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title: "Erwin Köhler und Peter Seimer (GRÜNE) Kleine Anfrage zum Musikunterricht in Baden-Württemberg nach Herrenberg-Urteil; finanzielle Mehrbelastungen für Kommunen"
sdDatePublished: "2026-08-10T10:18:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - "Baden-Württemberg"
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Erwin Köhler und Peter Seimer (GRÜNE) Kleine Anfrage zum Musikunterricht in Baden-Württemberg nach Herrenberg-Urteil; finanzielle Mehrbelastungen für Kommunen

Drucksache 18 / 261

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Kleine Anfrage
der Abg. Erwin Köhler und Peter Seimer GRÜNE
und
Antwort
des Ministeriums für Finanzen
Musikunterricht in Baden-Württemberg nach dem Herren­
berg-Urteil: Rechtssicherheit, Sozialversicherungspflicht und
bürokratische Hürden nach dem Jahressteuergesetz
Kleine Anfrage
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche konkreten finanziellen und personellen Auswirkungen hatte das soge­
nannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az.
B 12 R 3/20 R) auf die Musikschulen im Land, die Mitglied im Verband der
baden-württembergischen Musikschulen sind?
2. In welcher Gesamthöhe fielen bei den Kommunen und Zweckverbänden in
Baden-Württemberg seit dem Urteilsdatum (28. Juni 2022) finanzielle Mehrbe­
lastungen durch die rasche Überführung von Honorarverträgen in feste Anstel­
lungen nach § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV an?
3. Wie handhabt die Landesregierung die Beschäftigungsverhältnisse von Lehrbe­
auftragten im Sinne des § 56 LHG (Landeshochschulgesetz) an den staatlichen
Hochschulen, insbesondere an den staatlichen Musikhochschulen des Landes,
um das Risiko von Nachforderungen der Rentenversicherung wegen Schein­
selbstständigkeit rechtssicher auszuschließen?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der Auslegung des
„Herrenberg-Urteils“ durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – insbe­
sondere im Hinblick auf den präsentierten Kriterienkatalog zur Abgrenzung von
abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit – auf die Berufsaus­
übung freischaffender Tonkünstler und Tonkünstlerinnen in Baden-Württem­
berg?
5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zum aktuellen Sachstand der Gesprä­
che auf Bundesebene zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ), der Künstlersozialkasse (KSK) und der DRV
hinsichtlich des Moratoriums und der durch den Bundestagsbeschluss vom
5. März 2026 bis zum 31. Dezember 2027 verlängerten Schutzfrist nach § 127
SGB IV vor?
Eingegangen: 9.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026
Drucksache 18 / 261
9.7.2026

