer (GRÜNE) Kleine Anfrage zum Musikunterricht in Baden-Württemberg nach Herrenberg-Urteil; finanzielle Mehrbelastungen für Kommunen
Drucksache 18 / 261
Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage der Abg. Erwin Köhler und Peter Seimer GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Finanzen Musikunterricht in Baden-Württemberg nach dem Herren berg-Urteil: Rechtssicherheit, Sozialversicherungspflicht und bürokratische Hürden nach dem Jahressteuergesetz Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung:
- Welche konkreten finanziellen und personellen Auswirkungen hatte das soge nannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) auf die Musikschulen im Land, die Mitglied im Verband der baden-württembergischen Musikschulen sind?
- In welcher Gesamthöhe fielen bei den Kommunen und Zweckverbänden in Baden-Württemberg seit dem Urteilsdatum (28. Juni 2022) finanzielle Mehrbe lastungen durch die rasche Überführung von Honorarverträgen in feste Anstel lungen nach § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV an?
- Wie handhabt die Landesregierung die Beschäftigungsverhältnisse von Lehrbe auftragten im Sinne des § 56 LHG (Landeshochschulgesetz) an den staatlichen Hochschulen, insbesondere an den staatlichen Musikhochschulen des Landes, um das Risiko von Nachforderungen der Rentenversicherung wegen Schein selbstständigkeit rechtssicher auszuschließen?
- Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der Auslegung des „Herrenberg-Urteils“ durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – insbe sondere im Hinblick auf den präsentierten Kriterienkatalog zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit – auf die Berufsaus übung freischaffender Tonkünstler und Tonkünstlerinnen in Baden-Württem berg?
- Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zum aktuellen Sachstand der Gesprä che auf Bundesebene zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), der Künstlersozialkasse (KSK) und der DRV hinsichtlich des Moratoriums und der durch den Bundestagsbeschluss vom
- März 2026 bis zum 31. Dezember 2027 verlängerten Schutzfrist nach § 127 SGB IV vor? Eingegangen: 9.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026 Drucksache 18 / 261 9.7.2026
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 261 2 6. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit einer eigenen Bundesratsin itiative, um eine dauerhafte gesetzliche Klarstellung (z. B. über eine Ergänzung des § 7 SGB IV zur Anerkennung anderweitiger Altersvorsorge) herbeizufüh ren? 7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu den Auswirkungen der mit dem Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UstG) betreffend Baden-Württemberg vor, insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung für Privatlehrkräfte gemäß § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG sowie zu möglichen Rechtsunsicherheiten, Abgrenzungsschwierigkeiten („Freizeitgestaltung“ vs. „Bildungsleistung“) oder Kommunikationsproblemen mit den lokalen Finanzämtern? 8. Welche Potenziale sieht die Landesregierung, das nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buch stabe a Doppelbuchst. bb UStG fortgeführte Bescheinigungsverfahren der Lan desbehörden im Sinne des Bürokratieabbaus einfacher zu gestalten, und wie bewertet sie in diesem Kontext die Anwendung der steuerlichen Übergangsre gelung bis zum 31. Dezember 2027? 9.7.2026 Erwin Köhler, Seimer GRÜNE Begründung Die Musikschulen in Baden-Württemberg leisten einen wichtigen Beitrag zur kul turellen und musikalischen Bildung im urbanen sowie im ländlichen Raum – von der elementaren Musikpädagogik bis hin zur Vorbereitung auf ein Musikstudium. Eine verlässliche personelle und finanzielle Ausstattung der Musikschulen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Bildungsangebote dauerhaft und flä chendeckend gewährleistet werden können. Mit dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) wurden die Anforderungen an die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarkräften an Musikschulen konkretisiert. Das Gericht stellte dabei insbesondere auf die allgemeinen Kriterien des § 7 Absatz 1 SGB IV, wie die Eingliederung in den Betrieb und eine mögliche Weisungsgebundenheit, ab. In der Folge haben zahlreiche kommunale und private Träger ihre Beschäftigungs modelle überprüft und teilweise Anpassungen vorgenommen, um sozialversiche rungsrechtliche Risiken und mögliche Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden. Für die Musikschullandschaft stellt sich dabei die Frage, wie die rechtlichen Anfor derungen mit den besonderen Arbeitsbedingungen freischaffender Tonkünstlerin nen und Tonkünstler sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen in Einklang gebracht werden können. Viele freiberuflich Tätige gestalten ihre Arbeit bewusst flexibel und projektbezogen und verbinden unterschiedliche künstlerische, päda gogische und selbstständige Tätigkeiten miteinander. Eine angemessene Berück sichtigung dieser Formen der Berufsausübung ist daher von Bedeutung. Die notwendigen Anpassungen der Beschäftigungsstrukturen können insbesonde re für kommunale und private Musikschulträger finanzielle und organisatorische Auswirkungen haben. Dies betrifft auch die Frage, wie die Teilhabe an musika lischer Bildung weiterhin sozial ausgewogen gestaltet und ein flächendeckendes Angebot sichergestellt werden kann. Zwar hat der Bundestag am 5. März 2026 die sozialversicherungsrechtliche Schonfrist (§ 127 SGB IV) für betroffene Lehrkräfte bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, eine langfristige, rechtssichere Lösung auf Bundesebene steht jedoch noch aus.