Zehn Briefwahlvorstände treten zur Auszählung zusammen im Gymnasium Nordhorn
Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn
Amtsblatt für die Stadt Nordhorn
Nr. 24 /2026 Jahrgang 2026 Erscheinungsdatum: 10.08.2026
Inhalt
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Bekanntmachung: Sitzung des Ausschusses Soziales, Jugend, Integration, Sicherheit und Ordnung am 13.08.2026
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Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände gem. § 12 Abs. 2 S. 3 NKWO zur Kommunalwahl am 13. September 2026
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Bekanntmachung der Stadt Nordhorn über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
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Bekanntmachung Sitzung des Ausschusses Soziales, Jugend, Integration, Sicherheit und Ordnung
Am Donnerstag, 13.08.2026 findet um 17.00 Uhr im großen Sitzungssaal der Stadt Nordhorn eine Sitzung des Ausschusses Soziales, Jugend, Integration, Sicherheit und Ordnung mit folgenden Beratungspunkten statt:
Tagesordnung
5 Einwohnerfragestunde gem. § 17 der Geschäftsordnung
6 Einladung des Landkreises in den SJISO zur Information über den Katastrophenschutz -
Anfrage der CDU/FDP Gruppe – Vortrag Frau Dr. Bertke
7 Vereinbarung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Nordhorn
8 Neubau einer Kita; Antrag der Gruppe SPD/GRÜNEN/LINKE
9 Entwicklung und Eindämmung der Population freilebender Katzen im Stadtgebiet Nordhorn
10 Sachstandsbericht zum künftigen Nutzungs- und Raumkonzept für das Jugendzentrum Nordhorn
11 Anfragen und Anregungen
gez. i.V. Meyer Stadtrat Nordhorn, den 04.08.2026
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Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände gem. § 12 Abs. 2 S. 3 NKWO zur Kommunalwahl am 13. September 2026
Zusammentritt der Briefwahlvorstände Die zehn Briefwahlvorstände treten zur Auszählung am 13.09.2026, 16 Uhr, wie folgt zusammen:
0500 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0550 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0600 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0650 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0700 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0750 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0800 – WB III: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0850 – WB III: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0900 – WB IV: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn 0950 – WB IV: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
Nordhorn, 10. August 2026
Schlie Gemeindewahlleiter
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Bekanntmachung
der Stadt Nordhorn über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
- Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Nordhorn können in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 wie folgt eingesehen werden:
Stadt Nordhorn Im Stadthaus II, Büchereiplatz, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E.10 vormittags Montag bis Freitag
09.00 Uhr - 12.30 Uhr nachmittags Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr - 18.00 Uhr.
Die Räume sind für gehbehinderte und für auf einen Rollstuhl angewiesene wahlberechtigte Personen zugänglich.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12:30 Uhr bei der Stadtverwaltung der Stadt Nordhorn, im Stadthaus II, Büchereiplatz, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E.10, einen Antrag auf Berichtigung des Wählverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und ggf. Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, benötigt einen Wahlschein. Diesen erhält auf Antrag: 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.
Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis stehenden Wahlberechtigten bis Freitag vor der Wahl 11.09.2026, 13:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung schriftlich (auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form) oder mündlich (jedoch nicht telefonisch) beantragt werden.
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Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 genannten Gründen den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z.B. Landrat-, Bürgermeister-, Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
- Wahlberechtigte mit Wahlschein können a) bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, oder der einzelnen Wahl der Vertretung nur durch Briefwahl wählen b) bei einer einzelnen Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- ihren Wahlschein
- den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
Nordhorn, den 10.08.2026
Schlie
Erster Stadtrat
Stadt Nordhorn
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