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6. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit einer eigenen Bundesratsin­
itiative, um eine dauerhafte gesetzliche Klarstellung (z. B. über eine Ergänzung
des § 7 SGB IV zur Anerkennung anderweitiger Altersvorsorge) herbeizufüh­
ren?
7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu den Auswirkungen der mit dem
Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung
des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UstG) betreffend Baden-Württemberg vor,
insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung für Privatlehrkräfte gemäß
§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG sowie zu möglichen Rechtsunsicherheiten,
Abgrenzungsschwierigkeiten („Freizeitgestaltung“ vs. „Bildungsleistung“) oder
Kommunikationsproblemen mit den lokalen Finanzämtern?
8. Welche Potenziale sieht die Landesregierung, das nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buch­
stabe a Doppelbuchst. bb UStG fortgeführte Bescheinigungsverfahren der Lan­
desbehörden im Sinne des Bürokratieabbaus einfacher zu gestalten, und wie
bewertet sie in diesem Kontext die Anwendung der steuerlichen Übergangsre­
gelung bis zum 31. Dezember 2027?
9.7.2026
Erwin Köhler, Seimer GRÜNE
Begründung
Die Musikschulen in Baden-Württemberg leisten einen wichtigen Beitrag zur kul­
turellen und musikalischen Bildung im urbanen sowie im ländlichen Raum – von
der elementaren Musikpädagogik bis hin zur Vorbereitung auf ein Musikstudium.
Eine verlässliche personelle und finanzielle Ausstattung der Musikschulen ist eine
wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Bildungsangebote dauerhaft und flä­
chendeckend gewährleistet werden können.
Mit dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az.
B 12 R 3/20 R) wurden die Anforderungen an die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung von Honorarkräften an Musikschulen konkretisiert. Das Gericht stellte
dabei insbesondere auf die allgemeinen Kriterien des § 7 Absatz 1 SGB IV, wie
die Eingliederung in den Betrieb und eine mögliche Weisungsgebundenheit, ab. In
der Folge haben zahlreiche kommunale und private Träger ihre Beschäftigungs­
modelle überprüft und teilweise Anpassungen vorgenommen, um sozialversiche­
rungsrechtliche Risiken und mögliche Beitragsnachforderungen im Rahmen von
Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Für die Musikschullandschaft stellt sich dabei die Frage, wie die rechtlichen Anfor­
derungen mit den besonderen Arbeitsbedingungen freischaffender Tonkünstlerin­
nen und Tonkünstler sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen in Einklang
gebracht werden können. Viele freiberuflich Tätige gestalten ihre Arbeit bewusst
flexibel und projektbezogen und verbinden unterschiedliche künstlerische, päda­
gogische und selbstständige Tätigkeiten miteinander. Eine angemessene Berück­
sichtigung dieser Formen der Berufsausübung ist daher von Bedeutung.
Die notwendigen Anpassungen der Beschäftigungsstrukturen können insbesonde­
re für kommunale und private Musikschulträger finanzielle und organisatorische
Auswirkungen haben. Dies betrifft auch die Frage, wie die Teilhabe an musika­
lischer Bildung weiterhin sozial ausgewogen gestaltet und ein flächendeckendes
Angebot sichergestellt werden kann. Zwar hat der Bundestag am 5. März 2026 die
sozialversicherungsrechtliche Schonfrist (§ 127 SGB IV) für betroffene Lehrkräfte
bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, eine langfristige, rechtssichere Lösung auf
Bundesebene steht jedoch noch aus.

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Parallel dazu hat das Jahressteuergesetz 2024 die Umsatzsteuerbefreiung für Bil­
dungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2025 reformiert,
um die nationalen Vorschriften an die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie an­
zupassen. Das landesrechtliche Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Satz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG blieb erhalten; zudem hat das Bundes-
ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 eine Übergangsfrist
bis zum 31. Dezember 2027 eingeräumt. Die in der Neuregelung vorgenommene
Unterscheidung zwischen Einrichtungen und selbstständigen „Privatlehrern“ (§ 4
Nr. 21 Satz 1 Buchstabe c UStG) wirft in der Praxis jedoch Fragen zur Abgrenzung
von begünstigten Bildungsleistungen und nicht begünstigten Angeboten auf und
kann zusätzlichen Prüfbedarf bei den Finanzämtern verursachen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die Landes­
regierung ergreift oder plant, um bürokratische Hemmnisse abzubauen und den
Bildungsstandort Baden-Württemberg im Bereich der kulturellen Bildung abzu­
sichern.
Antwort
Mit Schreiben vom 3. August 2026 Nr. FM3-S 7179-7/1 beantwortet das Mi­
nisterium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, dem
Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit sowie dem Ministerium für Wis­
senschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Welche konkreten finanziellen und personellen Auswirkungen hatte das soge­
nannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B
12 R 3/20 R) auf die Musikschulen im Land, die Mitglied im Verband der baden-
württembergischen Musikschulen sind?
Das Bundessozialgericht stellte am 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) fest, dass Mu­
sikschullehrkräfte unter den üblichen Bedingungen an kommunalen Musikschulen
in der Regel keine Selbstständigen sind, sondern abhängig Beschäftigte. Entschei­
dend waren Eingliederung in die schulische Organisation, Weisungsgebundenheit
(z. B. Stundenpläne, Prüfungen, Veranstaltungen) und fehlende unternehmerische
Freiheit, sodass für Musikschulen eine Sozialversicherungspflicht für diese Lehr­
kräfte besteht.
Viele Musikschulen in Baden-Württemberg hatten bislang fast ausschließlich mit
Honorarkräften gearbeitet und mussten nach dem Urteil auf Festanstellungen um­
stellen. Dadurch entstanden zusätzliche Kosten für Arbeitgeberanteile zur Sozi­
alversicherung sowie oft rückwirkende Beitragsnachforderungen der Deutschen
Rentenversicherung für mehrere Jahre. In 2022 bestanden rechnerisch an den öf­
fentlichen Musikschulen in Baden-Württemberg knapp 2 175 Vollzeitstellen für
angestellte Lehrkräfte. Bis 2024 hat sich ihre Zahl auf ca. 2 775 Stellen erhöht.
Die Musikschulen haben gemäß § 10 Absatz 1 des Jugendbildungsgesetzes einen
Rechtsanspruch auf Förderung von mindestens 10 % der anerkannten Personalkos­
ten für das pädagogische Personal.
Überblick Landesförderung in den Jahren 2022 bis 2025
Haushaltsjahr
Anzahl geförderter
Musikschulen
Ausbezahlte Landesförderung für
pädagogisches Personal
2022
242
23 770 892 €
2023
244
25 145 393 €
2024
243
27 263 231 €
2025
242
29 191 014 €
Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart
Die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils sind nicht bezifferbar.