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 261 3 Parallel dazu hat das Jahressteuergesetz 2024 die Umsatzsteuerbefreiung für Bil dungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2025 reformiert, um die nationalen Vorschriften an die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie an zupassen. Das landesrechtliche Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG blieb erhalten; zudem hat das Bundes- ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 eingeräumt. Die in der Neuregelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Einrichtungen und selbstständigen „Privatlehrern“ (§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe c UStG) wirft in der Praxis jedoch Fragen zur Abgrenzung von begünstigten Bildungsleistungen und nicht begünstigten Angeboten auf und kann zusätzlichen Prüfbedarf bei den Finanzämtern verursachen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die Landes regierung ergreift oder plant, um bürokratische Hemmnisse abzubauen und den Bildungsstandort Baden-Württemberg im Bereich der kulturellen Bildung abzu sichern. Antwort Mit Schreiben vom 3. August 2026 Nr. FM3-S 7179-7/1 beantwortet das Mi nisterium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit sowie dem Ministerium für Wis senschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt:
- Welche konkreten finanziellen und personellen Auswirkungen hatte das soge nannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) auf die Musikschulen im Land, die Mitglied im Verband der baden- württembergischen Musikschulen sind? Das Bundessozialgericht stellte am 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) fest, dass Mu sikschullehrkräfte unter den üblichen Bedingungen an kommunalen Musikschulen in der Regel keine Selbstständigen sind, sondern abhängig Beschäftigte. Entschei dend waren Eingliederung in die schulische Organisation, Weisungsgebundenheit (z. B. Stundenpläne, Prüfungen, Veranstaltungen) und fehlende unternehmerische Freiheit, sodass für Musikschulen eine Sozialversicherungspflicht für diese Lehr kräfte besteht. Viele Musikschulen in Baden-Württemberg hatten bislang fast ausschließlich mit Honorarkräften gearbeitet und mussten nach dem Urteil auf Festanstellungen um stellen. Dadurch entstanden zusätzliche Kosten für Arbeitgeberanteile zur Sozi alversicherung sowie oft rückwirkende Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung für mehrere Jahre. In 2022 bestanden rechnerisch an den öf fentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg knapp 2 175 Vollzeitstellen für angestellte Lehrkräfte. Bis 2024 hat sich ihre Zahl auf ca. 2 775 Stellen erhöht. Die Musikschulen haben gemäß § 10 Absatz 1 des Jugendbildungsgesetzes einen Rechtsanspruch auf Förderung von mindestens 10 % der anerkannten Personalkos ten für das pädagogische Personal. Überblick Landesförderung in den Jahren 2022 bis 2025 Haushaltsjahr Anzahl geförderter Musikschulen Ausbezahlte Landesförderung für pädagogisches Personal 2022 242 23 770 892 € 2023 244 25 145 393 € 2024 243 27 263 231 € 2025 242 29 191 014 € Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart Die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils sind nicht bezifferbar.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 261 4 2. In welcher Gesamthöhe fielen bei den Kommunen und Zweckverbänden in Ba den-Württemberg seit dem Urteilsdatum (28. Juni 2022) finanzielle Mehrbelas tungen durch die rasche Überführung von Honorarverträgen in feste Anstellun gen nach § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV an? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Wie handhabt die Landesregierung die Beschäftigungsverhältnisse von Lehrbe auftragten im Sinne des § 56 LHG (Landeshochschulgesetz) an den staatlichen Hochschulen, insbesondere an den staatlichen Musikhochschulen des Landes, um das Risiko von Nachforderungen der Rentenversicherung wegen Schein selbstständigkeit rechtssicher auszuschließen? Die Landesregierung hält weiterhin an der Auffassung fest, dass Lehrbeauftragte an Hochschulen grundsätzlich selbstständig tätig werden können. Zur Minimie rung des Risikos sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen wurden den Hochschulen Hinweise und Kriterien für die Ausgestaltung von Lehraufträgen an die Hand gegeben. Zugleich setzt sich die Landesregierung auf Bundesebene für eine gesetzliche Klarstellung ein. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der Auslegung des „Her renberg-Urteils“ durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – insbesondere im Hinblick auf den präsentierten Kriterienkatalog zur Abgrenzung von abhän giger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit – auf die Berufsausübung freischaffender Tonkünstler und Tonkünstlerinnen in Baden-Württemberg? Um den betroffenen Bildungs- und Kultureinrichtungen ausreichend Zeit für die erforderlichen organisatorischen Anpassungen zu geben, hat der Bundesgesetzge ber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die bis zum 31. Dezem ber 2027 gilt. Vor diesem Hintergrund sind die bestehenden Vertragsverhältnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängi gen Beschäftigung entsprechen. Die Vertragsgestaltung hat sich an den tatsächli chen Verhältnissen zu orientieren. Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, sind die Vertragsverhältnisse entsprechend auszugestalten. Liegt hingegen eine abhängige Beschäftigung vor, sind die Lehrkräfte sozialversicherungspflichtig zu beschäfti gen. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist nach § 7 Absatz 1 SGB IV stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Das Bundessozialgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung maßgebliche Abgrenzungskriterien entwickelt. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auf traggebers. Weitere Indizien können unter anderem festgelegte Arbeitszeiten, ein vorgegebener Arbeitsort, verbindliche Vorgaben zu Art und Umfang de