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2. In welcher Gesamthöhe fielen bei den Kommunen und Zweckverbänden in Ba­
den-Württemberg seit dem Urteilsdatum (28. Juni 2022) finanzielle Mehrbelas­
tungen durch die rasche Überführung von Honorarverträgen in feste Anstellun­
gen nach § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV an?
Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Wie handhabt die Landesregierung die Beschäftigungsverhältnisse von Lehrbe­
auftragten im Sinne des § 56 LHG (Landeshochschulgesetz) an den staatlichen
Hochschulen, insbesondere an den staatlichen Musikhochschulen des Landes,
um das Risiko von Nachforderungen der Rentenversicherung wegen Schein­
selbstständigkeit rechtssicher auszuschließen?
Die Landesregierung hält weiterhin an der Auffassung fest, dass Lehrbeauftragte
an Hochschulen grundsätzlich selbstständig tätig werden können. Zur Minimie­
rung des Risikos sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen wurden den
Hochschulen Hinweise und Kriterien für die Ausgestaltung von Lehraufträgen an
die Hand gegeben. Zugleich setzt sich die Landesregierung auf Bundesebene für
eine gesetzliche Klarstellung ein.
4. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der Auslegung des „Her­
renberg-Urteils“ durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – insbesondere
im Hinblick auf den präsentierten Kriterienkatalog zur Abgrenzung von abhän­
giger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit – auf die Berufsausübung
freischaffender Tonkünstler und Tonkünstlerinnen in Baden-Württemberg?
Um den betroffenen Bildungs- und Kultureinrichtungen ausreichend Zeit für die
erforderlichen organisatorischen Anpassungen zu geben, hat der Bundesgesetzge­
ber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die bis zum 31. Dezem­
ber 2027 gilt. Vor diesem Hintergrund sind die bestehenden Vertragsverhältnisse
daraufhin zu überprüfen, ob sie einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängi­
gen Beschäftigung entsprechen. Die Vertragsgestaltung hat sich an den tatsächli­
chen Verhältnissen zu orientieren. Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, sind die
Vertragsverhältnisse entsprechend auszugestalten. Liegt hingegen eine abhängige
Beschäftigung vor, sind die Lehrkräfte sozialversicherungspflichtig zu beschäfti­
gen.
Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist
nach § 7 Absatz 1 SGB IV stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Das Bundessozialgericht hat
hierzu in ständiger Rechtsprechung maßgebliche Abgrenzungskriterien entwickelt.
Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit
nach Weisungen sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auf­
traggebers. Weitere Indizien können unter anderem festgelegte Arbeitszeiten, ein
vorgegebener Arbeitsort, verbindliche Vorgaben zu Art und Umfang de